VerpflGJMinV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 28. April 1976

Ausfertigungsdatum:
28.04.1976
Fundstelle:
GVBl. 1976, 143
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes sind zuständig1. die Rechtsanwalts- und Notarkammern für ihren Geschäftsbereich,2. die Notare für die bei ihnen beschäftigten Personen,3. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte hinsichtlich der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, der nach den Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz allgemein beeidigten Dolmetschenden in Justizangelegenheiten sowie der nach den Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz ermächtigten Übersetzenden in Justizangelegenheiten,4. im Übrigen die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.

Eingangsformel VerpflGJMinV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Verpflichtungsgesetz vom 8. April 1975 (GVBl. S. 163, BS 2034-2) wird verordnet:

§ 2

§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.