VerpflGInnMinZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 27. Oktober 1975*

Ausfertigungsdatum:
27.10.1975
Fundstelle:
GVBl. 1975, 404
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerpflGInnMinZustV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 8. April 1975 (GVBl. S. 163, BS 2034-2) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes sind im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport zuständig 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bei Behörden und sonstigen Stellen des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Ministeriums des Innern und für Sport unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich deren nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Unternehmen die Behörde oder Stelle, die für die Einstellungen, Bestellung oder Berufung zuständig ist; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 a) bei mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen das für die Einstellung, Bestellung oder Berufung jeweils zuständige Organ, b) im übrigen die Behörde oder sonstige Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluß, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt.

§ 2

§ 2Das Statistische Landesamt ist zuständige Stelle für die Verpflichtung bei der Übermittlung von Einzelangaben aus Bundes-, Landes- und Kommunalstatistiken.

§ 3

§ 3*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister des Innern

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.