Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 17. August 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 17.08.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 287
Anlage (zu Artikel 1 Nr. 6)Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die GutachterausschüsseInhaltsübersicht 1 Abrechnung nach dem Zeitaufwand 2 Besondere Aufwendungen und Geoserviceleistungen 3 Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens 4 Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung 5 Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte 6 Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge 7 Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk 8 Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen 9 Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens über Fachverfahren 10 Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen 11 Gebäudeeinmessungen 12 Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen 13 Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen 14 Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch 15 Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch 16 Flurstücksverschmelzung 17 Übernahme von Vermessungsschriften 18 Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen 19 Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements 20 Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme 21 Sonstige technische Arbeiten 22 Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen 23 Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen 24 Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB) 25 Gutachterliche Stellungnahme 26 Online gestützte Vergleichswerte 27 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses 28 Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB) 29 Sonstige Grundstücksmarktinformationen 30 Geotopografische Informationen - Aktuelle und historische Luftbilder 31 Geotopografische Informationen - Amtliche topografische Kartenwerke, Sonderkarten und historische KartenGebührenstaffeln Gebührenstaffel I Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage Gebührenstaffel II Gebäudeeinmessungen Gebührenstaffel III Aufmessung von Grenzpunkten und Gehöften Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Abrechnung nach dem Zeitaufwand je eingesetzte Person und angefangene Arbeitshalbstunde 1.1 für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte 58,50 1.2 für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte 43,20 1.3 für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte 37,50 1.4 für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt und vergleichbare Beschäftigte 32,40 Anmerkungen zu lfd. Nr. 1 1. Die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 ist nur für solche Arbeiten anzusetzen, die ausschließlich Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt oder vergleichbaren Personen vorbehalten sind. 2. Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von entsprechend ausgebildeten Bediensteten für die beantragte Leistung benötigt wird. 3. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen nicht anzurechnen sind. 4. Sind neben der Gebühr nach lfd. Nr. 1 Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG zu erstatten, ermäßigt sich die Gebühr je angefangene Arbeitshalbstunde um 0,30 EUR. 2 Besondere Aufwendungen und Geoserviceleistungen 2.1 Reisekosten, Feldaufwandsvergütung, Kosten für die Beförderung der Messgeräte und den Einsatz eines mit besonderen Zusatzeinrichtungen für den vermessungstechnischen Außendienst ausgestatteten Kraftfahrzeugs je Antrag 38,30 2.2 Geoserviceleistungen, die nicht über eine Arbeitshalbstunde hinausgehen 2.2.1 Offline-Bereitstellung oder Übermittlung von kostenfreien Geobasisinformationen (Open Data) 150,00 2.2.2 Zusätzliche Bereitstellung oder Übermittlung kostenpflichtiger Geobasisinformationen 100,00 2.2.3 Zusätzliche Bereitstellung oder Übermittlung von Geobasisinformationen, die Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sind 100,00 2.3 Geoserviceleistungen nach lfd. Nr. 2.2.1 bis 2.2.3, die über eine Arbeitshalbstunde hinausgehen Gebühr nach lfd. Nr. 2.2 zuzüglich Gebühr nach lfd. Nr. 1 2.4 Aktualisierung kostenpflichtig bereitgestellter Geobasisinformationen pro Jahr 18 v. H. der für die erstmalige Bereitstellung geltenden Gebühr 2.5 Fotokopien, Besondere Druckerzeugnisse schwarz/weiß oder farbig im Format 2.5.1 bis DIN A3 je Seite 0,40 2.5.2 größer DIN A3 je Ausfertigung 28,00 bis 150,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 2 Lfd. Nr. 2.2.1 erfasst nur Leistungen, die über die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 172 S. 56) geregelten Verfahren zur kostenfreien Bereitstellung oder Übermittlung von Geobasisinformationen (Open Data) hinausgehen. 3 Einsichtnahme in die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens 3.1 bis zu einer Arbeitshalbstunde kostenfrei 3.2 für jede weitere angefangene Arbeitshalbstunde Gebühr nach lfd. Nr. 1 4 Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftsbeschreibung 4.1 Nachweise gedruckt oder als druckaufbereitete Datei 4.1.1 je Flurstücks-, Flurstücks- und Eigentümer-, Grundstücks- sowie Eigentümernachweis 4,10 4.1.2 je Bestandsnachweis 6,90 4.2 Auswertung aus der Liegenschaftsbeschreibung Gebühr nach lfd. Nr. 1 4.3 Flächen der tatsächlichen Nutzung, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei oder als Datensätze aus den Statistikprodukten je Gemarkung, Gemeinde und Landkreis 0,85 Anmerkung zu lfd. Nr. 4 Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 4.1 bis 4.3 erhoben. 5 Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte 5.1 Auszüge gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Ausfertigung im Format 5.1.1 bis DIN A3 28,00 5.1.2 größer DIN A3 bis DIN A0 51,00 5.2 Auszüge in Kombination mit dem Orthofoto gedruckt oder als druckaufbereitete Datei 115 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 5.3 Erteilung der besonderen Vervielfältigungsbefugnis für Auszüge aus den amtlichen Geobasisinformationen - Liegenschaftskarte - mit dem Recht der Umwandlung, der Vervielfältigung und Weitergabe mit dem Ziel einer unmittelbaren oder mittelbaren Vermarktung oder der Veröffentlichung je Vervielfältigungsbefugnis 77,00 bis 490,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 5 1. Die Gebühren nach lfd. Nr. 5.1 gelten auch für Auszüge aus der Liegenschaftskarte mit weiteren Informationen des Liegenschaftskatasters. 2. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 5.1 und 5.2 erhoben. 6 Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster und sonstige Auszüge 6.1 Bestandsdatenauszüge aus dem Liegenschaftskataster mit Eigentümerangaben 6.1.1 je Flurstücksobjekt vom 1. bis zum 50. Objekt 2,00 6.1.2 je Flurstücksobjekt vom 51. bis zum 100. Objekt 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1 6.1.3 je Flurstücksobjekt vom 101. bis zum 500. Objekt 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1 6.1.4 je Flurstücksobjekt ab dem 501. Objekt 12,5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 6.1.1 6.2 Übermittlung der Bestandsdatenauszüge nach lfd. Nr. 6.1 oder vergleichbarer Auszüge in Listenform für Jagdgenossenschaften je km2 30,00; mindestens 130,00 6.3 Hauskoordinaten je Objekt 0,17; höchstens 500,00 6.4 Auszug aus den Geobasisinformationen - Grundsteuerauszug gebührenfrei Anmerkungen zu lfd. Nr. 6 1. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 6.1 erhoben. 2. Bei zusätzlicher Verwendung von Bestandsdatenauszüge nach lfd. Nr. 6.1 für Versorgeraufgaben (z. B. Strom und/oder Gas) durch Eigenbetriebe (§ 86der Gemeindeordnung - GemO - ) oder kommunale Unternehmen in Privatrechtsform (§ 87 GemO) auf dem Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft, die mit mindestens 50 v. H. an dem Eigenbetrieb oder dem kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform beteiligt ist, reduziert sich die Gebühr für die zusätzliche Verwendung um 50 v. H. 3. Bei einer Datenabgabe im Listenformat (CSV-Format) werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 6.1 erhoben. 7 Geobasisinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs und Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk 7.1 Punktinformationen des vermessungstechnischen Raumbezugs 7.1.1 Einzelnachweis einschließlich Punktbeschreibung gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Punkt 19,20 7.1.2 Punktliste gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Punkt 1,50 7.1.3 Bestandsdatenauszug (Datensatz) je Produkt und Punkt 1,15 7.2 Punktinformationen des Liegenschaftskatasters gedruckt oder als druckaufbereitete Datei 7.2.1 Punktnachweis je Punkt 3,85 7.2.2 Koordinatenliste je Punkt 0,30 7.3 Punktübersichten der Punkte nach lfd. Nr. 7.1 und 7.2 Gebühr nach lfd. Nr. 5.1 7.4 Vermessungsrisse gedruckt oder als druckaufbereitete Datei für technische Vermessungen je Antrag 153,00 7.5 Vermessungsrisse gedruckt oder als druckaufbereitete Datei, Maßangaben je Antrag 28,00 zuzüglich Gebühr nach lfd. Nr. 1 7.6 Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) 7.6.1 Einrichtung der Verfahren nach lfd. Nr. 7.6 100,00 7.6.2 SAPOS®-HEPS mit einer Taktrate von 1 Hz je registrierter Nutzerkennung und Jahr 120,00 7.6.3 SAPOS®-GPPS und SAPOS®-GPPS-Pro (Berechnungsdienst) mit einer Taktrate von 1 Hz je registrierter Nutzerkennung und Jahr 120,00 7.7 SAPOS®-Pauschalgebühr 7.7.1 SAPOS®-EPS je Jahr 70,00 7.7.2 SAPOS®-R-HEPS je nutzende Stelle und Jahr 150,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 7 1. Für die Bereitstellung der Daten nach lfd. Nr. 7.6 ist die Einrichtungsgebühr von jedem Endnutzer einmalig zu erheben; die Gebühr schließt alle Verfahren des Satellitenpositionierungsdienstes mit ein. 2. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 6.1 und 7.4 sind die Gebühren für Auszüge nach lfd. Nr. 7.1 bis 7.3 abgegolten. 8 Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen je Antrag 44,60 Anmerkungen zu lfd. Nr. 8 1. Mit dieser Gebühr sind abgegolten: a) die Beschaffung der für die Liegenschaftsvermessung, die Sonderung, die Flurstücksverschmelzung und die Abmarkung benötigten Vermessungsunterlagen,b) die im erforderlichen Umfang benötigten Punktinformationen und Einmessungsrisse undc) die Aktualisierung von bereits abgerufenen Vermessungsunterlagen für den gleichen Verwendungszweck. 2. Die Gebühr ist von der öffentlichen Vermessungsstelle zu erheben, die den überwiegenden Teil der Vermessungsunterlagen erstellt hat. 3. Die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei. 9 Automatisierter Abruf von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens über Fachverfahren 9.1 Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens 9.1.1 erstmalige Einrichtung je verwendende Stelle 453,00* 9.1.2 Änderungen der Einrichtung je Antrag 44,60* 9.2 Automatisiertes Abrufverfahren 9.2.1 Einsichtnahme am Bildschirm gebührenfrei 9.2.2 Abruf von Geobasisinformationen 50 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 4.1, 5.1, 5.2, 6.1 und 7.1 bis 7.4 9.2.3 Mindestgebühr je angefangenem Monat 36,40 Anmerkungen zu lfd. Nr. 9 1. Bei sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sowie Personen und Stellen, die das Verfahren nach § 12 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) vertraglich vereinbart haben, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 9.1 und die Mindestgebühr je angefangenem Monat nach lfd. Nr. 9.2.3 nicht zu erheben. 2. Im Rahmen der Aufgaben der Ortsgemeinden gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 LGVermDVO werden 25 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 9.1.1 erhoben. Die Mindestgebühr je angefangenem Monat nach lfd. Nr. 9.2.3 ist nicht zu erheben. 10 Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen 10.1 Grundaufwand je Antrag 446,00 10.2 je neues Flurstück 230,00 10.3 örtliche Arbeiten zur Bestimmung von bestehenden Flurstücksgrenzen 10.3.1 Grenzfeststellung je Grenzpunkt 485,00; je Antrag jedoch mindestens 1 675,00 10.3.2 Grenzwiederherstellung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld 10.3.2.1 bis 10 Grenzpunkte je Grenzpunkt 324,00; je Antrag jedoch mindestens 1 120,00 10.3.2.2 ab dem 11. Grenzpunkt je Grenzpunkt 162,00 10.3.3 Grenzwiederherstellung im Koordinatenkataster je Grenzpunkt 162,00; je Antrag jedoch mindestens 486,00 10.3.4 Gemischte Grenzbestimmungen nach lfd. Nr. 10.3.1 bis 10.3.3 je Grenzpunkt Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, lfd. Nr. 10.3.2 oder lfd. Nr. 10.3.3; je Antrag jedoch mindestens 1 120,00 10.4 Absteckung oder Aufnahme einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte je Grenzpunkt 10.4.1 im Zusammenhang mit einer Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 71,00 10.4.2 in Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 108,00 10.5 Bestimmung von Schnittpunkten zwischen alten, bisher nicht festgestellten und abgemarkten Grenzen sowie neuen Grenzen bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen, die nicht nach lfd. Nr. 10.4 abgerechnet werden je Grenzpunkt 242,00 10.6 Abmarkung von alten und neuen Grenzpunkten 10.6.1 je Grenzstein 42,20 10.6.2 je sonstige Grenzmarke 25,50 10.7 Berücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage Wertfaktor nach Gebührenstaffel I Anmerkungen zu lfd. Nr. 10 1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 10 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen und Abmarkungen abgegolten. Die Gebühren nach lfd. Nr. 2.1 und 8 bleiben hiervon unberührt. Kosten für Vermarkungsmaterial von mehr als 10,00 EUR je Stück sind zusätzlich zu erheben. 2. Erstreckt sich ein Antrag auf mehrere räumlich oder zeitlich getrennte Teile oder auf mehrere Vermessungs- und Katasteramtsbezirke, sind die Gebühren nach lfd. Nr. 10.2 bis 10.7 für jeden Teil zu erheben. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 ist bei dem Teil mit dem höchsten Wertfaktor anzusetzen. 3. Werden Gebäude mit einem Normierungsfaktor von mehr als 15 im Auftrag der Antragstellerin oder des Antragstellers zusammen mit einer Grenzbestimmung eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr nach lfd. Nr. 10.1 um 50 v. H. Es ist mindestens die Gebühr für die Grenzbestimmung zu erheben. 4. Bei der Grenzbestimmung nach lfd. Nr. 10.3 ist jeder wiederhergestellte sowie jeder Grenzpunkt einer festgestellten Grenze zu zählen, der in der Grenzniederschrift dargestellt ist. 5. Die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.2 ist nicht für Grenzpunkte anzusetzen, deren lineare Abweichungen zwischen den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen und den bei der Grenzermittlung örtlich bestimmten Koordinaten mehr als 0,06 m betragen. Diese Grenzpunkte sind nach lfd. Nr. 10.3.2.1 abzurechnen. 6. Wird in einer bestehenden Flurstücksgrenze oder deren Verlängerung ein neuer Grenzpunkt festgelegt, der nicht als Grenzpunkt nach lfd. Nr. 10.4.2 oder als Schnittpunkt nach lfd. Nr. 10.5 abzurechnen ist, ist für die Ermittlung des Anfangs- und Endpunkts dieser Flurstücksgrenze jeweils die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1, lfd. Nr. 10.3.2 oder lfd. Nr. 10.3.3 zu erheben. Dies gilt auch für den Fall, dass anstelle des Anfangs- und Endpunkts Kontrollpunkte bestimmt werden. 7. Werden für den Anfangs- und Endpunkt einer bestehenden Flurstücksgrenze bereits Gebühren nach lfd. Nr. 10.3 erhoben, ist für die Bestimmung von Schnittpunkten anstelle der Gebühr nach lfd. Nr. 10.5 die Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 zu erheben. 8. Bei Vermessungen zur Bildung neuer Flurstücke ist stets eine Gebühr nach lfd. Nr. 10.3 zu erheben, mindestens aber die Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.3. 9. Als abgemarkt im Sinne der lfd. Nr. 10.6 gelten auch Grenzpunkte, deren Grenzmarken gehoben, gesenkt, gerichtet oder entfernt wurden. 10. Der Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke ist in der Regel auf der Grundlage des Bodenrichtwerts zu ermitteln. Weicht die Qualität der neu gebildeten Flurstücke von derjenigen des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist die neue bzw. künftige Qualität der Flurstücke zu berücksichtigen. Ein vereinbarter Kaufpreis kann als Orientierungshilfe dienen. Bei reinen Grenzbestimmungen sind 50 v. H. des Bodenwerts der Flurstücke maßgebend, die an die bestimmten Grenzpunkte angrenzen; angrenzende lang gestreckte Anlagen (z. B. Straßen, Eisenbahnen, Gewässer) bleiben dabei unberücksichtigt. 11. Der Bodenwert eines neuen Flurstücks ist bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn dessen Grenzen nur im liegenschaftsrechtlich unbedingt notwendigen Umfang bestimmt werden und es größer ist als drei Viertel des Stammflurstücks. Dies gilt nicht, wenn die Flurstücksgrenzen des größeren Flurstücks vollständig bestimmt wurden. . 12. Wirken Feldgeschworene oder von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gestellte Hilfskräfte an der Abmarkung mit, sind die Gebühren um 50 v. H. des geltenden Mindestlohns je angefangene Arbeitshalbstunde der eingesetzten Person zuzüglich der zu erstattenden Auslagen zu reduzieren, höchstens jedoch bis zur Gebühr nach lfd. Nr. 10.6. 11 Gebäudeeinmessungen 11.1 je nach Normierungsfaktor der Gebäude oder der baulichen Veränderungen Gebühr nach Gebührenstaffel II 11.2 Mehrarbeit für die gleichzeitige Einmessung mehrerer Gebäude oder baulicher Veränderungen auf einem Flurstück für das dritte und jedes weitere Gebäude oder jede weitere bauliche Veränderung 5 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 11.3 Mehrarbeit für die Einmessung von Gebäuden von Amts wegen 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11.1 und 11.2 Anmerkungen zu lfd. Nr. 11 1. Bauliche Veränderungen sind wesentliche Grundrissveränderungen an bereits errichteten Gebäuden durch Anbau oder teilweisen Abbruch. Die Erhebung eines vollständigen Gebäudeabbruchs ist kostenfrei. 2. Nicht unter lfd. Nr. 11 fallen die Gebäude und baulichen Veränderungen, die in Verbindung mit einer Flurbereinigung oder auf der Grundlage von Sondervereinbarungen eingemessen werden. 3. Die Gebührenbemessung erfolgt rechnerisch in einfachster Weise auf der Grundlage des umbauten Raumes. Der so ermittelte Normierungsfaktor wird zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Einmessung ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen ermittelt. Der Normierungsfaktor dient ausschließlich einer landesweit einheitlichen Bemessung der Gebühren nach Gebührenstaffel II. Bei der Einmessung von nicht fertig gestellten Gebäuden oder baulichen Veränderungen gilt der Normierungsfaktor der fertigen baulichen Anlage. 4. Werden auf einem Flurstück gleichzeitig mehrere Gebäude oder bauliche Veränderungen eingemessen, ist bei der Gebührenberechnung die Summe der Normierungsfaktoren zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Nebengebäude bis zu einem Normierungsfaktor von insgesamt 4, die auf einem eigenen Flurstück errichtet wurden, wenn sie zusammen mit dem entsprechenden Hauptgebäude eingemessen werden. Wenn mehr als fünf Nebengebäude auf einem Flurstück eingemessen werden, sind Haupt- und Nebengebäude jeweils als eigene Gebäudegruppe nach lfd. Nr. 11 abzurechnen. 5. Die Gebühr nach lfd. Nr. 11.2 ist auch bei mehreren unter einem Dach errichteten Gebäuden anzusetzen, wenn zwischen den Gebäuden eine Trennwand erkennbar ist (z. B. Reihenhäuser, Reihengaragen, Gebäudeteile mit eigener Hausnummer). 6. Ab einem Gebäudealter von zehn Jahren sind 90 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 11.1 zu erheben. Die Gebühr vermindert sich je weitere vollendete fünf Jahre um 10 v. H. Das Jahr der Fertigstellung ist bei der Ermittlung des Gebäudealters voll zu berücksichtigen. Bei der Einmessung mehrerer Gebäude ist das nach der Summe der Normierungsfaktoren gewogene durchschnittliche Alter der Gebäude maßgebend; es ist mindestens die höchste zu erzielende Einzelgebühr eines Gebäudes zu erheben. 7. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 11 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Durchführung der Gebäudeeinmessung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt. 12 Mehrarbeit bei Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen 12.1 Mehrarbeit aufgrund von örtlichen Behinderungen bis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 und 11 12.2 Mehrarbeit für die Berücksichtigung von örtlichen Zwangsbedingungen bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.4 12.3 Mehrarbeit für die Bestimmung und Abmarkung von Grenzen, wenn diese aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, wiederholt werden müssen bis zu 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 13 Von den Flurbereinigungsbehörden übertragene Neuvermessungen 13.1 Aufmessung der Grenzpunkte Gebühr nach Gebührenstaffel III 13.2 vollständige Aufmessung eines Gehöfts Gebühr nach Gebührenstaffel III 13.3 Absteckung einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte je Grenzpunkt 90,00 13.4 Vorübergehende Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten je Grenzpunkt einschließlich Materialkosten 26,90 13.5 Bestimmung von Passpunkten zur Georeferenzierung 13.5.1 im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld je Punkt 80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.2.1 13.5.2 in sonstigen Gebieten je Punkt 80 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 10.3.1 Anmerkungen zu lfd. Nr. 13 1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 13 sind sämtliche erforderlichen Leistungen zur Ausführung der Vermessungsarbeiten abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt. 2. Unter lfd. Nr. 13 fallen geschlossene Neuvermessungen der Flurbereinigungsbehörden, deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen und bei denen eine Grenzermittlung nicht oder nur in geringem Umfang erforderlich ist. 3. Unter lfd. Nr. 13 fallen auch terrestrische Ergänzungsmessungen zur Luftbildmessung. 4. Die Punktdichte je Hektar der Gebührenstaffel III richtet sich bei den Arbeiten der Anmerkung 2 nach der Neuvermessungsfläche, bei den Arbeiten der Anmerkung 3 nach der Fläche des Gesamtverfahrens. 5. Zu einem Gehöft gehören alle auf einem Grundstück stehenden Gebäude, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Stehen auf einem Grundstück mehr als zwei selbstständige Gebäude und erfordert die räumliche Trennung der Gebäude eine Aufnahme von unterschiedlichen Standpunkten aus, so können die Gebäude zu Gebäudegruppen zusammengefasst und jede Gebäudegruppe als Gehöft gezählt werden. 6. Bei Absteckungen einschließlich Kontrolle neuer Grenzpunkte nach lfd. Nr. 13.3 und bei vorübergehender Kennzeichnung und Anzeige von Grenzpunkten nach lfd. Nr. 13.4 wird bei Aufträgen je Gesamtvolumen a) von weniger als fünf Grenzpunkten ein Zuschlag von 50 v. H. undb) bis zu 20 Grenzpunkten ein Zuschlag von 20 v. H. der Gebühr erhoben. Gleiches gilt für Aufträge mit räumlich getrennten Teilen von weniger als fünf oder bis zu 20 Grenzpunkten. 7. Bei Neuvermessungen nach lfd. Nr. 13 sind lfd. Nr. 10 und 11 nicht anzuwenden. 14 Vorbereitung und Durchführung der Umlegung nach dem Baugesetzbuch 14.1 je Ordnungsnummer 1 300,00 bis 3 200,00 14.2 je neues Flurstück 90,00 14.3 Mehrarbeit, z. B. durch die Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplans während des Umlegungsverfahrens, durch Vorwegmaßnahmen nach den §§ 76 und 77 BauGB, durch Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB oder durch die Rückabwicklung der Umlegung je betroffene Ordnungsnummer bis 500,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 14 1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 14 sind sämtliche Arbeiten zur Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb des Umlegungsverfahrens abgegolten; die Auslagenerstattung bleibt unberührt. 2. Eine Eigentümergemeinschaft ist als eine Ordnungsnummer zu zählen. 3. Die Gebühr nach lfd. Nr. 14.1 ist für alle Ordnungsnummern eines Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen. 4. Die vermessungstechnischen Arbeiten einschließlich Mehrarbeit sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen. 15 Vorbereitung und Durchführung der vereinfachten Umlegung nach dem Baugesetzbuch 15.1 Vorbereitung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je Ordnungsnummer 153,00 bis 740,00 15.2 Durchführung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je Ordnungsnummer 77,00 bis 181,00 15.3 je neues Flurstück 82,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 15 1. Die Anmerkungen 1 und 2 zu lfd. Nr. 14 gelten entsprechend. 2. Die Gebühren nach lfd. Nr. 15.1 und 15.2 sind jeweils für alle Ordnungsnummern eines vereinfachten Umlegungsverfahrens einheitlich festzusetzen. 3. Die vermessungstechnischen Arbeiten sind nach lfd. Nr. 2 und 10 bis 12 abzurechnen. 16 Flurstücksverschmelzung je neues Flurstück 54,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 16 1. Mit der Gebühr sind alle Aufwendungen zur Bearbeitung der Flurstücksverschmelzung abgegolten. Die Gebühr nach lfd. Nr. 8 bleibt hiervon unberührt. Für der Verschmelzung vorausgehende Leistungen zur Vereinigung von Grundstücken, die über das übliche Maß hinausgehen, können Gebühren nach lfd. Nr. 1 erhoben werden. 2. Ist eine beantragte Flurstücksverschmelzung z. B. wegen ungleicher Belastung der Flurstücke im Grundbuch nicht möglich, sind 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16 zu erheben. 3. Eine von Amts wegen durchgeführte Flurstücksverschmelzung ist kostenfrei, wenn sie nicht zugleich der Reduzierung von Kosten für eine Liegenschaftsvermessung oder für eine andere Maßnahme dient. 17 Übernahme von Vermessungsschriften 17.1 Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen 20 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 10 17.2 Gebäudeeinmessungen 15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 11 17.3 Umlegungen nach dem Baugesetzbuch je Flurstück 36,40 17.4 Flurstücksverschmelzungen 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 16; je Antrag jedoch mindestens 28,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 17 1. Die jeweilige Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist unabhängig davon, ob die Vermessung von einem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle ausgeführt wurde, anzusetzen. Mit dieser Gebühr sind die Aufwendungen für die erforderlichen Mitteilungen über die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters abgegolten. 2. Die Gebühr nach lfd. Nr. 17.2 entfällt bei a) nicht gebührenpflichtigen Gebäudeeinmessungen,b) der Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch undc) Gebäuden im Erbbaurecht oder auf Grundstücken im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften, die von hierzu befugten behördlichen Vermessungsstellen kommunaler Gebietskörperschaften eingemessen wurden. 3. Mit der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 17 ist die Nutzung der SAPOS®-Dienste HEPS und GPPS abgegolten. 4. Die Übernahme von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz ist kostenfrei. 18 Beglaubigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen 18.1 Beglaubigungen je Beglaubigungsvermerk 3,00 bis 19,00* 18.2 Entfernungsbescheinigung über Wegstrecken je Strecke 36,40* 18.3 Bescheinigungen zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten (§ 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) je Grundstück 60,00 bis 166,00* 18.4 Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr je Unschädlichkeitszeugnis 77,00 bis 490,00* Anmerkung zu lfd. Nr. 18 Die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 7 Abs. 1 LGVerm ist mit der Gebühr nach lfd. Nr. 10.2 oder lfd. Nr. 16 abgegolten. 19 Zertifizierung von Programmen zur automatisierten Bearbeitung von amtlichen Vermessungen und im Bereich des Bodenmanagements je Iteration/Prüflauf 100,00 bis 1 900,00* 20 Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme 20.1 Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme auf einem Prüffeld der Vermessungs- und Katasterverwaltung 114,00* 20.2 Prüfung und Kontrolle von Tachymetern auf der Prüfstrecke Polch mit Inanspruchnahme weiterer Prüfeinrichtungen des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz 20.2.1 Bestimmung von Nullpunktkorrektion und Gerätemaßstab 20.2.1.1 für das erste Gerät 211,00* 20.2.1.2 für jedes weitere Gerät am gleichen Tag 146,00* 20.2.2 Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und zyklischem Phasenfehler 20.2.2.1 für das erste Gerät 344,00* 20.2.2.2 für jedes weitere Gerät am gleichen Tag 198,00* 20.2.3 Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab und Frequenz 20.2.3.1 für das erste Gerät 306,00* 20.2.3.2 für jedes weitere Gerät am gleichen Tag 211,00* 20.2.4 Bestimmung von Nullpunktkorrektion, Gerätemaßstab, zyklischem Phasenfehler und Frequenz 20.2.4.1 für das erste Gerät 453,00* 20.2.4.2 für jedes weitere Gerät am gleichen Tag 267,00* 20.2.5 Prüfung der Frequenz bei Tachymetern 20.2.5.1 für das erste Gerät 77,00* 20.2.5.2 für jedes weitere Gerät am gleichen Tag 44,60* Anmerkungen zu lfd. Nr. 20 1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 sind die Nutzung der Prüffelder der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die Auswertung der Prüfmessungen der geodätischen Messsysteme sowie die Zertifizierung nach den Richtlinien zur Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme im amtlichen Vermessungswesen abgegolten. 2. Die Prüfung, Kontrolle und Zertifizierung geodätischer Messsysteme sind für Vermessungsstellen des Landes gebührenfrei. Von den sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 2 LGVerm werden 70 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 20.1 erhoben. 21 Sonstige technische Arbeiten 21.1 Vermessungsunterlagen Gebühren nach lfd. Nr. 4 bis 7 21.2 örtliche und häusliche Arbeiten Gebühren nach lfd. Nr. 1 und 2 21.3 Einsatz von Sensoren und Auswertegeräten, deren Anschaffungswert 15 000,00 EUR übersteigt je angefangene halbe Betriebsstunde 0,15 v. T. des Anschaffungswerts Anmerkungen zu lfd. Nr. 21 1. Zu den Arbeiten nach lfd. Nr. 21 zählen insbesondere folgende Leistungen: a) Einmessung von topografischen Gegenständen, soweit in diesem Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist,b) Sicherung von Vermessungs- und Grenzpunkten, die z. B. durch Baumaßnahmen gefährdet sind; für die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster wird keine Gebühr erhoben,c) vorübergehende Kennzeichnung von Grenzpunkten während einer noch nicht abgeschlossenen Liegenschaftsvermessung,d) Umsetzung von Daten in ein Sonderformat unde) besondere Reproduktionsarbeiten. 2. Nicht unter lfd. Nr. 21 fallen Arbeiten, die aufgrund von Sondervereinbarungen durchgeführt werden. 22 Bestellungen, Anerkennungen und Zulassungen 22.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 22.1.1 Bestellung und Vereidigung 817,00* 22.1.2 Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders 344,00* 22.1.3 Ausfertigung eines Ausweises für die Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Vermessungswesen je Ausweis 38,30* 22.1.4 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verlegung der Geschäftsstelle 44,60* 22.2 Sonstige Anerkennungen und Zulassungen 77,00 bis 825,00* 23 Erstattung von Verkehrswertgutachten und Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen 23.1 Gutachten über den Verkehrswert für unbebaute Grundstücke und Rechte an unbebauten Grundstücken nach § 193 BauGB oder Gutachten zur Ermittlung von Bodenwerten (Anfangs- und Endwerte) in städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen nach den §§ 154 und 169 BauGB mit einem Verkehrswert oder einem Bodenwert 23.1.1 bis zu 250 000,00 EUR 4,1 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 740,00 23.1.2 über 250 000,00 EUR bis zu 1 Mio. EUR 1,5 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 1 440,00 23.1.3 über 1 Mio. EUR 0,9 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2 040,00 23.2 Gutachten über den Verkehrswert für bebaute Grundstücke und Rechte an bebauten Grundstücken nach § 193 BauGB mit einem Verkehrswert 23.2.1 bis zu 250 000,00 EUR 7,2 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 990,00 23.2.2 über 250 000,00 EUR bis zu 500 000,00 EUR 3,0 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 2 150,00 23.2.3 über 500 000,00 EUR bis zu 2,5 Mio. EUR 1,5 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 3 000,00 23.2.4 über 2,5 Mio. EUR bis zu 10 Mio. EUR 1,15 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 4 050,00 23.2.5 über 10 Mio. EUR 0,9 v. T. des ermittelten Verkehrswerts zuzüglich 6 600,00 23.3 über die ortsübliche Pacht (§ 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 - BGBl. I S. 210 - in der jeweils geltenden Fassung) 306,00 bis 1 458,00 23.4 für über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (z. B. Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen und ähnliches) bis zu 30 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 Anmerkungen zu lfd. Nr. 23 1. Mit den Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 bis 23.3 sind auch die Entschädigungen für die Leistungen der ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachter, die Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Reisekosten, die Beförderung der Messgeräte und die Benutzung des Dienstkraftwagens und/oder eingesetzten Privatwagens abgegolten. 2. Grundstück im Sinne der lfd. Nr. 23 ist die einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehörende, räumlich zusammenhängende Grundfläche, die wirtschaftlich eine Einheit bildet. 3. Ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücksteils aus Gründen der Wertermittlungssystematik auch das Reststück einzubeziehen (z. B. Differenz- oder Verschiebemethode), ist für die Gebührenberechnung nur der Wert des Grundstücksteils maßgebend. 4. Bei Gutachten über den Bodenwert eines bebauten Grundstücks ist die Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 zu bemessen. Für die Bemessung der Gebühr ist bei Gutachten zur Ermittlung des zonalen Anfangs- und Endwerts die Fläche des Richtwertgrundstücks anzuhalten. 5. Bei der Berechnung der Gebühr nach lfd. Nr. 23.1 oder lfd. Nr. 23.2 ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens maßgebend. Der Gebührenberechnung ist jedoch als Verkehrswert zugrunde zu legen: a) die Summe der Verkehrswerte der Bewertungsobjekte, wenn von einer Antragstellerin oder einem Antragsteller beantragte Gutachten sich auf verschiedene Bewertungsobjekte in etwa gleicher räumlicher Lage und mit weitgehend übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen beziehen,b) die Summe der Verkehrswerte der Rechte, wenn ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten ist,c) die Summe aus dem Verkehrswert für das unbelastete Grundstück und den Verkehrswerten der Rechte, wenn in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten sind, die den zu ermittelnden Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern,d) die Summe der ermittelten Werte, wenn in einem Gutachten zusätzlich zum Verkehrswert des Bewertungsobjekts auch Werte von Teilflächen, Gebäuden, Gebäudeteilen oder von ideellen Anteilen des Grundstücks zu ermitteln sind. 6. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (z. B. für Wertminderungen, Werterhöhungen, Anfangs- und Endwert in städtebaulichen Sanierungsgebieten oder Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, bemisst sich die Gebühr nach der Summe aus dem höchsten Wert und jeweils der Hälfte des zusätzlich ermittelten niedrigeren Werts. 7. Ist das Ergebnis des Gutachtens kein Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB, so ist sinngemäß von vergleichbaren Werten, z. B. von der Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust im Enteignungsverfahren, auszugehen. 8. Die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 sind für im Vergleich zum üblichen Rahmen erheblich geringere Aufwendungen (z. B. durch vorliegende detaillierte Objektbeschreibungen, Vorleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, mehrfache Verwendung von Ausgangsdaten bei der Ermittlung von mehreren Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten) um bis zu 30 v. H. zu ermäßigen. 9. Sind vom Gutachterausschuss erstellte Gutachten nachträglich fortzuschreiben, können die Gebühren nach lfd. Nr. 23.1 und 23.2 je nach Arbeitsaufwand bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. 24 Erstattung von Obergutachten (§§ 193 und 198 BauGB) das 1- bis 2-fache der Gebühr nach lfd. Nr. 23 25 Gutachterliche Stellungnahme 25.1 für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken 15 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4 25.2 für Kaufpreisprüfungen nach § 153 Abs. 2 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsbereiche) sowie für Höchstpreisprüfungen nach § 153 Abs. 3 BauGB (Sanierungsgebiete) und § 169 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 BauGB (Entwicklungsbereiche) 10 v. H. der jeweiligen Gebühren nach lfd. Nr. 23.1, 23.2 und 23.4 26 Online gestützte Vergleichswerte je Vergleichswert 28,00 bis 51,00 27 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB) für den Bereich eines Gutachterausschusses gedruckt oder als druckaufbereitete Datei 58,00 bis 815,00 28 Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 3 BauGB) 28.1 Schriftliche Auskunft, ohne Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, über den Bodenrichtwert eines Grundstücks als Einzelnachweis oder in Listenform je Grundstück 31,70 bis 128,00 28.2 Auszug aus der Bodenrichtwertkarte gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Auszug im Format bis 28.2.1 DIN A3 41,00 28.2.2 DIN A2 63,00 28.2.3 DIN A1 90,00 28.2.4 DIN A0 112,00 28.3 Übersichten über generalisierte Bodenrichtwerte 28.3.1 Gesamtübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei 180,00 28.3.2 Teilübersicht in Listenform gedruckt oder als druckaufbereitete Datei 25,50 bis 165,00 28.4 Onlinezugriff auf den Premiumdienst des Bodenrichtwertinformationssystems je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je nach Fläche des Zugriffbereichs 121,00 bis 1 660,00 28.5 Bestandsdatenauszüge aus dem Bodenrichtwertinformationssystem je Stichtag der Bodenrichtwertermittlung und je Objekt 28.5.1 vom 1. bis zum 1 000. Objekt 0,35 28.5.2 vom 1 001. bis zum 10 000. Objekt 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1 28.5.3 ab dem 10 001. Objekt 25 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 28.5.1 Anmerkung zu lfd. Nr. 28 Werden schriftliche Bodenrichtwertauskünfte über mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers erteilt, sind diese bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nr. 28.1 nach der räumlichen Lage und den übereinstimmenden wertbeeinflussenden Merkmalen gruppenweise zusammenzufassen. 29 Sonstige Grundstücksmarktinformationen 29.1 Grundstücksmarktbericht gedruckt oder als druckaufbereitete Datei 42,00 bis 190,00 29.2 Landesgrundstücksmarktbericht 29.2.1 gedruckt 200,00 29.2.2 als druckaufbereitete Datei 150,00 29.2.3 gedruckt und als druckaufbereitete Datei 300,00 29.3 Grundstücksmarktinformationen der Gutachterausschüsse 29.3.1 Einsichtnahme 29.3.1.1 bis zu einer Arbeitshalbstunde kostenfrei 29.3.1.2 für jede weitere angefangene Arbeitshalbstunde Gebühr nach lfd. Nr. 1 29.3.2 Auszug 29.3.2.1 aus vorliegenden Grundstücksmarktinformationen für den Bereich eines Gutachterausschusses je Auswertung und Jahr 28,00 bis 102,00 29.3.2.2 aus den Grundstücksmarktinformationen je speziellem Teilmarkt oder räumlichen Gebiet Gebühr nach lfd. Nr. 1 30 Geotopografische Informationen - Aktuelle und historische Luftbilder 30.1 Luftbilder digital, gedruckt oder als druckaufbereitete Datei je Luftbild 60,00 30.2 Luftbild digital mit Infrarotkanal je Luftbild 100,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 30 1. Bei Landesbehörden werden 50 v. H. der Gebühren nach lfd. Nr. 30 erhoben. 2. Die Veröffentlichung in Printmedien (z. B. Zeitschriften, Büchern) ist bis zu einer Größe von DIN A3 gebührenfrei. 31 Geotopografische Informationen - Amtliche topografische Kartenwerke, Sonderkarten und historische Karten 31.1 Topografische Karte 1 : 5 000 (TK5), 1 : 25 000 (TK25), 1 : 50 000 (TK50), 1 : 100 000 (TK100) 5,00 31.2 Karte der Gemeindegrenzen von Rheinland-Pfalz 1 : 200 000 7,00 31.3 Übersichtskarte Rheinland-Pfalz/Saarland 1 : 250 000 7,00 31.4 Übersichtskarte der Großregion 1 : 500 000 7,00 31.5 Moselsteig Karte 1 von Perl bis Trier 5,90 31.6 Moselsteig Karte 2 von Trier bis Zell (Mosel) 5,90 31.7 Moselsteig Karte 3 von Zell (Mosel) bis Koblenz 5,90 31.8 Kartenset Moselsteig von Perl bis Koblenz 14,50 31.9 Topografische Karten 1 : 25 000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten 3,00 31.10 Topografische Karten 1 : 50 000 mit Wanderwegen/Wander- und Radwanderwegen sowie Naturparkkarten 3,00 31.11 Geotouristische Karte 1 : 100 000 Nationaler Geopark Vulkanland Eifel 3,00 31.12 Historische Kartenaufnahmen je Druck 5,35 Anmerkungen zu lfd. Nr. 31 1. Die Mindestgebühr nach § 2 ist für die Produkte nach lfd. Nr. 31 nicht zu erheben. 2. In lfd. Nr. 31.1 und 31.2 ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten. 3. In lfd. Nr. 31.3 bis 31.12 ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten. 4. Zum Weiterverkauf durch den Einzel- und Großhandel werden a) von 1 bis 10 Exemplaren 70 v. H.,b) von 11 bis 200 Exemplaren 60 v. H.,c) ab 201 Exemplaren 50 v. H. der Gebühren nach lfd. 31.1 bis 31.11 erhoben. Gebührenstaffel IBerücksichtigung des Bodenwerts der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten AnlageDie Gebühren nach lfd. Nr. 10.1 bis 10.6 sind mit dem Wertfaktor zu multiplizieren, der sich nach dem Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke oder der Art der lang gestreckten Anlage ergibt. Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen Bodenwert der vermessenen und neuen Flurstücke Wertfaktor über bis 0,00 EUR 10 000,00 EUR 0,9 10 000,00 EUR 20 000,00 EUR 1,0 20 000,00 EUR 40 000,00 EUR 1,1 40 000,00 EUR 100 000,00 EUR 1,2 100 000,00 EUR 250 000,00 EUR 1,3 250 000,00 EUR 1,4 Vermessung lang gestreckter Anlagen mit mehr als 100 m Länge aus Anlass der Neuanlage oder baulichen Veränderung und Kreisverkehrsplätze Art der Anlage Wertfaktor zweibahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen je Richtung, die durch ein Bauwerk, z. B. Mittelstreifen mit Schutzplanken, voneinander getrennt sind, Eisenbahnen, Gewässer 1. Ordnung 1,3 einbahnige Straßen mit zwei und mehr Fahrstreifen und mehr als 5 m Fahrbahnbreite, Gewässer 2. Ordnung 1,2 sonstige Straßen, Wege, Gewässer und Anlagen 1,0Anmerkungen zur Gebührenstaffel I1. Bei der Bildung von neuen Flurstücken, Grenzbestimmungen und Abmarkungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist unabhängig vom Bodenwert der zu vermessenden Flurstücke der Wertfaktor 1,0 anzusetzen.2. Bei der Vermessung mehrerer zusammengehörender lang gestreckter Anlagen innerhalb eines Antrags ist der Wertfaktor der Hauptanlage anzusetzen.Gebührenstaffel IIGebäudeeinmessungen Normierungsfaktor (Ermittlung aus umbauten Raum nach Anmerkung 3 zu lfd. Nr. 11) Gebühr für die Gebäudeeinmessung 1 2 Normierungsfaktor EUR bis 4 280,00 von mehr als 4 bis 15 430,00 von mehr als 15 bis 40 745,00 von mehr als 40 bis 75 1 120,00 von mehr als 75 bis 150 1 825,00 von mehr als 150 bis 500 je weitere angefangene 50 520,00 mehr von mehr als 500 bis 2 000 je weitere angefangene 50 305,00 mehr von mehr als 2 000 14 800,00Anmerkung zur Gebührenstaffel IIFür die Einmessung von Grundrissveränderungen durch teilweisen Abbruch auf einem Flurstück ist eine Gebühr von 100,00 EUR zu erheben.Gebührenstaffel IIIAufmessung von Grenzpunkten und Gehöften Gebühr je aufgemessenem Grenzpunkt oder je Gehöft Behinderungsstufe 1 2 3 4 5 EUR je Punkt bei einer Punktdichte je Hektar Neuvermessungsfläche (bis einschließlich) 2 52,70 110 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 120 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 130 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 bis 150 v. H. der Gebühr in Behinderungsstufe 1 3 41,45 4 36,10 5 33,15 6 31,65 7 30,85 8 30,10 9 28,55 10 und mehr 27,05 je Gehöft 309,00Anmerkung zur Gebührenstaffel IIIDie Einstufung des Neuvermessungsgebietes in die Behinderungsstufen erfolgt nach folgenden Merkmalen: Behinderungsstufe 1: offene Feldlagen, Anteil der Holzflächen bis 10 v. H. Behinderungsstufe 2: Ortslagen - aufgelockert, ruhiger Straßenverkehr Feldlagen - Behinderung durch Bodenbewachsung (z. B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 10 bis 35 v. H. Behinderungsstufe 3: Ortslagen - aufgelockert mit starkem Straßenverkehr oder enge Bebauung mit ruhigem Straßenverkehr Feldlagen - erhebliche Behinderung durch dichte Bodenbewachsung (z. B. Hecken) und/oder Anteil der Holzflächen über 35 bis 70 v. H. und/oder erhebliche Höhenunterschiede Behinderungsstufe 4: Ortslagen - enge Bebauung mit starkem Straßenverkehr oder sehr enge Bebauung Feldlagen - Anteil der Holzflächen über 70 v. H. und/oder überwiegend steile Hanglagen Behinderungsstufe 5: sehr eng bebaute Ortslagen mit starkem Straßenverkehr und/oder erheblichen Sichtbehinderungen und/oder erheblichen Höhenunterschieden bzw. steilen Hanglagen
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erheben für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis*) und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Geobasisinformationen, die nach Unions-, Bundes- oder Landesrecht kostenfrei bereitzustellen sind (Open Data), bleiben hiervon unberührt(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben.
Mindestgebühr
§ 2 MindestgebührDie zu erhebende Mindestgebühr beträgt 28,00 EUR je Antrag. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.
Auslagenerstattung
§ 3 Auslagenerstattung(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten, soweit im Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.(2) Zu den Auslagen gehören auch1. die Entgelte für Postdienstleistungen, wenn sie im Einzelfall das Entgelt für einen Kompaktbrief der Deutschen Post AG überschreiten,2. die Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial,3. die Kosten für Datenträger, wenn sie 2,50 EUR je Antrag übersteigen, und4. die Aufwendungen für die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.
Gebührenbefreiung
§ 4 Gebührenbefreiung(1) Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung einschließlich Geoserviceleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so wird hierfür keine Gebühr erhoben, sofern die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde vorher Gebührenbefreiung angeordnet hat.(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für die1. sich auf den Grenzbereich mit benachbarten Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Nachbarstaaten Belgien und Frankreich beziehende und auf Gegenseitigkeit beruhende Übermittlung von Geobasisinformationen an die Vermessungsund Katasterbehörden dieser Länder und Staaten, soweit hierüber besondere Vereinbarungen oder Absprachen bestehen,2. Übermittlung von Geobasisinformationen an Bundesbehörden, soweit mit diesen Stellen besondere Vereinbarungen bestehen, und3. Verwendung der Geobasisinformationen in Verbindung mit Veröffentlichungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, im Ministerialblatt der Landesregierung von RheinlandPfalz, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, im Justizblatt Rheinland-Pfalz, im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, in den Amtsblättern der Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden oder als Anlage zu amtlichen Berichten und öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne des § 27 Gemeindeordnung und des § 20 Landkreisordnung in Zeitungen.
Gebührenermäßigung
§ 5 Gebührenermäßigung(1) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung von Einrichtungen im Einzelfall Gebührenermäßigungen anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, kann dem Bearbeitungsstand entsprechend eine Ermäßigung der vorgesehenen Gebühr bis zu 90 v. H. gewährt werden.
Aufgrunddes § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, unddes § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1,wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Kosten mitwirkender Behörden und sachverständiger Personen
§ 6 Kosten mitwirkender Behörden und sachverständiger PersonenNeben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Kosten und Entgelte für die Mitwirkung anderer Behörden und sachverständiger Personen, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Kosten und Entgelte der mitwirkenden Behörde oder sachverständigen Person bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde oder sachverständige Person geltenden Kosten- oder Entgeltvorschriften.
Übergangsbestimmungen
§ 7 Übergangsbestimmungen(1) Gebühren und Auslagen sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben1. für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist,2. für Gebäudeeinmessungen von Amts wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung örtlich erledigt waren, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist, und3. im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode.(2) Werden beantragte Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen durch Gründe, die nicht von der zuständigen Behörde zu vertreten sind, verzögert, sind Gebühren und Auslagen nach dem zur Zeit der Durchführung des überwiegenden Teils der Amtshandlungen, öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen und der Benutzung von Einrichtungen geltenden Recht zu erheben.(3) Verträge und Vereinbarungen für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen einschließlich vereinbarter Geoserviceleistungen bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. Juni 2014 (GVBl. S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2018 (GVBl. S. 317, 2019 S. 32), BS 2013-1-23 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.