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title: "VkVO — Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)* Vom 21. Januar 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/verkstvrp2025"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-VerkStVRP2025rahmen"
updated: "2026-05-13T16:50:44+00:00"
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# VkVO — Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)* Vom 21. Januar 2025

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 21.01.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, 5


### Eingangsformel VkVO

Aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 Nr. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 365), BS 213-1, wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben.

### § 10 — Rettungswege in Verkaufsstätten

§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten(1) Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.(2) Von jeder Stelle1. eines Verkaufsraums in höchstens 25 m Entfernung,2. eines sonstigen Aufenthaltsraums oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernungmuss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum erreichbar sein (erster Rettungsweg). Die Entfernung nach Satz 1 Nr. 1 wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile, die Entfernung nach Satz 1 Nr. 2 wird in der Lauflinie gemessen.(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn1. der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg der Verkaufsräume nicht über diese Ladenstraße führt oder2. der Verkaufsraum eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 100 m² und eine Raumtiefe von höchstens 10 m hat, großflächige Sichtbeziehungen zur Ladenstraße bestehen und die Ladenstraße in diesem Bereich über zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen ins Freie verfügt.(4) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sowie in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für die Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führt.(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraums muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein.(6) In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.(7) An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.(8) Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten.

### § 11 — Treppen

§ 11 Treppen(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.(2) Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für notwendige Treppen für Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.(3) Notwendige Treppen brauchen nicht in notwendigen Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben oder2. eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Satz 1.(4) Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.

### § 12 — Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

§ 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen(1) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.(2) Treppenraumerweiterungen müssen1. die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,2. feuerbeständige Decken aus nicht brennbaren Baustoffen haben und3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

### § 13 — Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

§ 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.(2) Wände und Decken notwendiger Flure für Kunden müssen1. in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,2. in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kunden müssen mindestens schwer entflammbar sein.(3) Notwendige Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Für notwendige Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.(4) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.(5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.

### § 14 — Ausgänge

§ 14 Ausgänge(1) Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen führen. Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben, genügt ein Ausgang.(2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.(3) Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in notwendige Treppenräume müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m²1. der Flächen der Verkaufsräume und2. der Hälfte der Flächen der Ladenstraßen, mindestens jedoch der Flächen der Ladenstraßen bezogen auf die Mindestbreite nach § 13 Abs. 1haben. Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.(4) Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.

### § 15 — Türen im Verlauf von Rettungswegen

§ 15 Türen im Verlauf von Rettungswegen(1) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.(2) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.(3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.(4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.(5) Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Gefahrenfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.(6) Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zug von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

### § 16 — Rauchableitung

§ 16 Rauchableitung(1) In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei1. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m2 Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 43 Abs. 2 LBauO haben,2. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 v. H. der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 v. H. der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,3. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,4. Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 20 m Länge der Ladenstraße mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind; bei sonstigen Ladenstraßen, wenn die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen die Größe und Anordnung der Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen hinsichtlich des Schutzziels des Absatzes 1 ausreichend bemessen sind.(3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 und 4 Halbsatz 1 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m2 der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Grundfläche genügt1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grundfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Absatz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen sind.(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen selbsttätig bei Auslösen der Brandmeldeanlage oder, soweit § 20 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 Anwendung findet, der selbsttätigen Feuerlöschanlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 34 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 LBauO, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m2 haben, und2. notwendigen Treppenräumen gemäß § 34 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 LBauO, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m2 aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nr. 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nicht brennbaren Baustoffen sind.(7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nr. 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nr. 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.(8) Rauchabzugsanlagen müssen selbsttätig auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.(9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raums zu versehen. An den Stellen müssen die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.(10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch selbsttätige Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.

### § 17 — Beheizung

§ 17 BeheizungFeuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.

### § 18 — Sicherheitsbeleuchtung

§ 18 Sicherheitsbeleuchtung(1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen und Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,2. in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als 50 m2 Grundfläche,3. in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,4. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für technische Anlagen,5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,6. für Stufenbeleuchtungen.

### § 19 — Blitzschutzanlagen

§ 19 BlitzschutzanlagenGebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.

### § 2 — Begriffe

§ 2 Begriffe(1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,2. mindestens einen Verkaufsraum haben und3. keine Messebauten sind.Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle technischer Anlagen.(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.(3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.

### § 20 — Feuerlöschanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandfallsteuerung der Aufzüge

§ 20 Feuerlöschanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandfallsteuerung der Aufzüge(1) Verkaufsstätten müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Dies gilt nicht für1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,2. sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m2 haben.(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein1. geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Steigleitungen zugelassen werden,2. Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern; auf selbsttätige Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden, selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und3. Alarmierungsanlagen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können.(3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

### § 21 — Sicherheitsstromversorgungsanlagen

§ 21 SicherheitsstromversorgungsanlagenVerkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der1. Sicherheitsbeleuchtung,2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,3. selbsttätigen Feuerlöschanlagen,4. Rauchabzugsanlagen,5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z. B. Rolltore),6. Brandmeldeanlagen und7. Alarmierungsanlagen.

### § 22 — Lage der Verkaufsräume

§ 22 Lage der VerkaufsräumeVerkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.

### § 23 — Räume für Abfälle zur Beseitigung und Verwertung

§ 23 Räume für Abfälle zur Beseitigung und VerwertungVerkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.

### § 24 — Gefahrenverhütung

§ 24 Gefahrenverhütung(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.(2) In notwendigen Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.

### § 25 — Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr

§ 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr(1) Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.(2) Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.(3) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

### § 26 — Verantwortliche Personen

§ 26 Verantwortliche Personen(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person als Vertreterin oder Vertreter ständig anwesend sein.(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15 000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutzzu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des Absatzes 5 sowie des § 13 Abs. 5, der §§ 24, 25 Abs. 3 und des § 27 zu sorgen.(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

### § 27 — Brandschutzordnung, Räumungskonzept

§ 27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind,festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 5 000 m2 haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen.(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöschanlagen und2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage in Verbindung mit dem Räumungskonzept.(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

### § 28 — Barrierefreie Stellplätze

§ 28 Barrierefreie StellplätzeMindestens 3 v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

### § 29 — Prüfungen

§ 29 PrüfungenDie Bauaufsichtsbehörde hat Verkaufsstätten in Abständen von längstens drei Jahren zu prüfen. Bei den Prüfungen ist auch festzustellen, ob von der Betreiberin oder dem Betreiber der Verkaufsstätte die nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen vom 13. Juli 2022 (GVBl. S. 260, BS 213-1-13) in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden. An den Prüfungen sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion und die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.

### § 3 — Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und StützenTragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.

### § 30 — Weitergehende Anforderungen

§ 30 Weitergehende AnforderungenAn Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.

### § 31 — Übergangsbestimmung

§ 31 ÜbergangsbestimmungAuf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind die Betriebsvorschriften des § 27 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; nach § 27 Abs. 1 erforderliche Räumungskonzepte sind innerhalb von zwei Jahren nach Verkündung dieser Verordnung zu erstellen.Im Übrigen gilt das bisherige Recht in Verbindung mit § 85 LBauO (nachträgliche Anforderungen).

### § 32 — Ordnungswidrigkeiten

§ 32 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 89 Abs. 4 Nr. 18 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 13 Abs. 5 Rettungswege einengt oder einengen lässt,2. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,3. entgegen § 24 Abs. 2 in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,4. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 auf Ladenstraßen oder Hauptgängen Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,5. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr nicht freihält oder freihalten lässt,6. der Regelung des § 26 Abs. 1 über die Anwesenheitspflicht zuwiderhandelt,7. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt oder8. entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.

### § 33 — Änderung der Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung

§ 33 Änderung der Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung[Änderungsanweisungen]

### § 34 — Änderung der Versammlungsstättenverordnung

§ 34 Änderung der Versammlungsstättenverordnung[Änderungsanweisungen]

### § 35 — Änderung der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen

§ 35 Änderung der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen[Änderungsanweisungen]

### § 36 — Inkrafttreten

§ 36 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 31, die Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 213-1-17, außer Kraft.

### § 4 — Außenwände

§ 4 AußenwändeAußenwände müssen1. bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind,2. bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind,3. bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht mindestens feuerhemmend sind.

### § 5 — Trennwände

§ 5 Trennwände(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.(2) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Lager- und Werkräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m² entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

### § 6 — Brandabschnitte

§ 6 Brandabschnitte(1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 10 000 m²,2. sonstigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 5 000 m²,3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 3 000 m²,4. sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 1 500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3 000 m² beträgt.(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens 10 m breit sind; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung, die der Ladenstraße dienen; § 13 Abs. 5 bleibt unberührt,2. die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei § 16 Abs. 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist,3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nicht brennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße die Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt.(3) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe eine zusammenhängende Breite über eine zusammenhängende Länge von jeweils mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind.(4) Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nicht brennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches oder Teile des Daches mit Hohlräumen nicht hinweggeführt werden.(6) § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

### § 7 — Decken

§ 7 Decken(1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, müssen1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nur feuerhemmend sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,2. in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nur aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.(2) Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die selbsttätigen Feuerlöschanlagen geschützt ist.(3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen in Decken zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen1. in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen,2. in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.

### § 8 — Dächer

§ 8 Dächer(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss1. in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,2. in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein,3. in sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen feuerbeständig sein.(2) Bedachungen müssen1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; hiervon ausgenommen sind die Dachhaut und die Dampfsperre.(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen sind abweichend von Absatz 2 Nr. 11. in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen auch aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen,2. in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nur aus nicht brennbaren Baustoffenzulässig. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

### § 9 — Bekleidungen, Dämmstoffe

§ 9 Bekleidungen, Dämmstoffe(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen1. bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen,2. bei sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen aus nicht brennbaren Baustoffenbestehen.(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

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— Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)* Vom 21. Januar 2025
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-VerkStVRP2025rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
