Landesgesetz über die Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz Vom 6. Februar 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 06.02.1996
- Fundstelle:
- GVBl. 1996, 61
§ 1Als Zeichen der Anerkennung und Würdigung besonderer ehrenamtlicher Verdienste um die Gesellschaft und die Mitmenschen wird die Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz gestiftet.
§ 2(1) Die Verdienstmedaille, die von einem schwarz-rot-goldfarbigen Band gehalten wird, ist rund und von goldener Farbe. Sie trägt auf der Vorderseite das Wappen von Rheinland-Pfalz, das von einem Weinlaubrand umgeben ist, und auf der Rückseite die Inschrift "Für besondere ehrenamtliche Verdienste um die Gesellschaft und die Mitmenschen", die ebenfalls von einem Weinlaubrand umgeben ist. (2) Die Verdienstmedaille wird auf der linken oberen Brustseite getragen. Anstelle der Verdienstmedaille kann ein schwarz-rot-goldener Bandsteg getragen werden.
§ 3Die Verdienstmedaille wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen.
§ 4Vorschlagsberechtigt sind die Präsidentin oder der Präsident des Landtags, die Mitglieder der Landesregierung, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. Das Recht, Anregungen an die Vorschlagsberechtigten zu richten, steht jedem zu. Das Recht der Initiativverleihung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bleibt unberührt.
§ 5(1) Personen, denen die Verdienstmedaille verliehen wird, erhalten hierüber eine Urkunde. (2) Die Verleihung wird im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht.
§ 6Die Verdienstmedaille wird nicht an Personen verliehen, die sich durch ihr Verhalten, insbesondere durch Begehen einer Straftat, als ihrer nicht würdig erweisen. Wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Die Verleihungsurkunde und die Verdienstmedaille sind in diesem Fall zurückzugeben.
§ 7Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.
§ 8*Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.