UZV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Vollzugsbeamte der Gerichte und Justizbehörden Vom 5. Februar 1974*

Ausfertigungsdatum:
05.02.1974
Fundstelle:
GVBl. 1974, 48
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UZV

Auf Grund des § 61 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29. Juni 1973 (GVBl. S. 180, BS 2012-1) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Personen, denen Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften obliegen, sind für Zwecke der Gefahrenabwehr und zur Ausführung von Vollzugs-, Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Ausübung öffentlicher Gewalt zur Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz berechtigt.

§ 2

§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.