UntBauAufgÜV RP 2018 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verbandsgemeindeverwaltungen Vom 24. November 2017

Ausfertigungsdatum:
24.11.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 327
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UntBauAufgÜV

Aufgrund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

§ 1Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden mit der Folge des § 58 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) widerruflich auf die Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz übertragen.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Verfahren nach § 86 LBauO, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung von der bisher zuständigen Kreisverwaltung nicht abgeschlossen worden sind, sind von der jeweiligen Verbandsgemeindeverwaltung fortzuführen. Die Zuständigkeit für die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossenen bauaufsichtlichen Verfahren richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen. Verfahren nach Satz 2, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 von der bisher zuständigen Kreisverwaltung noch nicht abgeschlossen worden sind, gehen ab dem 1. Januar 2022 auf die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung über. Mainz, den 24. November 2017 Die Ministerin der Finanzen Doris Ahnen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.