Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Bauliche Erneuerung der Universitätsmedizin Mainz - Baumasterplanung“ Vom 20. Dezember 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 490
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Errichtung des Sondervermögens
§ 1 Errichtung des SondervermögensEs wird ein Sondervermögen des Landes „Bauliche Erneuerung der Universitätsmedizin Mainz - Baumasterplanung“ errichtet.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der nachhaltigen Verbesserung und des zukunftsfähigen Ausbaus der Infrastruktur der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universitätsmedizin) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Baumasterplanung nach Maßgabe dieses Gesetzes.(2) Die Finanzierung aus dem Sondervermögen umfasst die für die Umsetzung der Baumasterplanung erforderlichen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen einschließlich der Ersteinrichtungsmaßnahmen sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen zur Baufeldfreimachung und infrastrukturellen Herrichtung der gesamten Liegenschaft einschließlich der erforderlichen Rückbauten und zeitlich begrenzten Zwischenbauten sowie deren Planung, Steuerung und Überwachung. Dies umfasst auch die zur Umsetzung der Baumasterplanung notwendigen externen Anmietungen, Einrichtungs- und Umzugskosten und interimistische Maßnahmen wie Sanierungen zur Verlängerung des Lebenszyklus von Bestandsgebäuden sowie bereits alle vor der Errichtung des Sondervermögens begonnene Bau- und Ersteinrichtungsmaßnahmen.(3) Umfassende Maßnahmen zur Generalsanierung, mit denen zur Umsetzung der Baumasterplanung die Funktionsfähigkeit von Bestandsgebäuden im Sinne einer Bauabschnittsbetrachtung der gesamten Liegenschaft über den erforderlichen Nutzungszeitraum sichergestellt wird, werden ebenfalls aus dem Sondervermögen finanziert. Im Übrigen ist die Finanzierung von Maßnahmen zur regelmäßigen, baulichen Instandhaltung der Bestandsgebäude außerhalb der zur Umsetzung der Baumasterplanung erforderlichen Maßnahmen nicht durch das Sondervermögen umfasst.(4) Für die personelle und sächliche Ausstattung der zur Umsetzung der Baumasterplanung bei der Universitätsmedizin aufzubauenden und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium zu genehmigenden Bauherrenorganisation kann aus dem Sondervermögen ein jährlicher, pauschaler Zuschuss geleistet werden.(5) Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.
Stellung im Rechtsverkehr
§ 3 Stellung im RechtsverkehrDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
Verwaltung des Sondervermögens
§ 4 Verwaltung des Sondervermögens(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen.(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Sondervermögens ergeben, haftet das Land.(3) Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.
Finanzierung des Sondervermögens
§ 5 Finanzierung des Sondervermögens(1) Zur Zweckerfüllung im Sinne des § 2 führt das Land dem Sondervermögen Mittel aus dem Landeshaushalt zu.(2) Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2025 einen Betrag in Höhe von bis zu 185 000 000 EUR aus den im Haushaltsjahr 2024 im Landeshaushalt im Kapitel 12 15, Titel 894 02 nicht für Auszahlungen in Anspruch genommenen und übertragenen Ausgabeermächtigungen zu. Bei der Mittelverausgabung ist die Zweckbestimmung des Ursprungstitels (Kapitel 12 15, Titel 894 02) zu wahren.(3) Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen.(4) Die Liquidität des Sondervermögens wird durch das Land auf seine Kosten sichergestellt. Dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Beträge verbleiben bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Landes und werden bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen
§ 6 Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen(1) Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem Sondervermögen ist, dass alle für die Umsetzung der Baumasterplanung erforderlichen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie Generalsanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 in einer liegenschaftsbezogenen Bauabschnittsplanung abgebildet werden, die sowohl den zeitlichen Ablauf als auch die inhaltlichen Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Baumaßnahmen und Bauabschnitten darstellt. Im Verlauf der Umsetzung der Baumasterplanung erforderliche Anpassungen einzelner Bauabschnitte müssen jeweils in die Gesamtbetrachtung der weiteren Bauabschnittsplanung aufgenommen werden.(2) Weitere Voraussetzung für die Finanzierung aus dem Sondervermögen ist, dass die sich für künftige Haushaltsjahre ergebenden Mittelbedarfe in einen Maßnahmenfinanzierungsplan aufgenommen werden, in dem darzustellen ist, dass die in den einzelnen Haushaltsjahren zu leistenden Ausgaben die nach dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens jährlich zur Verfügung stehenden Ermächtigungen nicht überschreiten.(3) Der Maßnahmenfinanzierungsplan ist jährlich durch die Universitätsmedizin fortzuschreiben und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium zu genehmigen. Der Maßnahmenfinanzierungsplan und seine Fortschreibungen sind dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zur Kenntnis zu geben; diese Planung ist hinsichtlich der Bestimmung der darin aufgeführten Maßnahmen für die Bewirtschaftung verbindlich.(4) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Bauangelegenheiten und dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium besondere, für die zeitgerechte Umsetzung der Baumasterplanung geeignete Regelungen zur Flexibilisierung des Förder- und Beschaffungsverfahrens festzulegen.
Bewirtschaftung der Mittel und Berichtspflicht
§ 7 Bewirtschaftung der Mittel und Berichtspflicht(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan über alle im betreffenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens. Dieser Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.(2) Ab dem Haushaltsjahr 2027 dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 im Wirtschaftsplan nur auf Grundlage des Maßnahmenfinanzierungsplans veranschlagt werden. Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wirtschaftsplan des Sondervermögens dazu ermächtigt.(3) Der Wirtschaftsplan ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes, wird als Anlage zum das Hochschulwesen betreffenden Einzelplan ausgewiesen und mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.(4) Das Sondervermögen kann zur Erfüllung seines gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags wird, beginnend mit dem Stand zum 31. Dezember 2025, über den Mittelabfluss aus dem Sondervermögen zum Ende eines jeden Kalenderjahres unterrichtet.
Rechnungslegung
§ 8 RechnungslegungDas für das Hochschulwesen zuständige Ministerium stellt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und übermittelt sie an das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium; sie ist in Form einer Übersicht der Haushaltsrechnung des Landes beizufügen.
Auflösung des Sondervermögens
§ 9 Auflösung des SondervermögensDas Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zweckes nach § 2 aufzulösen. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt zu.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.