Landesverordnung über die Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz Vom 29. Juli 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 29.07.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 287
Auf Grund des § 116 Abs. 1 und 3, des § 128 Abs. 2, des § 185 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und des § 218 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), des § 90 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und des § 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, des § 656 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, des § 765 Abs. 1 Nr. 3, des § 766 Abs. 2 Satz 1 und 3 und des § 831 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung jeweils in Verbindung mit § 218 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuchverordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Als Unfallversicherungsträger im Landesbereich und im kommunalen Bereich wird eine gemeinsame Unfallkasse errichtet (§ 116 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Sie führt den Namen "Unfallkasse Rheinland-Pfalz" und hat ihren Sitz in Andernach. (2) Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung; sie besitzt Dienstherrnfähigkeit. (3) Die Aufsicht über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. (4) Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz nimmt die Aufgaben der Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich ( § 128 und § 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) als Unfallversicherungsträger ab dem 1. Januar 1998 wahr.
§ 2(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 werden 1. die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz überführt und2. der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz eingegliedert. (2) Die Rechte und Pflichten des Landes und des Gemeindeunfallversicherungsverbands Rheinland-Pfalz als Unfallversicherungsträger gehen mit Ablauf des 31. Dezember 1997 auf die Unfallkasse Rheinland-Pfalz über. Die eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz den entsprechenden Umlagegruppen (§ 185 Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) zugeordnet.
§ 3(1) Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch tragen die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. (2) Zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter für den Landesbereich nach § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 Buchst. a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das fachlich zuständige Ministerium.(3) Zuständige Stelle für die Entscheidungen nach § 128 Abs. 4 Satz 4 und nach § 129 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; die Entscheidungen ergehen jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich das Unternehmen gehört.
§ 4(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 werden die Aufgaben der Unfallversicherung im Landesbereich von der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz und die Aufgaben der Unfallversicherung im kommunalen Bereich vom Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz wahrgenommen. (2) Der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz führt bis zu seiner Eingliederung in die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Verwaltungsgeschäfte der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Er hat rechtzeitig die mit der Errichtung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zusammenhängenden organisatorischen, personellen und finanziellen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen; er hat sich dabei mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und den Organen der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Rheinland-Pfalz abzustimmen. (3) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die Aufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 3) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz; die Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter für den kommunalen Bereich werden auf Vorschlag des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz berufen. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 5*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Ministerpräsident
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.