UmwMinGebV RP 2008 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis)* Vom 29. September 2008

Ausfertigungsdatum:
29.09.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 259
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage UmwMinGebV

AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis für die Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der UmwelthygieneInhaltsübersicht Teil 1 Entscheidungen und Überprüfungen 1 Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen und Entscheidungen 1.1 Tiergesundheit 1.2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht 1.3 Tierschutz 1.4 Tierärztliche Berufsausübung 1.5 Entscheidungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 1.6 Entscheidungen nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 1.7 Amtliche Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln in Drittländer 1.8 Fachtechnische oder fachliche Beurteilung von Bauvorhaben oder sonstigen Vorhaben unter tierschutzrechtlichen, tierseuchenrechtlichen, tiernebenproduktebeseitigungsrechtlichen oder lebensmittelrechtlichen Aspekten, einschließlich eventueller schriftlicher Stellungnahmen sowie Beratungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit derartigen Vorhaben 1.9 Sonstige Genehmigungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Entscheidungen, die Entgegennahme sonstiger Anzeigen sowie Rücknahme, Widerruf und Ablehnung antragsabhängiger Amtshandlungen im Bereich des öffentlichen Veterinärdienstes und der amtlichen Lebensmittelüberwachung 1.10 Sonstige schriftliche Auskünfte im Bereich des öffentlichen Veterinärdienstes und der amtlichen Lebensmittelüberwachung 2 Untersuchungen, Überwachungen, Kontrollen, Überprüfungen, Besichtigungen, Beaufsichtigungen und Beratungen (auch im Rahmen des Tierverkehrs im Inland) 2.1 Abnahme, Beaufsichtigung, Überwachung oder Kontrolle eines Viehhofes, eines Viehmarktes, einer Tierschau, einer Ausstellung, einer sportlichen, kulturellen oder ähnlichen Veranstaltung nach tierseuchenrechtlichen Vorgaben nach § 6 ViehVerkV in Verbindung mit § 24 TierGesG 2.2 Untersuchung von Tiertransporten und/oder Viehtransportfahrzeugen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 2.3 Überwachung der Einhaltung von amtlich angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen oder von Nutzungsbeschränkungen 2.4 Entnahme von Untersuchungsmaterial: Blut-, Milch-, Kot- oder sonstige Proben im Rahmen tierseuchenrechtlicher, tierschutzrechtlicher und sonstiger Verfahren 2.5 Tuberkulinisierung oder andere allergische Untersuchung im Rahmen tierseuchenrechtlicher, tierschutzrechtlicher und sonstiger Verfahren 2.6 Impfung im Rahmen tierseuchenrechtlicher, tierschutzrechtlicher und sonstiger Verfahren 2.7 Pathologisch-anatomische Untersuchungen im Rahmen tierseuchenrechtlicher, tierschutzrechtlicher und sonstiger Verfahren 2.8 Beaufsichtigung nach hygienerechtlichen Vorschriften betreffend Lebensmittel tierischen Ursprungs 2.9 Tier- und Warenverkehr mit dem Ausland 2.10 Einrichtungen 2.11 Sonstige Überwachungen, Überprüfungen, Besichtigungen und Beaufsichtigungen, einschließlich der eventuellen Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung Teil 2 Beratungen und Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes im Bereich der Tiergesundheitsdienste, des Instituts für Tierseuchendiagnostik (ITSD), des Trinkwassers, des Badewassers und der Umwelthygiene 3 Tiergesundheitsdienste, Rindergesundheitsdienst und Schweinegesundheitsdienst 4 Untersuchungen ITSD, Trinkwasser, Badewasser, Umwelthygiene 4.1 Untersuchung von Tieren und Teilen von Tieren (ITSD) 4.2 Sonstige Untersuchungen und Leistungen 4.3 Chemische und toxikologische Untersuchungen Teil 3 Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes, Abteilung Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika sowie des Instituts für Hygiene und Infektionsschutz (IHIS) Landau im Bereich des Mineral-, Quell- und Tafelwassers 5 Allgemeine Gebührentatbestände (in alphabetischer Reihenfolge) 6 Tabakuntersuchung 6.1 Bestimmung des Nikotins inklusive Abrauchvorgang 6.2 Bestimmung des nikotinfreien Trockenkondensats und des Nikotins inklusive Abrauchvorgang 7 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen 7.1 Bakteriologische Fleischuntersuchung, einschließlich Hemmstofftest 7.2 Hemmstofftest mit Stich- und Verdachtsproben 8 Sonstige Gutachten, schriftliche Stellungnahmen, Sachverständigenleistungen, Probennahmen, Untersuchungen und sonstige Dienstleistungen, einschließlich AußendiensttätigkeitenTeil 1 Entscheidungen und Überprüfungen Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Bescheinigungen und Entscheidungen Vorbemerkungen zu lfd. Nr. 1 1. Die Gebühren nach den lfd. Nr. 2.4 bis 2.6 sind gegebenenfalls zusätzlich zu erheben.2. Im Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden Gebühren nach lfd. Nr. 1.1.5 nicht erhoben, sofern Unions- oder Bundesrecht eine Gebührenerhebung ausschließt. 1.1 Tiergesundheit 1.1.1 Zulassung oder Registrierung von Betrieben und bestimmten Arten von Unternehmern, einschließlich der im Rahmen der Zulassung oder Registrierung vorgenommenen Überprüfung, sowie Aussetzung und Entzug einer derartigen Zulassung oder Registrierung nach Teil IV der Verordnung (EU) 2016/429des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. EU Nr. L 84 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 80,00 bis 4 150,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1.1 Hiervon ausgenommen bleibt die Registrierung nach lfd. Nr. 1.1.2. 1.1.2 Registrierung eines Betriebes ohne vorherige Überprüfung nach Zeitaufwand Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1.2 Bei geringem Aufwand kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. 1.1.3 Bearbeitung einer Mitteilung oder Genehmigung der Durchführung eines Viehmarktes, einer Tierschau, einer Ausstellung, einer sportlichen, kulturellen oder ähnlichen Veranstaltung einschließlich der Beschränkung oder Untersagung dieser nach § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)in der Fassung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 1170) in Verbindung mit § 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in ihrer jeweils geltenden Fassung 50,00 bis 1 150,00 1.1.4 Genehmigung zum kreisübergreifenden Treiben von Wanderschafherden sowie Entgegennahme von Anzeigen bei Wanderungen innerhalb eines Kreises, einschließlich der Überprüfung und Ausstellen einer Bescheinigung nach § 10 ViehVerkV in Verbindung mit § 24 TierGesG 50,00 bis 830,00 1.1.5 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung und sonstige Entscheidungen für die innergemeinschaftliche Verbringung, die Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren, geschlachteten und erlegten Tieren, von toten Tieren, von Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen tierischen Ursprungs, von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten, von Lebensmitteln, von tierischem Dünger, Heu und Stroh sowie von Impfstoffen, Antigenen, Seren und Tierseuchenerregern - sofern lfd. Nr. 1.1.17 und 1.1.18 keine Anwendung finden - sowie Änderung, Verlängerung, Rücknahme, Widerruf und Ruhen derartiger Entscheidungen nach: - Verordnung (EU) 2016/429,- Tiergesundheitsgesetz,- Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997),- Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728),- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. EU Nr. L 300 S. 1),- Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EU Nr. L 54 S. 1),- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735),- Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 19. August 2014 (GVBl. S. 191, BS 7831-1) sowie- den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung 26,50 bis 630,00 1.1.6 Zulassung einer nicht öffentlichen Schlachtstätte nach § 13 BmTierSSchV 26,50 bis 400,00* 1.1.7 Ursprungszeugnisse nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 S. 140-210) in ihrer jeweils geltenden Fassung 6,80 bis 41,50 1.1.8 Genehmigung einer Impfung nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften 31,50 bis 145,00 1.1.9 Bescheinigung über eine durchgeführte Impfung 7,50 bis 28,00 1.1.10 Zeugnis über Seuchenfreiheit des Herkunftsbezirkes von Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Raufutter, Stroh, Futtermitteln sowie Packmaterial, je Sendung 22,50 bis 135,00 1.1.11 Veterinärbescheinigung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. EU Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 1.1.11.1 sofern in Teilen oder abgepackt je Teil oder Packstück 2,20 mindestens 20,00 höchstens 150,00 1.1.11.2 im Übrigen bis zu 20 t Gesamtgewicht 44,00 je weitere angefangene 5 t Gesamtgewicht 4,50 höchstens 150,00 1.1.12 Bestätigung einer tierärztlichen Bescheinigung im grenzüberschreitenden Verkehr mit Tieren gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 18. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 7,50 bis 36,50 1.1.13 Schlachtbescheinigung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gemäß TierGesG in Verbindung mit den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 7,50 bis 36,50 1.1.14 Bescheinigung oder entsprechende Mitteilung über die Seuchenfreiheit oder Unverdächtigkeit von Tieren, Beständen, Gebieten oder Waren gemäß TierGesG und Verordnungen nach TierGesG in Verbindung mit den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 1.1.14.1 soweit damit eine Untersuchung nicht verbunden ist 1.1.14.1.1 Einzelbescheinigung nach Zeitaufwand, mindestens 20,00 1.1.14.1.2 Sammelbescheinigung nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 1.1.14.2 soweit damit eine Untersuchung verbunden ist 1.1.14.2.1 Bienen nach Zeitaufwand, mindestens 15,00 1.1.14.2.2 sonstige Tiere nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 1.1.14.3 Bestätigung einer Anzeige über die Haltung von Enten und Gänsen in Verbindung mit einer Sentinelhaltung mit Hühnern oder Puten nach § 7 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der jeweils geltenden Fassung 26,50 bis 335,00 1.1.15 Tiergesundheitsgesetz und Verordnungen nach dem Tiergesundheitsgesetz 1.1.15.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 6 TierGesG und deren Änderung 75,00 bis 750,00 1.1.15.2 Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 TierGesG und deren Änderung 75,00 bis 2 500,00 1.1.15.3 Versagung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 4 TierGesG 50,00 bis 800,00 1.1.15.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 TierGesG 50,00 bis 800,00 1.1.15.5 Anordnung oder Maßnahme nach § 24 Abs. 3 TierGesG 75,00 bis 1 000,00 1.1.15.6 Anordnung nach § 38 Abs. 11 TierGesG in Verbindung mit den §§ 6, 9, 10 und 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG 75,00 bis 1 000,00 1.1.15.7 Zulassung einer Ausnahme von Verboten, Beschränkungen, Geboten oder Maßnahmen, die aufgrund des § 38 Abs. 11 TierGesG in Verbindung mit §§ 6, 9, 10 und 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassen worden sind, soweit nicht Verbote oder Beschränkungen für Einfuhren oder Durchfuhren betroffen sind 50,00 bis 800,00 1.1.15.8 Sonstige Anordnungen von Verboten, Beschränkungen, Geboten oder Maßnahmen nach Zeitaufwand 1.1.16 Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“) sowie Delegierte Verordnungen und Durchführungsrechtsakte zu dieser Verordnung 1.1.16.1 Anordnungen von Verboten, Beschränkungen, Geboten oder Maßnahmen nach Zeitaufwand 1.1.16.2 Zulassung einer Ausnahme von Verboten, Beschränkungen, Geboten oder Maßnahmen nach Zeitaufwand 1.1.17 Erlaubnis, Verlängerung oder Befristung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung 75,00 bis 1 500,00 1.1.18 Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung 1.1.18.1 Erteilen einer GMP-Bescheinigung nach § 18, einschließlich der erstmaligen Prüfung des Betriebes, für den die GMP-Bescheinigung beantragt wird, sowie Erweiterung einer GMP-Bescheinigung 1 675,00 bis 25 000,00 1.1.18.2 Zusätzliche Prüfung des betroffenen Betriebes im Zusammenhang mit der Erteilung oder Erweiterung einer GMP-Bescheinigung nach § 18, je angefangenen Arbeitstag 1 120,00 bis 4 500,00 1.1.18.3 Regelmäßige Überprüfung nach § 19, je angefangenen Arbeitstag 1 070,00 bis 4 500,00 1.1.18.4 Entgegennahme einer Anzeige nach § 44 Abs. 6 30,00 bis 850,00 1.1.18.5 Untersagung der Abgabe von Mitteln nach § 44 Abs. 8 30,00 bis 850,00 1.1.19 Kontrolle und Nachkontrolle einer tierärztlichen Hausapotheke in Bezug auf Tierimpfstoffe einschließlich der Anordnungen von Verboten, Beschränkungen, Geboten oder Maßnahmen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. EU 2019 Nr. L 4 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand 1.1.20 Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung 40,00 bis 800,00 1.1.21 Verordnung (EU) 2019/6 1.1.21.1 Bescheinigung nach Artikel 98 für immunologische Tierarzneimittel 85,00 bis 800,00 1.1.21.2 Erteilung, Aussetzen, Ruhen oder Widerruf einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 100 sowie Artikel 131 und deren Änderung 85,00 bis 6 500,00 1.1.21.3 Zertifikat für ein pharmazeutisches Produkt nach Anhang 1 der Leitlinien zur Durchführung des Zertifikatsystems der Weltgesundheitsorganisation über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel (WHO-Leitlinien für Zertifikate) (Bekanntmachung der revidierten Leitlinien für das Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel vom 25. März 1998, BAnz. Nr. 141a) 85,00 bis 3 500,00 1.1.21.4 Erklärung des Zulassungsstatus eines pharmazeutischen Produkts nach Anhang 2 der WHO-Leitlinien für Zertifikate 85,00 bis 3 500,00 1.1.21.5 Produktzertifikat für einen Wirkstoff im internationalen Handel 85,00 bis 3 500,00 1.1.22 Zulassung, Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Übertragung, Registrierung, Anordnung und sonstige Entscheidungen, einschließlich Ausnahmeregelungen sowie Änderung, Verlängerung, Rücknahme, Widerruf und Ruhen derartiger Entscheidungen nach: - Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,- Verordnung (EU) Nr. 142/2011,- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz,- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung,- Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie- den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsvorschriften 26,50 bis 2 485,00 1.2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht 1.2.1 Zulassung eines Betriebes oder einer Abgabestelle, einschließlich der im Rahmen der Zulassung vorgenommenen Überprüfung, sowie Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer derartigen Zulassung 83,00 bis 2 485,00* Anmerkung zu lfd. Nr. 1.2.1 Hiervon ausgenommen bleibt die Genehmigung, Registrierung oder Anzeige nach lfd. Nr. 1.2.2. 1.2.2 Genehmigung, Registrierung oder Anzeige eines Betriebes nach Zeitaufwand* Anmerkung zu lfd. Nr. 1.2.2 Bei geringem Aufwand kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. 1.2.3 Theoretische und praktische Schulung von Personal von Schlachtbetrieben zur Assistenz bei Aufgaben der amtlichen Überwachung und der Durchführung bestimmter Tests oder Probeentnahmen nach Artikel 18 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 131 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand 1.2.4 Amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben oder Kompartimenten, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, zur Ausnahme von der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 und Anhang IV Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 212 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand 1.2.5 Gestattung der Assistenz bei Aufgaben der amtlichen Überwachung und der Durchführung bestimmter Tests oder Probeentnahmen durch Personal von Schlachtbetrieben nach Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung EU 2017/625 in Verbindung mit § 4 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand 1.2.6 Prüfung der Befähigung des Personals von Schlachtbetrieben vor dem erstmaligen Einsatz bei Aufgaben der amtlichen Überwachung und der Durchführung bestimmter Tests oder Probeentnahmen nach Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625in Verbindung mit §§ 4 und 3 Abs. 1 Nr. 4 Tier-LMÜV nach Zeitaufwand 1.2.7 Zulassung als private Gegenprobensachverständige nach der Gegenproben-Verordnung (GPV) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung sowie Rücknahme oder Widerruf dieser nach Zeitaufwand 1.2.8 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Exportangelegenheiten (z.B. Inspektionen, Registrierungen, Listungen oder Ausstellen von Bescheinigungen, Beratungen) nach Zeitaufwand 1.3 Tierschutz 1.3.1 Tierversuchsvorhaben 1.3.1.1 Entscheidung über Genehmigung, Verlängerung, Änderung, Erweiterung oder Widerruf eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 oder § 8a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in Verbindung mit den §§ 31 bis 38 der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125- 3126) in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand 1.3.1.2 Überprüfung einer Anzeige nach § 8a Abs. 3 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 39 TierSchVersV 150,00 bis 1 400,00 1.3.1.3 Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV nach Zeitaufwand 1.3.1.4 Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 3 Satz 4 TierSchVersV nach Zeitaufwand 1.3.1.5 Überprüfung und Entscheidung über eine Anzeige nach § 6 Abs. 1a Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Zeitaufwand 1.3.1.6 Überwachung von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5 des Tierschutzgesetzes nach Zeitaufwand 1.3.2 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren 1.3.2.1 Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes oder deren Versagung 26,50 bis 1 650,00 1.3.2.2 Überprüfung der fachlichen Kenntnis, der Räume oder der Einrichtungen nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz 80,00 bis 1 825,00 1.3.2.3 Untersagung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 5 Satz 6 des Tierschutzgesetzes 26,50 bis 415,00* 1.3.2.4 Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes 80,00 bis 500,00 1.3.3 Tierschutzrechtliche Anordnungen 1.3.3.1 Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 Halbsatz 1 des Tierschutzgesetzes 25,50 bis 1 650,00 1.3.3.2 Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes 165,00 bis 1 245,00 1.3.3.3 Gestattung zum erneuten Halten und Betreuen von Tieren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Tierschutzgesetzes 85,00 bis 1 245,00 1.3.4 Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 1.3.4.1 Zulassungen nach Artikel 10 Abs. 1 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 105,00 bis 1 650,00 1.3.4.2 Verlängerungen nach Artikel 10 Abs. 1 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 50,00 bis 150,00 1.3.4.3 Zulassungsnachweise nach Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 315,00 bis 1 650,00 1.3.5 Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 1.3.5.1 Zulassung einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 sowie Aussetzung nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 78,50 bis 1 325,00* 1.3.5.2 Bestätigung der Transportfähigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 103,00 bis 995,00 1.3.6 Entscheidungen nach § 4 der Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung 26,50 bis 500,00 1.3.7 Entscheidungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung 1.3.7.1 Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 2 TierSchlV 26,50 bis 315,00* 1.3.7.2 Abnahme der fachtheoretischen Prüfung nach § 4 Abs. 3 TierSchlV und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung 177,00 bis 500,00 1.3.7.3 Abnahme der fachpraktischen Prüfung nach § 4 Abs. 3 TierSchlV und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung 88,50 bis 250,00 1.3.7.4 Entziehung des Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 6 TierSchlV 78,60 bis 450,00* 1.3.7.5 Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 13 TierSchlV 41,50 bis 1 650,00 1.3.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung 103,00 bis 3 315,00 1.3.9 Zulassung einer Ausnahme für das vorübergehende Halten von Hunden nach § 9 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung 31,50 bis 41,50 1.4 Tierärztliche Berufsausübung 1.4.1 Erteilung, Wiedererteilung, Widerruf und Rücknahme der Approbation als Tierärztin oder Tierarzt sowie Anordnung des Ruhens der Approbation und Aufhebung dieser Anordnung 130,00 bis 750,00 1.4.2 Ausstellung der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer tierärztlichen Approbation 130,00 1.4.3 Erteilung, Erweiterung, Änderung, Verlängerung, Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs 210,00 bis 420,00 1.4.4 Amtshandlungen nach § 11a der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung 33,00 bis 200,00* 1.4.5 Verzicht auf die tierärztliche Approbation 133,00 1.4.6 Genehmigung der Ausübung bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen und zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Inland ausgeübt werden nach § 15c Bundes-Tierärzteordnung 33,00 bis 200,00* 1.5 Entscheidungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung 1.5.1 Überprüfung des Risikomanagements für Wasserversorgungsanlagen und Genehmigung der Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans nach § 38 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7 TrinkwV 58,00 bis 835,00 1.5.2 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter gemäß § 66 TrinkwV 88,00 bis 420,00 1.5.3 Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen und Aufnahme in die Landesliste nach § 40 TrinkwV sowie Rücknahme oder Widerruf der Aufnahme 395,00 bis 3 135,00 1.5.4 Sonstige Überwachungen, Überprüfungen, Besichtigungen, Genehmigungen und Zulassungen sowie Rücknahme, Widerruf oder Ablehnung antragsabhängiger Amtshandlungen nach Zeitaufwand 1.6 Entscheidungen nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung 1.6.1 Anerkennung als natürliches Mineralwasser 1.6.1.1 nach § 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 500,00 bis 3 315,00 1.6.1.2 nach § 3 Abs. 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 250,00 bis 1 650,00 1.6.2 Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 250,00 bis 1 650,00 1.7 Amtliche Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln in Drittländer Amtliche Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln sowie von sonstigen unter das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch fallenden Erzeugnissen, einschließlich der eventuell erforderlichen Untersuchung oder Besichtigung 25,50 bis 975,00 1.8 Fachtechnische oder fachliche Beurteilung von Bauvorhaben oder sonstigen Vorhaben unter tierschutzrechtlichen, tierseuchenrechtlichen, tiernebenproduktebeseitigungsrechtlichen oder lebensmittelrechtlichen Aspekten, einschließlich eventueller schriftlicher Stellungnahmen sowie Beratungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit derartigen Vorhaben 51,00 bis 1 150,00 1.9 Sonstige Genehmigungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Entscheidungen, die Entgegennahme sonstiger Anzeigen sowie Rücknahme, Widerruf und Ablehnung antragsabhängiger Amtshandlungen im Bereich des öffentlichen Veterinärdienstes und der amtlichen Lebensmittelüberwachung 26,50 bis 1 100,00* 1.10 Sonstige schriftliche Auskünfte im Bereich des öffentlichen Veterinärdienstes und der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach Zeitaufwand 2 Untersuchungen, Überwachungen, Kontrollen, Überprüfungen, Besichtigungen, Beaufsichtigungen und Beratungen (auch im Rahmen des Tierverkehrs im Inland) 2.1 Abnahme, Beaufsichtigung, Überwachung oder Kontrolle eines Viehhofes, eines Viehmarktes, einer Tierschau, einer Ausstellung, einer sportlichen, kulturellen oder ähnlichen Veranstaltung nach tierseuchenrechtlichen Vorgaben nach § 6 ViehVerkV in Verbindung mit § 24 TierGesG 58,00 bis 1 650,00 2.2 Untersuchung von Tiertransporten und/oder Viehtransportfahrzeugen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 51,00 bis 500,00 2.3 Überwachung der Einhaltung von amtlich angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen oder von Nutzungsbeschränkungen, je Kontrolle nach Zeitaufwand 2.4 Entnahme von Untersuchungsmaterial: Blut-, Milch-, Kot- oder sonstige Proben im Rahmen tierseuchenrechtlicher, tierschutzrechtlicher und sonstiger Verfahren 7,00 bis 23,00 2.5 Tuberkulinisierung oder andere allergische Untersuchung im Rahmen tierseuchenrechtlicher, tierschutzrechtlicher und sonstiger Verfahren 7,00 bis 41,50 2.6 Impfung im Rahmen tierseuchenrechtlicher, tierschutzrechtlicher und sonstiger Verfahren 7,00 bis 23,00 2.7 Pathologisch-anatomische Untersuchungen im Rahmen tierseuchenrechtlicher, tierschutzrechtlicher und sonstiger Verfahren 103,00 bis 500,00 2.8 Beaufsichtigung nach hygienerechtlichen Vorschriften betreffend Lebensmittel tierischen Ursprungs 16,60 bis 500,00 2.9 Tier- und Warenverkehr mit dem Ausland 2.9.1 Grenzkontrollen bei der Ein- und Durchfuhr sowie Kontrollen in Freizonen, Freilagern und Zolllagern von lebenden Tieren und Waren, einschließlich Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physischer Untersuchung bzw. Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, Erfassung, Bearbeitung und Meldung von Daten mittels EDV-Datenbanken (insbesondere TRACES NT) nach der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere gemäß Artikel 47 Abs. 1 Buchst. a, b, d, e und f in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 1 Buchst. b und Anhang IV 2.9.1.1 Einfuhr von lebenden Tieren in die Europäische Union 2.9.1.1.1 Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer bis 6 t Lebendgewicht je Sendung 55,00 über 6 t und bis 46 t Lebendgewicht je t 9,00 über 46 t Lebendgewicht je Sendung 420,00 2.9.1.1.2 andere Tierarten bis 46 t Lebendgewicht je Sendung 55,00 über 46 t Lebendgewicht je Sendung 420,00 2.9.1.2 Einfuhr von Waren in die Europäische Union Sendungen von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Fischereierzeugnissen, anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten, lebenden Tierseuchenerregern, Impfstoffen, Antigenen, Testkits, Gewebs-, Serum- und Blutproben, Futtermitteln tierischen Ursprungs und sonstigen Waren bis 6 t je Sendung 55,00 über 6 t und bis 46 t je t 9,00 über 46 t je Sendung 420,00 2.9.1.3 Durchfuhr von lebenden Tieren und Waren durch die Europäische Union, Sendungen aus Drittländern, im Transit oder umgeladen 2.9.1.3.1 für den Beginn der Kontrolle je Sendung 30,00 2.9.1.3.2 zuzüglich für jede eingesetzte Kontrollperson je Viertelstunde 20,00 2.9.1.4 Sonstige Kontrollen, Maßnahmen und Untersuchungen bei der Einfuhr und Durchfuhr von lebenden Tieren und Waren nach der Verordnung (EU) 2017/625, soweit keine Gebühr nach lfd. Nr. 2.9.4 zu erheben ist, je Einzelfall 15,50 bis 92,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.9.1 1. Bei der Ermittlung der Gebühr findet § 4 Abs. 3 keine Anwendung.2. Die Gebühren sind bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten anzupassen, wenn Mehraufwand bedingt ist durch:a) besondere Uneinheitlichkeit der Sendungen, Verstapelungen oder schlechte Bereitstellung der Sendungen,b) erhöhte Wartezeiten und sonstige Ausfallzeiten für das Kontrollpersonal,c) zusätzliche Wegezeiten und Wegstrecken,d) Kontrollen, die auf Wunsch der oder des Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder des Eigentümers außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle oder sonstiger Dienststellen durchgeführt werden, odere) Mängel der Sendungen oder betriebstechnische oder organisatorische Defizite der oder des Einführenden, die die Kontrollen behindern oder verzögern. 3. Für vermehrten Zeitaufwand ist bei der Festsetzung der Gebühren § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zugrunde zu legen. 2.9.2 Untersuchung von Tieren im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen, einschließlich der eventuellen Ausstellung einer Bescheinigung, Schlussuntersuchung zur Aufhebung der behördlichen Beobachtung, je Sendung 25,50 bis 665,00 2.9.3 Untersuchung von Hunden, Katzen und anderen Heimtieren, die im Reiseverkehr mitgeführt werden sollen, einschließlich der eventuellen Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung, je Einzeltier 25,50 bis 500,00 2.9.4 Kontrolle und Untersuchung von Tier- und Warensendungen für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Verbringungen und für die Ausfuhr in Drittländer, einschließlich der eventuell erforderlichen Überwachung der Transport- und Verladebedingungen, sowie ggf. Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen und ggf. Erfassung, Bearbeitung und Meldung von Daten mittels EDV-Datenbanken (insbesondere TRACES NT) nach: - Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“),- Tiergesundheitsgesetz,- Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung,- Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung,- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,- Verordnung (EU) Nr. 142/2011,- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz,- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung,- Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie- den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsvorschriften, je Sendung 25,50 bis 995,00 2.9.5 Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, der Durchfuhr oder während der amtlichen Beobachtung gefallen sind, je Einzeltier 51,00 bis 665,00 2.9.6 Tierschutzrechtliche Kontrollen nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. a Ziffern i, iv und Abs. 4, Artikel 10 Abs. 1 Buchst. c, auch in Verbindung mit Artikel 14 Buchst. b Ziffern i, ii, Buchst. e und j, Artikel 21 Abs. 2 und Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand 2.9.7 Regelmäßige Kontrollen nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 nach Zeitaufwand 2.10 Einrichtungen 2.10.1 Zusätzliche amtliche Kontrollen aufgrund von Verstößen in den Bereichen Lebensmittelrecht sowie Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte und Tierschutz gemäß Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand 2.10.2 Zusätzliche amtliche Kontrollen aufgrund von Verstößen bei Tabakerzeugnissen gemäß dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung sowie bei kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen gemäß dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nach Zeitaufwand 2.10.3 Tierhaltungen 2.10.3.1 Beaufsichtigung von Haltungen, Betrieben und Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 des Tierschutzgesetzes nach Zeitaufwand 2.10.3.2 Überprüfung einer Haltung, eines Betriebes oder einer Einrichtung nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder einer sonstigen nicht von § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes erfassten Tierhaltung 2.10.3.2.1 im Falle der rechtskräftigen Verurteilung nach § 17 des Tierschutzgesetzes nach Zeitaufwand 2.10.3.2.2 in sonstigen Fällen zur Überwachung von Auflagen oder anlässlich einer Beanstandung bei vorangegangener Kontrolle nach Zeitaufwand Anmerkung zu lfd. 2.10.3.2.2 Diese Gebühr wird auch erhoben für notwendige Kontrollen nach vorangegangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes. 2.10.3.3 Überprüfung einer Haltungseinrichtung zur Erteilung der Ausnahme nach § 9 der Tierschutz-Hundeverordnung nach Zeitaufwand 2.10.4 Überwachung und Kontrollen von Anlagen, Betrieben, Einrichtungen und Ausnahmeregelungen, ggf. einschließlich Untersuchung und Ausstellung einer Bescheinigung nach: - Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz,- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung,- Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie- den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsvorschriften 25,50 bis 995,00 2.10.5 Überprüfung von Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Futtermitteln tierischer Herkunft, einschließlich Entnahme von Proben nach Zeitaufwand 2.10.6 Überprüfung einer fertig gestellten gewerblichen Anlage oder eines fertig gestellten gewerblichen Betriebes vor Ort zum Zwecke der Erlaubniserteilung im Bereich des öffentlichen Veterinärdienstes und der amtlichen Lebensmittelüberwachung, einschließlich eventueller Gutachten nach Zeitaufwand 2.10.7 Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle schwerwiegenden Verdachts auf Unregelmäßigkeiten, soweit keine Gebühr nach 2.10.1 erhoben wird nach Zeitaufwand 2.10.8 Trinkwasseruntersuchungsstellen 2.10.8.1 Überprüfung und Besichtigung nach § 40 Abs. 1 TrinkwV in der Fassung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) in Verbindung mit § 15 Absatz 4 TrinkwV in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343), aufgrund von Änderungsanzeigen, einschließlich der damit einhergehenden weiteren Prüfungen, sowie aufgrund von Mängeln nach Zeitaufwand 2.10.8.2 Regelmäßige Überprüfung und Besichtigung nach § 40 Abs. 1 TrinkwV in der Fassung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) in Verbindung mit § 15 Abs. 6 TrinkwV in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) nach Zeitaufwand 2.10.9 Wasserversorgungsanlagen 2.10.9.1 Überwachung nach § 55 TrinkwV in der Fassung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) (ohne Entnahme von Wasserproben) nach Zeitaufwand 2.10.9.2 Besichtigungen aufgrund festgestellter Mängel ohne Entnahme von Wasserproben nach Zeitaufwand Anmerkung zu lfd. Nr. 2.10.9.2 Für jede weitere notwendige Nachbesichtigung ist die Gebühr gesondert zu erheben. 2.10.9.3 Entnahme von Wasserproben, je Probe 14,00 bis 20,00 2.10.10 Überprüfung eines Betriebes oder einer Anlage zum Zwecke der Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft von Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und kosmetischen Mitteln, einschließlich der eventuellen Ausstellung einer entsprechenden amtlichen Bescheinigung nach Zeitaufwand 2.11 Sonstige Überwachungen, Überprüfungen, Besichtigungen und Beaufsichtigungen, einschließlich der eventuellen Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung nach Zeitaufwand Anmerkung zu lfd. Nr. 2.11 Für Amtshandlungen und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Verbringen von frischem oder zubereitetem Fleisch im sogenannten nicht harmonisierten Bereich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen des Bestimmungslandes vorgenommen werden, werden Gebühren nach lfd. Nr. 2.11 nicht erhoben. Teil 2 Beratungen und Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes im Bereich der Tiergesundheitsdienste, des Instituts für Tierseuchendiagnostik (ITSD), des Trinkwassers, des Badewassers und der Umwelthygiene Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 3 Tiergesundheitsdienste Rindergesundheitsdienst und Schweinegesundheitsdienst Beratung, diagnostische Untersuchung, Probennahme und Unterweisung sowie Erstellung schriftlicher Gutachten 80,00 bis 850,00 Anmerkung zur lfd. Nr. 3 Zur Auslagenerhebung siehe insbesondere § 6 Abs. 2 Satz 1. 4 Untersuchungen ITSD, Trinkwasser, Badewasser, Umwelthygiene 4.1 Untersuchung von Tieren und Teilen von Tieren (ITSD) 4.1.1 Pathologisch-anatomische Untersuchungen 4.1.1.1 Pferde, je Tier (von Fetus bis Adult) 16,00 bis 250,00 4.1.1.2 Rinder, je Tier (von Fetus bis Adult) 16,00 bis 250,00 4.1.1.3 Schafe und Ziegen, je Tier (von Fetus bis Adult) 7,50 bis 150,00 4.1.1.4 Schweine, je Tier (von Fetus bis Adult) 7,50 bis 150,00 4.1.1.5 Hunde und Katzen, je Tier 14,00 bis 150,00 4.1.1.6 Kleintiere, Ziervögel, Reptilien und Amphibien, je Tier 10,50 bis 80,00 4.1.1.7 Küken und Wirtschaftsgeflügel, je Tier oder Einsendung 3,50 bis 80,00 4.1.1.8 Fische, je Tier oder Einsendung 7,00 bis 80,00 4.1.1.9 Tierkörperteile und Organe, je Tier oder Einsendung 5,00 bis 58,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 4.1.1 Für Zoo-, Wild- und sonstige Tiere, die nicht unter den lfd. Nr. 4.1.1.1 bis 4.1.1.8 genannt sind, sind die Gebühren nach Maßgabe der Tiergröße entsprechend den lfd. Nr. 4.1.1.1 bis 4.1.1.8 zu bemessen. 4.1.2 Mikrobiologische Untersuchung (ITSD) 4.1.2.1 Mikroskopische Untersuchung, je Tier oder Probe 5,00 bis 40,00 4.1.2.2 Kulturelle Untersuchung, je Tier oder Probe 5,80 bis 85,00 4.1.2.3 Typendifferenzierung oder Resistenzbestimmung, je Probe oder Einsendung 8,50 bis 50,00 4.1.2.4 Hemmstofftest, je Probe 10,00 bis 40,00 4.1.3 Serologische oder immunologische Untersuchungen (ITSD) 4.1.3.1 Agglutinationstest mit Blut- oder Milchserum o. a., je Probe 3,80 bis 16,60 4.1.3.2 Komplementbindungsreaktion, je Probe 6,00 bis 70,00 4.1.3.3 Immundiffusions- oder Präzipitationstest, je Probe 3,80 bis 60,00 4.1.3.4 Hämagglutinationshemmungstest, je Probe 5,80 bis 45,00 4.1.3.5 Immun-Fluoreszenz-Mikroskopie, je Abklatsch oder Schnitt 25,00 bis 75,00 4.1.3.6 ELISA/EIA-Test zum Antikörper- oder Antigen-Nachweis und zum Nachweis von pathologischem Prionprotein, je Probe 3,80 bis 33,00 4.1.4 Feingewebliche Untersuchungen (ITSD) Histologische Untersuchung, je Tier oder Probe 8,00 bis 60,00 4.1.5 Virologische Untersuchungen (ITSD) 4.1.5.1 Erregernachweis in Brutei- oder Zellkulturen, je Probe oder Einsendung 33,00 bis 120,00 4.1.5.2 Neutralisationstest in Bruteiern oder Zellkulturen, je Probe oder Einsendung 17,50 bis 120,00 4.1.5.3 Elektronenmikroskopische Untersuchung, je Probe 35,00 bis 75,00 4.1.6 Molekularbiologische Untersuchungen, je Probe oder Einsendung (ITSD) 7,50 bis 95,00 4.1.7 Parasitologische Untersuchungen (ITSD) 4.1.7.1 Untersuchung von Hautgeschabsel, je Probe oder Einsendung 6,00 bis 35,00 4.1.7.2 Mikroskopische Kotuntersuchung, je Probe oder Einsendung 3,50 bis 150,00 4.1.7.3 Sonstige Untersuchungsverfahren wie z.B. Echinokokken oder Duncker‘scher Muskelegel, je Probe 16,50 bis 50,00 4.1.8 Elektro-chemische oder klinisch-physikalische und mikroskopische Untersuchungen (ITSD), je Probe 3,50 bis 50,00 4.1.9 Besondere Leistungen (ITSD), je Probe oder Einsendung 6,00 bis 650,00 4.2 Sonstige Untersuchungen und Leistungen 4.2.1 Untersuchung von Trinkwasser 4.2.1.1 Mikrobiologische Untersuchung, je Probe 7,50 bis 300,00 4.2.1.2 Zur hygienischen Beurteilung notwendige sensorische, physikalisch-chemische oder einfache chemische Untersuchung, je Probe 5,80 bis 85,00 4.2.1.3 Untersuchung von chemischen und mikrobiologischen Indikatorparametern 4.2.1.3.1 Untersuchung auf einzelne, ausgewählte Parameter der Anlage 2 und 3 TrinkwV 8,50 bis 250,00 4.2.1.3.2 Untersuchung auf Pestizide gemäß Anlage 2 Teil I TrinkwV mittels geeigneter Verfahren z.B. Gaschromatografie, Hochdruckflüssigkeitschromatografie 4.2.1.3.2.1 bei Untersuchung auf bis zu 25 Wirkstoffe 250,00 4.2.1.3.2.2 bei Untersuchung auf mehr als 25 Wirkstoffe für die ersten 25 Wirkstoffe 250,00 je weitere 8 Wirkstoffe 25,00 4.2.1.3.3 Bestimmung der Calcitlösekapazität 150,00 4.2.2 Badewasseruntersuchung: Untersuchung von Schwimm- und Badebeckenwasser gemäß DIN 19 643-1 auf die Parameter Trihalogenmethane (THM), Oxidierbarkeit, Chlorid, Nitrat 160,00 4.2.3 Umwelthygienische Untersuchungen 4.2.3.1 Mikrobiologische Untersuchung von Schwimm- und Badebeckenwasser, je Probe 25,00 bis 110,00 4.2.3.2 Mikrobiologische Untersuchung von Badegewässern, je Probe 25,00 bis 110,00 4.2.3.3 Untersuchung und Begutachtung einer Beckenbadeanstalt oder einer Oberflächenwasser-Badegelegenheit nach Zeitaufwand 4.2.3.4 Mikrobiologische Untersuchung von Oberflächenwasser zur Verwendung als Trinkwasser, je Probe 25,00 bis 110,00 4.2.3.5 Aufwändige mikrobiologische Untersuchung von Wasser oder sonstigen Umweltproben (z.B. Legionellennachweis), je Probe 32,00 bis 250,00 4.2.3.6 Sonstige umwelthygienische Untersuchung und Begutachtung, je nach Umfang und Schwierigkeit nach Zeitaufwand 4.2.4 Sonstige Untersuchungen, je nach Schwierigkeit, Arbeits- und Materialaufwand 8,00 bis 1 200,00 4.2.5 Schriftliche gutachterliche Äußerung oder Beratung, Besichtigung und Beurteilung im Bereich Umwelthygiene und des gesundheitlichen Umweltschutzes 4.2.5.1 Erstellung eines Gutachtens oder einer gutachtlichen Stellungnahme oder schriftliche Beratung oder Stellungnahme nach Zeitaufwand Anmerkung zu lfd. Nr. 4.2.5.1 Dem Gutachten, der Stellungnahme oder der Beratung zugrunde liegende Untersuchungen werden zusätzlich berechnet. 4.2.5.2 Entnahme von Proben im Rahmen der lfd. Nr. 4.2.5.1, soweit nichts anderes bestimmt ist, je Probe 7,50 4.2.5.3 Besichtigung, einschließlich zusammenfassender Stellungnahme nach Zeitaufwand Anmerkung zu lfd. Nr. 4.2.5.3 Im Rahmen der Durchführung der Hygiene-Verordnung vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 131, BS 2126-8) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 4.2.5.4 Beurteilung raumklimatischer und lufthygienischer Verhältnisse (Innenraumluft), einschließlich Bescheinigung nach Zeitaufwand 4.2.5.5 Entnahme von Proben im Rahmen der lfd. Nr. 4.2.5.4, je Prüfröhrchen Innenraumluft 20,00 4.2.5.6 Erstellung von Gutachten durch ärztliche und tierärztliche Sachverständige nach Zeitaufwand 4.2.5.7 Außendiensttätigkeit nach Zeitaufwand 4.3 Chemische und toxikologische Untersuchungen 4.3.1 Klinisch-chemische Untersuchungen (ausgenommen Mineralstoffbestimmungen nach lfd. Nr. 4.3.3) 4.3.1.1 Quantitative Enzymbestimmung im Serum 3,50 bis 25,00 4.3.1.2 Bestimmung von Stoffwechselprodukten in Serum und Harn 3,50 bis 25,00 4.3.1.3 Harnsteinanalyse, je Probe 15,00 bis 95,00 4.3.2 Toxikologische Untersuchungen (ausgenommen Mineralstoffbestimmungen nach lfd. Nr. 4.3.3) 4.3.2.1 Erfassen und Vorbereiten des Untersuchungsmaterials, je Probe 7,50 bis 80,00 4.3.2.2 Extraktionsverfahren, je Probe 15,00 bis 80,00 4.3.2.3 Aufreinigungsverfahren, je Probe 30,00 bis 125,00 4.3.2.4 Spezielle Aufarbeitungsmethoden, je Probe 50,00 bis 165,00 4.3.2.5 Identifizierung und Bestimmung anorganischer Substanzen, je Probe 15,00 bis 125,00 4.3.2.6 Identifizierung und Bestimmung organischer Substanzen, je Probe 4.3.2.6.1 mit Spektralfotometer im sichtbaren Bereich und UV-Bereich 15,00 bis 50,00 4.3.2.6.2 mit Dünnschichtchromatografie 25,00 bis 85,00 4.3.2.6.3 mit Gaschromatografie und/oder Hochdruckflüssigkeitschromatografie 45,00 bis 400,00 4.3.3 Quantitative Mineralstoffbestimmung mittels Atomabsorptionsspektrometrie, je Element 25,00 bis 75,00 4.3.4 Chemische Untersuchung von Wasserproben, je Probe 15,00 bis 180,00 4.3.5 Nachweis von Rückständen und Kontaminanten, je Probe 65,00 bis 1 000,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 4.3 Für andere chemische Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes sind die vergleichbaren Gebührentatbestände ausschließlich den lfd. Nr. 5 bis 8 zu entnehmen. Teil 3 Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes, Abteilung Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika sowie des Instituts für Hygiene und Infektionsschutz (IHIS) Landau im Bereich des Mineral-, Quell- und TafelwassersVorbemerkungen zu Teil 31. Die unter der lfd. Nr. 5 genannten Gebührensätze sind anzuwenden, soweit der personelle und/oder materielle Aufwand gering ist. Bei mittlerem Aufwand ist die doppelte, bei hohem Aufwand die dreifache Gebühr zu erheben.Als Untersuchungen mit geringem Aufwand gelten:a) Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „qualitativ“ gekennzeichnet sind und auch lediglich qualitativ durchgeführt werden,b) Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „-messung(en)“, „-bestimmung(en)“ oder „-verfahren“ gekennzeichnet sind und den üblichen Aufwand nicht übersteigen. Als Untersuchungen mit mittlerem Aufwand gelten:a) Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „qualitativ“ gekennzeichnet sind und quantitativ ausgeführt werden,b) Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „-messung(en)“, „-bestimmung(en)“ oder „-verfahren“ gekennzeichnet sind und den üblichen Aufwand übersteigen. Als Untersuchungen mit hohem Aufwand gelten:a) Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „qualitativ“ gekennzeichnet sind, quantitativ ausgeführt werden und mit Aufwendungen verbunden sind, die den üblichen Aufwand wesentlich übersteigen,b) Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „-messung(en)“, „-bestimmung(en)“ oder „-verfahren“ gekennzeichnet und mit Aufwendungen verbunden sind, die den üblichen Aufwand wesentlich übersteigen. 2. Fallen bei einer Untersuchung mehrere Gebührensätze an, so wird die höchste nach Maßgabe der Nummer 1 anfallende Einzelgebühr zuzüglich je 30 v. H. der übrigen nach Maßgabe der Nummer 1 anfallenden Einzelgebühren erhoben.3. Wird zur Absicherung eines Untersuchungsergebnisses eine zusätzliche Überprüfung desselben Parameters erforderlich, so ergibt sich die zu erhebende Gebühr aus der um 40 v. H. erhöhten Gebühr für die kostenintensivste der angewendeten Analysemethoden. Werden Sicherungsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 in Bezug auf verschiedene Parameter erforderlich, so ist die Gebührenerhöhung nach Satz 1 für jeden Parameter gesondert zu berechnen.4. Erstreckt sich eine Untersuchung in demselben Untersuchungsverfahren auf mehrere Substanzen oder Bestandteile, so erhöht sich die anfallende Gebühr für jede weitere untersuchte Substanz oder jeden weiteren untersuchten Bestandteil um jeweils 30 v. H.a) bis zur doppelten sich nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 ergebenden Gebühr bei der Untersuchung auf bis zu vier weitere Substanzen oder Bestandteile,b) bis zur dreifachen sich nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 ergebenden Gebühr bei der Untersuchung auf mehr als vier weitere Substanzen oder Bestandteile. 5. Soweit zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger und gleichzeitig zu bearbeitender Probenuntersuchungen für dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner Gebühren zu erheben sind, ermäßigen sich die Gebühren nach lfd. Nr. 5 und 6 wie folgt:ab 5 Proben auf 85 v. H.,ab 10 Proben auf 80 v. H. undab 20 Proben auf 75 v. H. Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 5 Allgemeine Gebührentatbestände (in alphabetischer Reihenfolge) 5.1 A 5.1.1 Absorption und Adsorption von Stoffen, qualitativ 52,00 5.1.2 Abtropfgewichtsbestimmungen 30,00 5.1.3 Aciditätsmessungen mit Indikatorpapier 15,50 5.1.4 Anion, qualitativ 31,50 5.1.5 Atomabsorptionsspektrometrische Messungen in der Flamme 63,00 5.1.6 Atomabsorptionsspektrometrische Messungen, flammenlos 75,00 5.1.7 Atomspektrometrische Messungen, ICP-OES 83,00 5.1.8 Aufschlussverfahren nass (z. B. nach Kjeldahl, Tölg, Säureaufschluss bei Fetten) 80,00 5.1.9 Aw-Wert 50,00 5.2 B 5.2.1 Bebrütung (mikrobiologisch) von Abklatschplatten 33,50 5.2.2 Butyrometrische Bestimmungen 60,00 5.3 C 5.3.1 Chromatografie: Dünnschicht-/Papierchromatografie mit Detektion, qualitativ 52,00 5.3.2 Chromatografie: Flüssigkeitschromatografie in allen Ausführungsformen, einschließlich Gelchromatografie und Festphasenextraktion, qualitativ 84,00 5.3.3 Chromatografie: Gaschromatografie, Aufnahme eines GC, qualitativ 85,00 5.4 D 5.4.1 Destillation, fraktioniert, qualitativ (nach Micko auch mit Auswertung) 135,00 5.4.2 Destillationsverfahren 31,50 5.4.3 Dichtemessungen 5.4.3.1 mit der Spindel 18,00 5.4.3.2 mit dem Biegeschwinger 34,00 5.4.3.3 mit dem Pyknometer 56,00 5.4.4 Druckmessungen (z. B. CO2) 55,00 5.4.5 Durchschnittsprobe, Herstellungsverfahren 54,00 5.5 E 5.5.1 Einengen, qualitativ 31,50 5.5.2 Elektrometrische Messungen (z. B. pH-Wert, Leitfähigkeit) 11,50 5.5.3 Elektrophorese, qualitativ 59,00 5.5.4 Emissionsspektrometrische Messungen mit dem AAS-Gerät 56,00 5.5.5 Enzymatische Substrat- und Aktivitätsbestimmungen 105,00 5.5.6 Enzymimmunoassay (ELISA) 46,00 5.5.7 Erhitzungsnachweis Milch (ALP mittels Flurophos) 83,00 5.5.8 Erhitzungsverfahren 31,50 5.5.9 Extraktion mittels SFE 98,00 5.5.10 Extraktionsverfahren 70,00 5.6 F 5.6.1 Fällungsverfahren 5.6.1.1 ohne chemische Umsetzung 31,50 5.6.1.2 mit chemischer Umsetzung 46,00 5.6.2 Filtration 15,50 5.6.3 Flammpunktmessungen 59,00 5.6.4 Fluoreszenz, qualitativ 59,00 5.6.5 Fotografische Verfahren, Makroaufnahmen 15,50 5.6.6 Fourier-Transform-Infrarot-Spektrometrie (FTIR) 150,00 5.6.7 Füllverfahren (Ab-/Umfüllen) 15,50 5.7 G 5.7.1 Gärungsverfahren 75,00 5.7.2 Gefriertrocknung 54,00 5.7.3 Gewichts- und Massebestimmungen 28,00 5.8 H 5.8.1 Hemmaktivität, qualitativ 46,00 5.8.2 Histologische Untersuchungen 103,00 5.9 I 5.9.1 Immunoaffinitätschromatografie 102,00 5.9.2 Immunochemische Verfahren 90,00 5.9.3 Ionenaustauschverfahren 31,50 5.10 J 5.11 K 5.11.1 Kation, qualitativ 31,50 5.11.2 Kühlverfahren 38,00 5.12 L 5.12.1 Lösen von Stoffen 11,50 5.12.2 Löslichkeit von Stoffen, qualitativ 11,50 5.13 M 5.13.1 Maßanalytische Bestimmungen 37,00 5.13.2 Massenspektrometrische Messungen (Aufnahme einzelner Massen oder eines Massenspektrums) 153,00 5.13.3 Massenspektrometrische Messungen mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS) 96,00 5.13.4 Metrische Messungen 15,50 5.13.5 Migration, qualitativ 54,00 5.13.6 Mikrobiologie Direktausstrich, auch Tupfer 154,50 5.13.7 Mikrobiologie Keimisolierung 154,50 5.13.8 Mikrobiologie Keimisolierung aufwändig STEC 308,50 5.13.9 Mikrobiologie Keimzählung kleines Keimprofil 66,50 5.13.10 Mikrobiologie Keimzählung großes Keimprofil 133,00 5.13.11 Mikrobiologie Toxinnachweis 228,00 5.13.12 Mikroskopie, qualitativ 75,00 5.13.13 Mischverfahren 15,50 5.14 N 5.14.1 Nachweis der Bestrahlung mittels ESR 153,00 5.14.2 Nachweis der Bestrahlung mittels Thermolumineszenz 216,50 5.14.3 Nachweis- und Identitätsreaktionen, qualitativ 24,00 5.14.4 Nuklearmagnetische Resonanzmessung 454,00 5.15 O 5.16 P 5.16.1 Permeabilität, qualitativ 46,00 5.16.2 Physikalische Verfahren zur Materialprüfung 31,50 5.16.3 Polarimetrische Messungen, qualitativ 75,00 5.16.4 Polarografische Messungen, qualitativ 72,00 5.16.5 Polymerase-Kettenreaktion 62,00 5.16.6 Polymerase-Kettenreaktion, Ergebnis-Verifizierung 5.16.6.1 durch Hybridisierungs- und Blotting-Verfahren 177,00 5.16.6.2 durch Restriktionsanalyse 115,00 5.16.6.3 durch Sequenzierung 265,00 5.16.7 Potentiometrische Messungen 59,00 5.16.8 Präparation einfach 33,00 5.16.9 Präparation aufwändig 66,00 5.17 Q 5.18 R 5.18.1 Radioaktivität 5.18.1.1 α, β (Gesamt-β, Rest-β) Aktivitätsmessungen 370,00 5.18.1.2 α-Spektrum-Messungen nach Zeitaufwand 5.18.1.3 γ-spektrometrische Messungen integral 505,00 5.18.1.4 γ-spektrometrische Messungen von Einzelnukliden nach Aufbereitung 607,00 5.18.1.5 Strontium 90 (Sr 90)-Bestimmung 1 225,00 5.18.1.6 Tritium (H3)-Bestimmung 875,00 5.18.2 Rauchpunktmessungen 59,00 5.18.3 Redoxpotentialbestimmungen 59,00 5.18.4 Refraktometrische Messungen 56,00 5.19 S 5.19.1 Schmelzpunktmessungen, Schmelzbereichsmessungen 46,00 5.19.2 Schriftgrößenmessung 52,50 5.19.3 Sensorische Analyseverfahren 24,00 5.19.4 Siebverfahren 8,50 5.19.5 Siedepunkt- und Siedebereichsmessungen 46,00 5.19.6 Spektralfotometrische Bestimmungen im sichtbaren UV- und IR-Bereich, Bestimmung der Absorption, Remission, Transmission 59,00 5.19.7 Spektroskopische Bestimmungen (Aufnahme von Absorptions-, Fluoreszenz-, Remissions- und IR-Spektren) 138,50 5.19.8 Spektroskopische Messungen mit dem Handspektroskop 31,50 5.19.9 Sterilitätsüberprüfungsverfahren 244,00 5.19.10 Stoffumsetzungsverfahren (z. B. Veresterung, Hydrolyse) 46,50 5.20 T 5.20.1 Temperaturmessungen 24,00 5.20.2 Tensionsmessungen (z. B. Oberflächenspannung) 54,00 5.20.3 Tierartendifferenzierung 56,50 5.20.4 Trocknungsverfahren 18,00 5.21 U 5.22 V 5.22.1 Veraschungsverfahren, Glühverfahren, ohne Zusätze 24,00 5.22.2 Veraschungsverfahren, Glühverfahren mit Zusätzen 28,00 5.22.3 Verdampfungsverfahren 15,50 5.22.4 Viskositätsmessungen 59,00 5.22.5 Volumenmessungen und -einstellungen 38,00 5.23 W 5.23.1 Wirkstoffliberationsverfahren, einfache Arzneiform, je Prüfansatz 215,00 5.23.2 Wirkstoffliberationsverfahren, Retardform, je Prüfansatz 275,00 5.24 X 5.25 Y 5.26 Z 5.26.1 Zentrifugieren 24,00 5.26.2 Zerkleinerungsverfahren 15,50 6 Tabakuntersuchung 6.1 Bestimmung des Nikotins inklusive Abrauchvorgang 182,00 6.2 Bestimmung des nikotinfreien Trockenkondensats und des Nikotins inklusive Abrauchvorgang 202,00 7 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen 7.1 Bakteriologische Fleischuntersuchung, einschließlich Hemmstofftest, je Probe 65,00 7.2 Hemmstofftest mit Stich- und Verdachtsproben, je Probe 15,00 8 Sonstige Gutachten, schriftliche Stellungnahmen, Sachverständigenleistungen, Probennahmen, Untersuchungen und sonstige Dienstleistungen, einschließlich Außendiensttätigkeiten (beispielsweise im Zusammenhang mit der Untersuchung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln, Tätowiermitteln oder Tabakerzeugnissen) nach Zeitaufwand

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene.(2) Sie gilt auch für die Mitwirkung des Landesuntersuchungsamtes bei Labortests, insbesondere nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. EU Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Sie gilt nicht für die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufgrund kommunaler Satzungen.

§ 2

Gebührenschuld und Gebührenbemessung

§ 2 Gebührenschuld und Gebührenbemessung(1) Für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Soweit Amtshandlungen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände oder öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des für die betreffende Behörde geltenden Teils des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Verbrauch von Chemikalien zu erheben.(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand gelten folgende Sätze:1. für den Personalaufwand einschließlich der Sachkosten sind die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen,2. für die Benutzung von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen je angefangene Viertelstunde 5,50 EUR,3. für die Gestellung und den Verbrauch von Chemikalien pauschal 32,00 EUR.Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mit zu berücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwandes der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

§ 3

Mindestgebühr

§ 3 MindestgebührDie zu erhebende Mindestgebühr beträgt 7,00 EUR. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.

§ 4

Gebühren in besonderen Fällen

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen(1) Bei Nachträgen zu Genehmigungen, Zulassungen, Bescheinigungen und sonstigen stattgebenden Entscheidungen kann die vorgesehene Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn dies vom Bearbeitungsaufwand her gerechtfertigt ist.(2) Für die in lfd. Nr. 1.9, 1.10, Nr. 2.11 und 8 des Besonderen Gebührenverzeichnisses aufgeführten sonstigen Amtshandlungen oder öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.(3) Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Besonderen Gebührenverzeichnis erhöhen sich die vorgesehenen Gebühren um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.

§ 6

Auslagenerstattung

§ 6 Auslagenerstattung(1) Auslagen, die bei einer Amtshandlung, der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände oder einer öffentlich-rechtlichen Dienstleistung entstehen, sind nach Maßgabe des § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) zu erstatten.(2) Neben der Gebühr nach lfd. Nr. 3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses wird für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 6 LGebG ein Pauschalbetrag von 25,00 EUR erhoben. In die Gebührensätze der lfd. Nr. 5 bis 8 des Besonderen Gebührenverzeichnisses sind die Auslagen, einschließlich der Entgelte für Postleistungen sowie der Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial, einbezogen; ausgenommen sind nur die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 6 und 7 LGebG.

Eingangsformel UmwMinGebV

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 5

Umsatzsteuer

§ 5 UmsatzsteuerSoweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 7

Kosten mitwirkender Behörden

§ 7 Kosten mitwirkender BehördenNeben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 8

Übergangsbestimmung

§ 8 ÜbergangsbestimmungFür Amtshandlungen, für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 9 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 8, die Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung und der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene sowie des Landesuntersuchungsamtes im Fachbereich Lebensmittelchemie (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2006 (GVBl. S. 238), BS 2013-1-10, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.