UKAPOGS-E3 · Rheinland-Pfalz

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Fachrichtung Gesundheit und Soziales bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz (UKAPOGS-E3) Vom 12. Juli 2023

Ausfertigungsdatum:
12.07.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 202
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UKAPOGS-E3

Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

Geltungsbereich, Ausbildungsstätten

§ 1 Geltungsbereich, Ausbildungsstätten(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Fachrichtung Gesundheit und Soziales bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.(2) Im Übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.(3) Die theoretische Ausbildung und die Laufbahnprüfung erfolgen an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU). Die praktische Ausbildung im Rahmen der berufspraktischen Studienzeiten erfolgt bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

§ 10

Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende

§ 10 Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende(1) Für die berufspraktischen Studienzeiten bestellt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten. Voraussetzung für die Bestellung sind eine ausreichende Berufserfahrung sowie mindestens die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder eine gleichwertige Qualifikation. Die oder der Ausbildungsbeauftragte stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, der eine möglichst enge Verzahnung von Theorie und Praxis gewährleisten soll. Die Anwärterin oder der Anwärter kann Vorschläge unterbreiten.(2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte koordiniert die Ausbildung, ist für die Einhaltung des Ausbildungsplans verantwortlich und hat sich regelmäßig über den Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters zu informieren.(3) Bei Bedarf werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Ausbildende eingesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausbilden darf nur, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet ist. Den Ausbildenden sollen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.(4) Ausbildungsbeauftragte und Ausbildende sind, soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.

§ 11

Bachelorprüfung

§ 11 Bachelorprüfung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung der Eignung und Befähigung zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Fachrichtung Gesundheit und Soziales. Sie wird als modulare Bachelorprüfung des dualen Bachelor-Studiengangs Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) durchgeführt und besteht aus1. den Modulprüfungen und2. der Bachelorarbeit (Abschlussarbeit).(2) Die Hochschule richtet Prüfungsorgane ein, die über die Einhaltung des ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens wachen. Die Prüfungsorgane treffen alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistung sind in der Laufbahnprüfung folgende Noten zu verwenden:1 = sehr gut2 = gut3 = befriedigend4 = ausreichend5 = nicht ausreichend.Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.(2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

§ 13

Wiederholung von Modulprüfungen und der Abschlussarbeit

§ 13 Wiederholung von Modulprüfungen und der Abschlussarbeit(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Besteht die Modulprüfung ausnahmsweise aus Modulteilprüfungen, können nur die nicht bestandenen Teilprüfungen wiederholt werden. Auch eine Modulteilprüfung ist nur zweimal wiederholbar.(2) Die Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Eine bestandene Abschlussarbeit kann nicht wiederholt werden.

§ 14

Erkrankung, Versäumnis

§ 14 Erkrankung, Versäumnis(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen triftigen Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert, ist dies unverzüglich nachzuweisen.(2) Bleiben Anwärterinnen und Anwärter einer Prüfung ohne triftigen Grund fern oder brechen sie ohne triftigen Grund ab, ist die Prüfung nicht bestanden.(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Anwärterinnen und Anwärter die Abschlussarbeit nicht fristgemäß einreichen.

§ 15

Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

§ 15 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung(1) Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, hat sie oder er die Prüfungsleistung nicht bestanden. Als Versuch gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuchs kann die Anwärterin oder der Anwärter vom weiteren Studium ausgeschlossen werden.(2) Anwärterinnen oder Anwärter, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die gesamte Prüfungsleistung als nicht bestanden. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen von Prüfenden oder Aufsichtführenden gemäß Absatz 1.

§ 16

Beurteilungen der berufspraktischen Studienzeiten

§ 16 Beurteilungen der berufspraktischen StudienzeitenÜber die berufspraktischen Studienzeiten erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte eine Beurteilung der Anwärterin oder des Anwärters. Diese muss Aussagen enthalten über:1. die Dauer und die Unterbrechungen des Praxismoduls,2. die konkreten Ausbildungsinhalte,3. die angefertigten praktischen Arbeiten,4. das dienstliche Verhalten der Anwärterin oder des Anwärters.Die Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

§ 17

Prüfungsleistungen in den Theoriemodulen

§ 17 Prüfungsleistungen in den TheoriemodulenIn jedem Theoriemodul wird mindestens eine Prüfungsleistung erbracht, die zu bewerten ist.

§ 18

Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 18 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Bachelorprüfung und damit die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle nach der Prüfungsordnung der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Prüfungsleistungen, das heißt alle Modulprüfungen sowie die Abschlussarbeit bestanden wurden.

§ 19

Abschlusszeugnis

§ 19 Abschlusszeugnis(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das das Datum der Bachelorurkunde, die geprüften Module, deren Bewertung, das Thema der Abschlussarbeit sowie die Gesamtnote enthält.(2) Je eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten zu nehmen.

§ 2

Ausbildungsziel

§ 2 Ausbildungsziel(1) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Fachrichtung Gesundheit und Soziales (Abschluss „Bachelor of Arts (B. A.)“).(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu verantwortungsbewussten und vielseitig einsetzbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung ausgebildet, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. Die Kompetenz zum lebenslangen Lernen durch Fort- und Weiterbildung sowie das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich sind besonders zu fördern.

§ 20

Endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

§ 20 Endgültiges Nichtbestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden bei einem endgültigen Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholungsprüfung.

§ 21

Rechtsverhältnis nach der Prüfung

§ 21 Rechtsverhältnis nach der PrüfungDas Beamtenverhältnis der Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder mit der Bekanntgabe, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist.

§ 22

Inkrafttreten

§ 22 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und2. als Bildungsvoraussetzunga) die Hochschulreife oder Fachhochschulreife oderb) als beruflich qualifizierte Person das Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend § 13 Abs. 3 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105, BS 223-11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der hierzu erlassenen Rechtsverordnungnachweist und3. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium nach der Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

§ 4

Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren(1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Unfallkasse Rheinland-Pfalz zu richten.(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. die Nachweise über die Bildungsvoraussetzungen nach § 3 Nr. 2.(3) Vor der Einstellung sind1. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde,2. ein aktuelles Lichtbild,3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, und4. eine Erklärung,a) ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,b) ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt undc) ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder eine Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c des Beamtenstatusgesetzes besessen wird,vorzulegen sowie5. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.(4) Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz leitet die Bewerbungsunterlagen der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden soll, an die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) weiter. Diese prüft die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium nach § 3 Nr. 3.(5) Über die Zulassung zum Bachelorstudium entscheidet die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) auf Vorschlag der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

§ 5

Beamtenverhältnis

§ 5 BeamtenverhältnisDie Einstellung bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Die Einstellung erfolgt zum 1. September.

§ 6

Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter

§ 6 Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und AnwärterIn der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sind die besonderen Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter zu berücksichtigen. Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

§ 7

Bachelorstudium

§ 7 Bachelorstudium(1) Der Vorbereitungsdienst wird als modulares Bachelorstudium in dem dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) abgeleistet.(2) Das Bachelorstudium beginnt am 1. September und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist oder mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist.

§ 8

Dauer

§ 8 Dauer(1) Das als Vorbereitungsdienst abzuleistende Bachelorstudium dauert insgesamt drei Jahre und setzt sich zusammen aus Fachstudien (Theorie) an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) und berufspraktischen Studienzeiten (Praxis) in der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Dabei dauern die Fachstudien mindestens ein Jahr und sechs Monate und die berufspraktischen Studienzeiten mindestens ein Jahr. Die Gliederung des Bachelorstudiums mit Inhalten, Dauer und Abfolge der einzelnen Module regelt die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) in ihrer Prüfungsordnung für den dualen Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung in der jeweils geltenden Fassung.(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen können auf Antrag angerechnet werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderung denjenigen des Studiengangs, in dem die Anrechnung erfolgen soll, im Wesentlichen entsprechen.(3) In begründeten Fällen, wie Krankheit oder Schwangerschaft, kann das Bachelorstudium unterbrochen, modifiziert oder verlängert werden.(4) Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Studienzeiten genommen werden.(5) Bei Nichterreichen des Ausbildungsziels aufgrund nicht ausreichender Leistungen kann das Bachelorstudium über die in Absatz 1 genannte Dauer verlängert werden; eine Verlängerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn alle Möglichkeiten zur Wiederholung der Laufbahnprüfung ausgeschöpft wurden.

§ 9

Berufspraktische Studienzeiten

§ 9 Berufspraktische StudienzeitenDie berufspraktischen Studienzeiten in der Unfallkasse Rheinland-Pfalz dienen dem exemplarischen Lernen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre fachtheoretischen Kenntnisse anwenden und berufspraktische Erfahrungen sammeln. Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung dienen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. Die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) und die Unfallkasse Rheinland-Pfalz arbeiten zur Erreichung des Ausbildungsziels eng zusammen. Für die berufspraktischen Studienzeiten findet der „Praktikumsleitfaden - Anlage zu den Modulbeschreibungen“ für den Bachelor-Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.