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title: "UKGRKV RP — Landesverordnung über die Umzugs- und Reisekostenentschädigung der Mitglieder der Landesregierung Vom 7. Juli 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/ukgrkvrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UKGRKVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:48:24+00:00"
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# UKGRKV RP — Landesverordnung über die Umzugs- und Reisekostenentschädigung der Mitglieder der Landesregierung Vom 7. Juli 1994

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 07.07.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 329


### § 2 — Reisekostenentschädigung

§ 2 Reisekostenentschädigung (1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Reisen aus Anlaß ihrer amtlichen Tätigkeit innerhalb des Landes und für nicht vom Bundesrat abzugeltende Reisen nach Bonn eine Pauschalentschädigung, und zwar 1. der Ministerpräsident von monatlich 281,21 EUR und 2. die Minister von monatlich 224,97 EUR . Die Pauschalentschädigung vermindert sich für Mitglieder der Landesregierung, die Trennungsentschädigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Ministergesetzes erhalten, um 20 v. H. der Trennungsentschädigung. Bei Urlaub, Erkrankung oder sonstiger vorübergehender Unterbrechung der Amtstätigkeit wird die Reisekostenentschädigung weiter gewährt. (2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Reisen aus Anlaß ihrer amtlichen Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Landesregierung eine Entschädigung in Höhe der den Landesbeamten nach der höchsten Reisekostenstufe zustehenden Reisekostenvergütung.

### Eingangsformel UKGRKV

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Ministergesetzes in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455, BS 1103-1) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhörung des Präsidenten des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz verordnet:

### § 1 — Umzugskostenentschädigung

§ 1 Umzugskostenentschädigung Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge der Begründung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses durchgeführt werden, eine Entschädigung in Höhe der den Landesbeamten zustehenden Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377, BS 2032-42) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung * in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung) Der Ministerpräsident

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— Landesverordnung über die Umzugs- und Reisekostenentschädigung der Mitglieder der Landesregierung Vom 7. Juli 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UKGRKVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
