Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 29. Juni 2000

Ausfertigungsdatum:
29.06.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 253
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Kostentragung

§ 1 Kostentragung(1) Die nach § 8 Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung vom Land zu tragenden Geldleistungen werden zu 50 v. H. von den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt getragen.(2) Die in Absatz 1 genannten Gebietskörperschaften erhalten die Hälfte des dem Land zustehenden Anteils der nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz eingezogenen Beträge.

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.