Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz Vom 24. März 2003

Ausfertigungsdatum:
24.03.2003
Fundstelle:
GVBl. 2003, 64
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TranspRLGZustV

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz vom 10. Juli 2002 (GVBl. S. 351, BS 410-2) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist das für Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.