Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts Vom 29. Juni 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 29.06.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 246
Aufgrunddes § 25 Abs. 2 und des § 28 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), unddes § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,verordnet die Landesregierung:
§ 1Die der Landesregierung durch § 9 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Ermächtigungen zum Erlass oder zur Aufhebung von Rechtsverordnungen werden auf das für die Tierproduktion zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes ergehen im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium.
§ 2Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen für die Durchführung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften wird auf das für die Tierproduktion zuständige Ministerium übertragen. Die Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen hat, soweit veterinärhygienische Belange berührt sind, im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium zu erfolgen.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts vom 4. März 2009 (GVBl. S. 108, BS 7824-3) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.