Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDVO) Vom 20. Januar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 20.01.2026
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, 21
Aufgrund des § 1 Abs. 10 Satz 3, des § 2 Abs. 4, des § 5 Satz 5, des § 6 Abs. 5, des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 3, des § 9 Satz 2, des § 10 Abs. 2 und des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 296, BS 7831-2) wird verordnet:
Aufgaben
§ 1 Aufgaben(1) Die Tierseuchenkasse nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 296, BS 7831-2) in der jeweils geltenden Fassung leistet Entschädigungen nach den §§ 15 bis 22 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung für den Verlust von Tieren, die sich im Zeitpunkt ihres Todes oder der Anordnung ihrer Tötung im Land Rheinland-Pfalz befunden haben. Sie kann für Tierverluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, Beihilfen gewähren.(2) Die Tierseuchenkasse regelt durch Satzung die Art, den Umfang sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 Satz 2 sowie weiterer freiwilliger Leistungen.(3) Die Tierseuchenkasse soll Maßnahmen finanziell unterstützen, die tierseuchenrechtlich vorgeschrieben sind oder planmäßig zur Prävention, Früherkennung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erhaltung der Tiergesundheit von den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGTierGesG zuständigen Behörden oder in Abstimmung mit diesen durchgeführt werden.(4) Die Tierseuchenkasse beteiligt sich nach § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 19. August 2014 (GVBl. S. 191, BS 7831-1) in der jeweils geltenden Fassung an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern. Sie kann sich an den Kosten von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Prävention, Früherkennung und Bekämpfung von Tierseuchen beteiligen.
Tätigkeit
§ 10 Tätigkeit(1) Zur Unterstützung der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes können gemäß § 1 Abs. 10 Satz 1 AGTierGesG Personen, die über besondere Kenntnisse über die Haltung einschließlich der gesundheitlichen Betreuung von Bienen und Hummeln verfügen (Bienensachverständige), als Sachverständige bei der Prävention, Früherkennung, Feststellung und Bekämpfung von Tierseuchen bei Bienen und Hummeln herangezogen werden. Bienensachverständige haben sich innerhalb von zwei Jahren mindestens vier Stunden hinsichtlich der in Satz 1 genannten Tätigkeiten fortzubilden und dies auf Verlangen der Kreisverwaltung nachzuweisen.(2) Bienensachverständige sind nach Anweisung der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes tätig. Sie sind verpflichtet, über ihre Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen und diese der Kreisverwaltung unverzüglich zuzuleiten.
Bestellung
§ 11 BestellungBienensachverständige werden entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf nach § 1 Abs. 10 Satz 1 AGTierGesG von der Kreisverwaltung für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich oder für Teile davon nach Anhörung der in den betreffenden kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüsse von Imkerinnen und Imkern für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. § 9 Abs. 3, 4 und 7 gilt entsprechend.
Entschädigung
§ 12 Entschädigung(1) Bienensachverständige erhalten von der Tierhalterin oder dem Tierhalter1. eine Aufwandsentschädigung sowie2. eine Fahrtkostenerstattung.Die im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen, die nicht nach Satz 1 zu erstatten sind, sind bei Nachweis als Nebenkosten zu erstatten.(2) Die den Bienensachverständigen zu gewährende Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 beträgt 1. für den Besuch einer Imkerei im Auftrag der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes (Verdacht, Ausbruch, Aufhebung einer nach Unions- oder Bundesrecht gelisteten Bienen- oder Hummelseuche, Ausschluss selbiger im Rahmen der Erteilung der Seuchenfreiheitsbescheinigung), einschließlich der Beratung der Imkerei je Imkerei 15,00 EUR 2. für die Einweisung der Tierhalterin oder des Tierhalters in die Durchführung der amtlich angeordneten Tötung (Abschwefelung), die unschädliche Beseitigung, die Behandlung, das Kunstschwarmverfahren sowie die Reinigung und Desinfektion (der Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, des Wachses, der Futtervorräte, der Bienenwohnungen oder Hummelnester und der benutzten Gerätschaften, die sich innerhalb oder außerhalb der Tierhaltung auf dem Grundstück befinden) je Imkerei 30,00 EUR 3. für die Kontrolle der Durchführung der durch die zuständige Behörde angeordneten Maßnahmen sowie für die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen ohne klinische Untersuchung der Völker je Bienenstand 12,00 EUR 4. für die klinische Untersuchung von Bienenvölkern je Bienenvolk 3,00 EUR, 5. für die klinische Untersuchung von Bienenvölkern mit Entnahme von Proben und Einsendung zur labordiagnostischen Untersuchung je Bienenvolk 4,00 EUR.Für sonstige Tätigkeiten erhalten Bienensachverständige eine Aufwandsentschädigung von 7,00 EUR je angefangene halbe Stunde; sie wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.(3) Die den Bienensachverständigen zu gewährende Fahrtkostenerstattung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfolgt nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Tritt die oder der Bienensachverständige die Reise nicht von ihrer oder seiner Wohnung an oder erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit keine Rückfahrt zu ihrer oder seiner Wohnung, so werden die Fahrtkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten ersetzt.
Übergangsbestimmungen
§ 13 Übergangsbestimmungen(1) Bis zum Ablauf der nach § 7 Abs. 2 Satz 3 des Landestierseuchengesetzes vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280) und aufgehoben durch § 16 Abs. 1 AGTierGesG, laufenden vierjährigen Amtszeit der dort genannten und bestellten Mitglieder der Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse bleiben diese Personen als entsprechende Mitglieder des Verwaltungsrats der Tierseuchenkasse im Amt. Für deren Stellvertretungen gilt Satz 1 entsprechend.(2) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Satzungen der Tierseuchenkasse gelten fort, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen.
Inkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landestierseuchengesetzes vom 15. Juli 1987 (GVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 7831-6-2, außer Kraft.
Verwaltungsrat
§ 2 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden elf stimmberechtigten Mitgliedern:1. sieben Beitragspflichtigen, die von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und von Verbänden, in denen Beitragspflichtige zusammengeschlossen sind, vorgeschlagen und von dem für die Tiergesundheit zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Tierproduktion zuständigen Ministerium bestellt werden, wobei jede Tierart, für die eine Kasse besteht, von mindestens einer oder einem Beitragspflichtigen vertreten sein soll,2. einer oder einem Bediensteten der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mit fachlichen Kenntnissen im Bereich Tierzucht und Tierhaltung, die oder der von der Landwirtschaftskammer bestellt wird,3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Tiergesundheit zuständigen Ministeriums mit fachlichen Kenntnissen in der Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung,4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Tierproduktion zuständigen Ministeriums mit fachlichen Kenntnissen in der Tierzucht und Tierhaltung,5. einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt der Landkreise mit fachlichen Kenntnissen in der Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung, die oder der von dem für die Tiergesundheit zuständigen Ministerium bestellt wird.Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 nehmen die Aufgabe im Hauptamt wahr, die übrigen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 werden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt.(3) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 ist jeweils ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die übrigen Mitglieder werden jeweils durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Amt vertreten.(4) Der Verwaltungsrat beschließt gemäß § 8 Abs. 2 AGTierGesG insbesondere über1. die Satzungen,2. den Haushaltsplan,3. die Aufnahme von Darlehen,4. die Bildung und Anlage von Rücklagen,5. die Jahresrechnung und die Entlastung der oder des Vorsitzenden und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und6. die nach dem Landesgesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes oder dieser Verordnung mit dem Land, der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und sonstigen Institutionen zu schließenden Vereinbarungen.(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und bei der Beschlussfassung mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Kann über einen Gegenstand der Tagesordnung wegen Beschlussunfähigkeit nicht entschieden werden, so kann darüber in der folgenden Sitzung des Verwaltungsrats ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden, wenn bei der Einberufung der Sitzung hierauf besonders hingewiesen wurde; dies gilt nicht für die Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, im Übrigen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Tierseuchenkasse regelt das Nähere zur Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats durch Satzung.(6) Die oder der Vorsitzende kann Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen lassen; Absatz 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Ferner kann sie oder er Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen. Satz 2 gilt nicht für konstituierende Sitzungen, geheime Abstimmungen und Wahlen. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. Die oder der Vorsitzende stellt vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder fest und trägt diese in die Anwesenheitsliste ein. Die zugeschalteten Mitglieder haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Die oder der Vorsitzende hat im Verantwortungsbereich der Tierseuchenkasse dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Tierseuchenkasse liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.(7) Die Tierseuchenkasse kann durch Satzung die Bildung von Ausschüssen festlegen.
Vorsitzende oder Vorsitzender
§ 3 Vorsitzende oder Vorsitzender(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder dauerhafter Verhinderung der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden ist für die Restdauer der Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende neu zu wählen. Nach Ablauf der Wahlperiode führt jedes Mitglied nach Satz 1 sein Amt bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiter. Die Tierseuchenkasse regelt das Nähere zur Wahl durch Satzung.(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt mit Stimmrecht den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrats, überwacht die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und unterstützt die Verwaltung der Tierseuchenkasse bei der Erledigung der laufenden Geschäfte. Die Vertretung nach Satz 1 sowie Aufgaben nach Satz 2 können von der oder dem Vorsitzenden auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen werden.(3) Die oder der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrats weitere Personen zur Beratung oder Berichterstattung hinzuziehen.
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
§ 4 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach § 9 Satz 1 AGTierGesG muss approbierte Tierärztin oder approbierter Tierarzt mit nachgewiesenen besonderen Kenntnissen in der Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheit sein. Im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 2 AGTierGesG bedarf die Einstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Einvernehmens mit dem für die Tiergesundheit zuständigen Ministerium. Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer ist im Einvernehmen mit dem für die Tiergesundheit zuständigen Ministerium eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse in eigener Verantwortung im Rahmen des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts der Europäischen Union, des Bundes und des Landes sowie der Satzungen der Tierseuchenkasse. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, führt die von diesem gefassten Beschlüsse aus und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat oder der oder dem Vorsitzenden obliegen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat über alle Geschäftsvorgänge von Bedeutung zu unterrichten.(3) Im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 2 AGTierGesG sind die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die sonstigen in der Verwaltung der Tierseuchenkasse eingesetzten Personen bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung der Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse an fachliche Weisungen der mit der Verwaltung der Tierseuchenkasse beauftragten juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht gebunden.
Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 5 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrats(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erhalten für Zeitversäumnis infolge der Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und infolge der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Reisen eine Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenerstattung. Das ehrenamtliche Mitglied, das zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender ist, erhält zusätzlich für jeden vollen Monat der Amtszeit eine im Voraus zu zahlende pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 450,00 EUR.(2) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1 beträgt bei einer Abwesenheit bis zu sechs Stunden täglich 60,00 EUR, bei längerer Abwesenheit je Tag 100,00 EUR. Bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels werden die Fahrtkosten der ersten Klasse, bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird eine Wegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung je gefahrenen Kilometer für ein aus triftigen Gründen genutztes privates Kraftfahrzeug erstattet.
Beitrag
§ 6 Beitrag(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des AGTierGesG ist für die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG genannten Tierarten nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 3 und 4 TierGesG zu erheben. Ein Absehen von der Erhebung von Beiträgen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG kann durch Satzung der Tierseuchenkasse bestimmt werden.(2) Der Berechnung des von einer Tierhalterin oder einem Tierhalter jeweils zu entrichtenden Beitrags zugrunde zu legen sind die Anzahl der Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der Bienen- oder Hummelvölker, die sie oder er an dem von der Tierseuchenkasse bestimmten Stichtag hält sowie die anfallenden Verwaltungskosten je Tierart. Abweichend von Satz 1 ist durch Satzung der Tierseuchenkasse1. die Festlegung anderer Berechnungsmaßstäbe möglich und2. bei Viehhandelsunternehmen, soweit es ihren Handelsbestand betrifft, ein Vomhundertsatz der im Vorjahr umgesetzten Tiere als Berechnungsgrundlage festzulegen.(3) Der Beitrag wird am 15. Mai eines Jahres fällig. Für die Verjährung gilt § 20 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Tierseuchenkasse kann sich zur Erhebung der Beiträge Dritter bedienen.(4) Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Beitragsforderung können bis zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit gestellt werden. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 entscheidet der beauftragte Dritte über Stundungsanträge in entsprechender Anwendung des § 222 der Abgabenordnung in der Fassung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung; Anträge auf Niederschlagung oder Erlass legt er mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Tierseuchenkasse zur Entscheidung vor. Näheres regelt die Tierseuchenkasse durch Satzung.(5) Jede Tierhalterin und jeder Tierhalter hat innerhalb der von der Tierseuchenkasse bestimmten Frist und gegenüber der von dieser bestimmten Stelle nach Maßgabe der Satzung der Tierseuchenkasse Folgendes zu melden:1. Name und Anschrift,2. Art und Zahl der der Beitragspflicht unterliegenden Tiere sowie3. Angaben zu anderen Berechnungsmaßstäben.Die Tierseuchenkasse kann das Meldeverfahren nach Satz 1 durch eine Erhebung ersetzen und hierbei einen amtlichen Erhebungsvordruck verwenden, dessen Inhalt sich nach Satz 1 bestimmt. Vom Erhebungsverfahren ganz oder teilweise nicht erfasste Tierhalterinnen und Tierhalter bleiben zur Meldung nach Satz 1 verpflichtet. Die Tierseuchenkasse hat öffentlich auf die Meldepflicht nach den Sätzen 1 und 3 hinzuweisen. Die Angaben nach Satz 1 dürfen den nach § 1 AGTierGesG für den Vollzug des Tierseuchenrechts zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden, soweit sie zur Durchführung von Maßnahmen erforderlich sind, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.(6) Die Tierseuchenkasse regelt durch Satzung insbesondere1. die Beitragssätze für die jeweiligen Tierarten oder die im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefassten Tierarten,2. die Staffelung von Beiträgen nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 4 TierGesG,3. das Absehen von Beiträgen nach Absatz 1 Satz 2,4. den Stichtag nach Absatz 2 Satz 1,5. andere Berechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1,6. den Vomhundertsatz nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2,7. das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Beitragsforderungen nach Absatz 4 Satz 3,8. das Nähere zum Melde- und Erhebungsverfahren nach Absatz 5,9. eine Nachmeldepflicht bei erheblichen Bestandsveränderungen nach dem Stichtag,10. das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich Fristen sowie Mitwirkungspflichten der Beitragspflichtigen,11. die Erhebung von Verspätungszuschlägen sowie den Anfall weiterer Kosten im Falle des Zahlungsverzugs der Beitragspflichtigen zu deren Lasten und12. nach eigenem Ermessen die Festsetzung eines Mindestbeitrags oder ein Absehen von der Beitragsfestsetzunga) für Kleinstbestände oderb) für den Fall, dass der Zeitpunkt der Aufgabe der Tierhaltung in einem Kalenderjahr zwischen dem Stichtag nach Absatz 2 Satz 1 und dem Zeitpunkt der Beitragsberechnung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum liegt.
Mitwirkung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte bei der Gewährung von Leistungen durch die ...
§ 7 Mitwirkung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte bei der Gewährung von Leistungen durch die Tierseuchenkasse(1) Die bei der Behörde gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGTierGesG beschäftigten Amtstierärztinnen und Amtstierärzte unterstützen die Tierseuchenkasse bei der Gewährung einer Leistung durch die Tierseuchenkasse und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie bei der Vorbereitung und Kontrolle dieser Leistungen.(2) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung durch die Tierseuchenkasse erfolgt im Antragsverfahren durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt nach Absatz 1 und im Bewilligungsverfahren durch die Tierseuchenkasse.(3) Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt nach Absatz 1 leitet der Tierseuchenkasse den Antrag auf Gewährung einer Leistung durch die Tierseuchenkasse zusammen mit den erforderlichen und vollständigen Unterlagen zu.
Schätzung
§ 8 Schätzung(1) Zur Gewährung einer Entschädigung oder Beihilfe ist eine Schätzung nach § 5 AGTierGesG durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt durchzuführen. Hierbei sind die von der Tierseuchenkasse aufgestellten Schätzungsrichtlinien zu verwenden.(2) Die Tierhalterin oder der Tierhalter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person muss bei der Schätzung anwesend sein. Das Schätzungsergebnis ist ihr oder ihm mitzuteilen. Die Schätzung kann in Abwesenheit von der Tierhalterin oder dem Tierhalter oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person erfolgen, wenn die Anwesenheit verweigert wird, auf diese verzichtet wird, die Anwesenheit in einem die Fristen zur Erlangung einer unionsrechtlichen finanziellen Beteiligung berücksichtigenden Zeitraum nicht möglich ist oder der Fall einer Tierseuche mit hoher Ausbreitungstendenz vorliegt.(3) Erklärt die Tierhalterin oder der Tierhalter das Einverständnis zur Schätzung durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt oder eine nach § 5 Satz 2 AGTierGesG beauftragte Person nicht, erfolgt die Schätzung unter Beteiligung einer Schätzerin oder eines Schätzers nach § 9.(4) Über das Ergebnis der Schätzung ist von der schätzenden Person eine Niederschrift anzufertigen, die von den an der Schätzung Beteiligten durch Unterschrift zu bestätigen ist. Erfolgt die Schätzung durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt oder eine nach § 5 Satz 2 AGTierGesG beauftragte Person und eine Schätzerin oder einen Schätzer, so sind die von ihnen ermittelten Werte in der Niederschrift gesondert anzugeben, sofern sie voneinander abweichen. Der Feststellung des gemeinen Werts ist das arithmetische Mittel der beiden Werte zugrunde zu legen.
Bestellung und Entschädigung von Schätzerinnen und Schätzern
§ 9 Bestellung und Entschädigung von Schätzerinnen und Schätzern(1) Schätzerinnen und Schätzer für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel sind auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zu bestellen. Schätzerinnen und Schätzer für Bienen- und Hummelvölker sind auf Vorschlag der Imkerverbände Rheinland-Pfalz zu bestellen. Für jede Schätzerin und jeden Schätzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.(2) Für die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ist das Landesuntersuchungsamt zuständig. Für die Bestellung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist die Kreisverwaltung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGTierGesG) zuständig. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die erneute Bestellung ist zulässig.(3) Schätzerinnen und Schätzer üben ihre Tätigkeit gewissenhaft, unparteiisch und frei von Interessenskonflikten aus. Bei Übernahme der Aufgabe sind sie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung der Tätigkeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von der Schätzerin oder dem Schätzer zu unterzeichnen ist. Schätzerinnen und Schätzer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die §§ 19, 20 und 22 der Gemeindeordnung (GemO) gelten entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die Schätztätigkeit zählt bei Personen, die im öffentlichen Dienst stehen und wegen ihrer hierdurch bedingten besonderen Erfahrungen und Kenntnisse zum Schätzer bestellt werden, unbeschadet des Satzes 5 zum Hauptamt.(4) Vom Amt der Schätzerin oder des Schätzers sind ausgeschlossen:1. Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren haben und2. Personen, gegen die öffentliche Klage wegen einer Straftat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen zur Folge haben kann.(5) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt oder bei dauerhafter Verhinderung an der Wahrnehmung der Aufgabe während der Amtszeit sind neue Schätzerinnen und Schätzer zu bestellen.(6) Hat eine Schätzerin oder ein Schätzer mitgewirkt, bei der oder dem ein Ausschlussgrund im Sinne des § 22 GemO vorliegt, ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen.(7) Schätzerinnen und Schätzer können von der bestellenden Behörde vorzeitig abberufen werden, wenn sie1. die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde und Erfahrung nicht oder nicht mehr besitzen,2. Pflichten gröblich verletzt haben,3. sich als unwürdig erwiesen haben oder4. die geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen.(8) Schätzerinnen und Schätzer haben Anspruch auf Fahr- und Übernachtungskostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung sowie Tagegeld nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Ihnen wird der nachgewiesene Verdienstausfall infolge ihrer Tätigkeit als Schätzerin oder Schätzer ersetzt.(9) Die Fischereireferentin oder der Fischereireferent der jeweiligen Struktur- und Genehmigungsdirektion ist für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich Schätzerin oder Schätzer kraft Amtes. Die Stellvertretung obliegt ihrer oder seiner Vertretung im Amt. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 sind entsprechend anwendbar.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.