Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes Vom 2. Juli 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 171
Aufgrunddes § 13b Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308), und des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2014 (GVBl. S. 181), verordnet die Landesregierung:
Übertragung der Ermächtigung
§ 1 Übertragung der ErmächtigungDie der Landesregierung durch § 13b Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308), erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten auf die Stadtverwaltung übertragen.
Zuständige Behörde
§ 2 Zuständige BehördeAbweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 8 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), ist zuständige Behörde für den Vollzug von Rechtsverordnungen nach § 13b Satz 1 des Tierschutzgesetzes die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. § 1 Abs. 9 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts bleibt unberührt.
Auftragsangelegenheit
§ 3 AuftragsangelegenheitDie verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.