Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) Vom 19. August 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 19.08.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 191
Beseitigungspflichtige
§ 1 Beseitigungspflichtige(1) Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Beseitigungspflichtige). Die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, obliegt ihnen ebenso wie die Vorhaltung einer Seuchenreserve als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Mindestumfang der Seuchenreserve festzulegen.(2) Die Beseitigungspflichtigen nehmen ihre Aufgaben nach Absatz 1 durch eine von ihnen gebildete oder zu bildende gemeinsame Einrichtung wahr; diese kann sich eines Dritten bedienen. Die Wahl der Rechtsform erfolgt durch die Beseitigungspflichtigen. Jeder Beseitigungspflichtige hat bei dieser Wahl eine Stimme; es gilt die einfache Mehrheit.(3) Wird die gemeinsame Einrichtung privatrechtlich gebildet oder bedient sich die gemeinsame Einrichtung eines Dritten, so können diese beliehen werden. Wird die gemeinsame Einrichtung öffentlich-rechtlich gebildet, sind Anstaltslast und Gewährträgerhaftung ausgeschlossen. An der gemeinsamen Einrichtung können sich Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG anderer Länder beteiligen. Die gemeinsame Einrichtung kann sich an gemeinsamen Einrichtungen von Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG anderer Länder beteiligen.(4) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material, das in Rheinland-Pfalz angefallen ist, ist der gemeinsamen Einrichtung, dem von dieser beauftragten Dritten oder im Falle des Absatzes 3 Satz 4 den dort genannten gemeinsamen Einrichtungen anzudienen. Andienungspflichtig sind die Besitzerinnen und Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten Materials.
Einzugsbereich
§ 2 Einzugsbereich(1) Der Einzugsbereich (§ 6 Abs. 1 TierNebG) der gemeinsamen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ist das Gebiet der an ihr beteiligten Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG.(2) Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material darf auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereichs oder der Tierkörperbeseitigungsanlage nach § 1 Abs. 3 Satz 4 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden.
Verursachergerechte Gebühren und Entgelte
§ 3 Verursachergerechte Gebühren und Entgelte(1) Die gemeinsame Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 erhebt zur Deckung der Kosten, die durch die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung sowie die Vorhaltung einer Seuchenreserve entstehen und durch die Erlöse für die gewonnenen Produkte nicht gedeckt sind, Gebühren oder Entgelte. Die gemeinsame Einrichtung kann die Erhebung der Gebühren oder Entgelte nach Satz 1 auf den von ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beauftragten und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 beliehenen Dritten oder im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 4 auf die dort genannten gemeinsamen Einrichtungen übertragen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten sind Entgelte nach den §§ 5 bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von 2 v. H. auf die Selbstkosten zu ermitteln. Im Übrigen ist bei der Erhebung von Gebühren oder Entgelten durch eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 4 das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht beitreibbare Gebühren oder Entgelte in die Kostenrechnung einbezogen werden können. Satz 4 gilt im Falle der Erhebung von Entgelten durch einen beauftragten und beliehenen Dritten für nicht beitreibbare Entgelte entsprechend.(2) Die Gebühren oder Entgelte werden durch die gemeinsame Einrichtung oder im Falle des Absatz 1 Satz 2 durch den beauftragten und beliehenen Dritten oder die gemeinsamen Einrichtungen durch Satzung oder Entgeltliste einheitlich bestimmt; die vom beauftragten und beliehenen Dritten erstellte Entgeltliste ist durch die zuständige Behörde zu genehmigen. Bei der Festsetzung der Gebühr oder des Entgeltes nach Satz 1 ist der Wert der gewonnenen Produkte angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigung der Entgeltliste ist zu erteilen, wenn1. das Unternehmen nachweist, dass die geforderten Entgelte in Anbetracht seiner gesamten Kosten- und Erlöslage bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 unter Berücksichtigung der Kosten und der möglichen Erlöse für diese Tätigkeiten erforderlich sind und2. die Entgelte den Erfordernissen einer sicheren Bereitstellung der Beseitigungsdienstleistung Rechnung tragen.(3) Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes oder Entgelte sind von den Personen zu erheben, die nach § 1 Abs. 4 Satz 2 andienungspflichtig sind.(4) Übersteigen die Erlöse für die gewonnenen Produkte die nach Absatz 1 Satz 1 entstehenden Kosten, ist den Andienungspflichtigen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 ein angemessenes Entgelt zu gewähren.
Förderung der Entsorgung von Falltieren
§ 4 Förderung der Entsorgung von Falltieren(1) Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 zur Erhebung von Gebühren oder Entgelten Berechtigten erheben für in der Tierhaltung in Rheinland-Pfalz anfallende Tierkörper der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 296, BS 7831-2) in der jeweils geltenden Fassung durch Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Tierarten, soweit von den andienungspflichtigen Tierhalterinnen und Tierhaltern Beiträge zur Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz in vollem Umfang gezahlt werden, Gebühren oder Entgelte:1. von den andienungspflichtigen Tierhalterinnen und Tierhaltern in Höhe von 25 v. H. der Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen der Kosten für die Abholung, Sammlung und Beförderung,2. vom Land in Höhe von einem Drittel der Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1,3. von den Beseitigungspflichtigen in Höhe von einem Drittel der Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, wobei sich die Anteile der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte an der Kostenerstattung nach den Kosten für die im jeweiligen Gebiet angefallenen Tierkörper richten, und4. von der Tierseuchenkasse in Höhe von einem Drittel der Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, gemindert um den Anteil, der gemäß Nummer 1 von den andienungspflichtigen Tierhalterinnen und Tierhaltern erhoben wird.Eine Tierhaltung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Tiere in Schlachtstätten, Tierversuchseinrichtungen, tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Instituten, Viehsammelstellen oder im Handelsbestand einer Viehhändlerin oder eines Viehhändlers befinden. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Tierkörper1. wegen belastender Rückstände ganz oder teilweise nicht verwertbar sind oder2. nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung gegen Kostenerstattung beseitigt werden.(2) Die Tierseuchenkasse erhebt von den andienungspflichtigen Tierhalterinnen und Tierhaltern zur Deckung ihres Anteils Beiträge. Das Nähere bestimmt sie durch Satzung; in dieser ist insbesondere zu regeln,1. ob die Heranziehung der Tierhalterinnen und Tierhaltera) in Höhe der je Tierhalterin oder Tierhalter anfallenden Kosten und mit der Pflicht zu Vorauszahlungen oderb) durch Beiträge auf der Grundlage einer Kalkulation der insgesamt für alle Tierhalterinnen und Tierhalter anfallenden Kosten erfolgt und2. welche Folgen eintreten, wenn eine Tierhalterin oder ein Tierhalter der Beitragspflicht nach Nummer 1 Buchst. b nicht nachkommt.(3) Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 zur Erhebung von Gebühren oder Entgelten Berechtigten sowie die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz dürfen zum Zweck der Abwicklung der finanziellen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, die aufgrund1. des Landesgesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und2. der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassungfür die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tierarten von ihnen oder einem Dritten erhoben werden. Sie dürfen diese Daten den für das Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich ist.
Fortbestand des Altlastenzweckverbands Tierische Nebenprodukte
§ 6 Fortbestand des Altlastenzweckverbands Tierische Nebenprodukte(1) Der gemäß § 6 Abs. 7 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 19. August 2014 (GVBl. S. 191) von den Beseitigungspflichtigen zum 1. Januar 2015 gebildete Zweckverband für die Sanierung, Nachsorge und Verwertung des nicht durch die neutrale Liquidatorin oder den neutralen Liquidator nach § 6 Abs. 5 und 6 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 19. August 2014 (GVBl. S. 191) verwerteten Vermögens sowie die Sanierung der ehemaligen Tierkörperbeseitigungsanlage am Standort in Sohrschied besteht fort.(2) Die Landesverordnung zum Übergang des Eigentums nach § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 11. Februar 2016 (GVBl. S. 161, BS 7831-1-2) bleibt in Kraft. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Mitwirkungspflichten
§ 5 MitwirkungspflichtenDie Beseitigungspflichtigen, das fachlich zuständige Ministerium, das Landesuntersuchungsamt und die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz, einschließlich der von ihnen beauftragten Sachverständigen, können im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten von der gemeinsamen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder dem von dieser beauftragten Dritten verlangen, in die für die Ermittlung von Aufwand und Erlösen sowie die Bestimmung von Gebühren oder Entgelten nach § 3 maßgeblichen Betriebsunterlagen Einblick sowie daraus Auskünfte oder Abschriften zu erhalten. Soweit dies zur Wahrnehmung der Befugnisse nach Satz 1 erforderlich ist, kann auch Zutritt zu den Betriebseinrichtungen verlangt werden.
Ermächtigungen
§ 7 Ermächtigungen(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts zu bestimmen. (2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Landesgesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 367, BS 7831-1) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.