Landesverordnung zum Übergang des Eigentums nach § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Vom 11. Februar 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 161
Anlage (zu § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1) Gesamthandeigentümer Anteil am Gesamthandvermögen Vomhundertsatz Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) 0,597 Kreisfreie Stadt Kaiserslautern 1,273 Kreisfreie Stadt Koblenz 1,413 Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz 0,613 Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein 2,024 Kreisfreie Stadt Mainz 2,585 Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße 0,693 Kreisfreie Stadt Pirmasens 0,670 Kreisfreie Stadt Speyer 0,634 Kreisfreie Stadt Trier 1,435 Kreisfreie Stadt Worms 1,035 Kreisfreie Stadt Zweibrücken 0,966 Landkreis Ahrweiler 2,966 Landkreis Altenkirchen (Westerwald) 3,570 Landkreis Alzey-Worms 1,710 Landkreis Bad Dürkheim 1,975 Landkreis Bad Kreuznach 3,218 Landkreis Bernkastel-Wittlich 4,765 Landkreis Birkenfeld 2,987 Landkreis Cochem-Zell 2,336 Landkreis Donnersberg 3,264 Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm 8,511 Landkreis Germersheim 2,131 Landkreis Kaiserslautern 2,927 Landkreis Kusel 3,094 Landkreis Mainz-Bingen 2,914 Landkreis Mayen-Koblenz 6,353 Landkreis Neuwied 3,891 Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis 3,792 Landkreis Rhein-Lahn-Kreis 4,225 Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis 2,012 Landkreis Südliche Weinstraße 1,747 Landkreis Südwestpfalz 3,923 Landkreis Trier-Saarburg 4,825 Landkreis Vulkaneifel 4,080 Landkreis Westerwaldkreis 4,846
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 19. August 2014 (GVBl. S. 191, BS 7831-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:
Verteilung der Anteile am Gesamthandvermögen
§ 1 Verteilung der Anteile am Gesamthandvermögen(1) Der Anteil des jeweiligen Gesamthandeigentümers am Gesamthandvermögen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 19. August 2014 (GVBl. S. 191, BS 7831-1) in der jeweils geltenden Fassung ergibt sich aus der Anlage.(2) Für zum Gesamthandvermögen nach § 6 Abs. 2 AGTierNebG gehörende Rechte oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamthandvermögen gehörenden Gegenstands erworbene Rechte gilt Absatz 1 entsprechend.
Lasten- und Kostentragung, Einnahmen und Haftung
§ 2 Lasten- und Kostentragung, Einnahmen und Haftung(1) Jeder Gesamthandeigentümer ist den anderen Gesamthandeigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des Gesamthandvermögens sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und gemeinschaftlichen Nutzung nach dem Verhältnis seines Anteils am Gesamthandvermögen zu tragen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einnahmen, welche aus der Nutzung oder Verwertung des Gesamthandvermögens entstehen, sowie für Haftungsansprüche gegen das Gesamthandvermögen.
Beendigung der Gesamthandgemeinschaft, Auseinandersetzung
§ 3 Beendigung der Gesamthandgemeinschaft, Auseinandersetzung(1) Die Gesamthandgemeinschaft kann durch einstimmigen Beschluss der Gesamthänder aufgelöst werden. (2) Die Auseinandersetzung des Gesamthandvermögens sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfolgt nach der in der Anlage dargestellten Verteilung. Dies gilt entsprechend für die der Gesamthand verbleibenden Verbindlichkeiten.
Entsprechende Anwendung gesetzlicher Vorschriften
§ 4 Entsprechende Anwendung gesetzlicher VorschriftenDie §§ 718 und 719 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
Weitergehende Regelungen
§ 5 Weitergehende RegelungenWeitergehende Regelungen, welche die Rechtsverhältnisse der Gesamthandeigentümer zueinander betreffen, können die Gesamthandeigentümer in Anlehnung an die §§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches untereinander vereinbaren.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.