---
title: "TextilKennzGebV RP — Landesverordnung über die Gebühren auf dem Gebiet des Textilkennzeichnungsrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 14. September 2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/textilkennzgebvrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-TextilKennzGebVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:47:30+00:00"
---

# TextilKennzGebV RP — Landesverordnung über die Gebühren auf dem Gebiet des Textilkennzeichnungsrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 14. September 2023

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 14.09.2023
*Fundstelle:* GVBl. 2023, 263


### Anlage TextilKennzGebV

AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Textilkennzeichnungsrechts Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Einfache Produktprüfung von Textilerzeugnissen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG) vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 272 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, z. B. händische Produktprüfung, Sichtung von online-Angeboten nach Zeitaufwand 2 Kosten für Laboruntersuchungen 2.1 Fourier-Transform-Infrarot-Spektrometrie (FTIR) 90,00 2.2 Mikroskopie, qualitativ (Einfache Differenzierung) 45,50 2.3 Sonstige Untersuchungen (auch extern erbrachte Labordienstleistungen) nach Zeitaufwand 3 Gutachten, schriftliche Stellungnahmen, Sachverständigendienstleistungen, Probenahmen, Außendienst und sonstige Dienstleistungen nach Zeitaufwand 4 Sonstige Maßnahmen nach § 9 TextilKennzG, soweit sie nicht lfd. Nr. 1 unterfallen, sowie Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand

### Eingangsformel TextilKennzGebV

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 Satz 1 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen der zuständigen Behörden im Vollzug des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 2 — Gebührenschuld und Gebührenbemessung

§ 2 Gebührenschuld und Gebührenbemessung(1) Für Amtshandlungen, für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Die Gebührenerhebung nach Absatz 1 erfolgt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang I Nr. 40 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) nur, wenn eine Nichtkonformität mit der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 272 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Textilkennzeichnungsgesetz festgestellt wird.(3) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen oder die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich der Sachkosten sowie der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen zu erheben.(4) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich der Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.(5) Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden im Außendienst mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

### § 3 — Mindestgebühr

§ 3 MindestgebührDie zu erhebende Mindestgebühr beträgt 30,00 EUR. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.

### § 4 — Gebühren in besonderen Fällen

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen(1) Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, sofern das fachlich zuständige Ministerium vorher die Gebührenermäßigung oder die Gebührenbefreiung angeordnet hat. Die Auslagen sind zu erstatten.(2) Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.

### § 5 — Auslagenerstattung

§ 5 Auslagenerstattung(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.(2) Zu den Auslagen gehören auch1. Entgelte für extern erbrachte Labordienstleistungen,2. Entgelte für Versanddienstleistungen, wenn sie im Einzelfall 2,00 EUR überschreiten und3. Aufwendungen für Verbrauchsmaterial und besonderes Verpackungsmaterial.

### § 6 — Kosten mitwirkender Behörden

§ 6 Kosten mitwirkender BehördenNeben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

### § 7 — Umsatzsteuer

§ 7 UmsatzsteuerSoweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

---

— Landesverordnung über die Gebühren auf dem Gebiet des Textilkennzeichnungsrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 14. September 2023
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-TextilKennzGebVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
