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title: "Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Vom 6. Juli 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/tehgzustvrp2005"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-TEHGZustVRP2005rahmen"
updated: "2026-05-13T16:47:00+00:00"
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# Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Vom 6. Juli 2005

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 06.07.2005
*Fundstelle:* GVBl. 2005, 295


### § 2

§ 2Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit gegenüber den Struktur- und Genehmigungsdirektionen unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert werden,2. nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zu überwachen haben,3. nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TEHG sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

### § 1

§ 1(1) Zuständige Behörden nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung sind 1. die Struktur- und Genehmigungsdirektionen a) für die Erteilung der Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 TEHG, sofern es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,b) für die Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TEHG,c) für die Entgegennahme der Anzeige über eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach § 4 Abs. 3 TEHG, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann sowie die entsprechende Änderung der Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 TEHG,d) für die Prüfung der Angaben nach § 4 Abs. 3 TEHG und entsprechende Änderung der Genehmigung im Bedarfsfall nach § 4 Abs. 5 Satz 3 TEHG,e) für die Einholung der Stellungnahme des Umweltbundesamtes nach § 4 Abs. 6 TEHG,f) für die Abgabe einer Stellungnahme bei dem Umweltbundesamt nach § 6 Abs. 2 Satz 4 TEHG,g) für die Überwachung der Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen nach § 20 Abs. 1 TEHG,h) für die Entgegennahme der Anzeige zur Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers nach § 25 Abs. 1 TEHG bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, 2. das Landesamt für Umwelt a) für die Entgegennahme einer Kopie der Zuteilungsentscheidung nach § 9 TEHG,b) für die Entgegennahme der Anforderung einer Stellungnahme durch das Umweltbundesamt nach § 6 Abs. 2 TEHG,c) für jede weitere Art der elektronischen Korrespondenz mit dem Umweltbundesamt, sofern es sich um den Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz handelt. (2) Soweit die sachlich zuständigen Landesbehörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nicht bestimmt sind, ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion zuständig.

### Eingangsformel TEHGZustV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung und aufgrunddes § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten verordnet:

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Vom 6. Juli 2005
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-TEHGZustVRP2005rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
