SVG§10Abs4S2ZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach dem Soldatenversorgungsgesetz Vom 12. September 1984

Ausfertigungsdatum:
12.09.1984
Fundstelle:
GVBl. 1984, 193
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SVG§10Abs4S2ZustV

Aufgrunddes § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch § 135 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998), den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins vorbehaltenen Stellen sind: 1. die Staatskanzlei, die Ministerien, der Rechnungshof und die Landtagsverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich und die ihnen nachgeordneten Behörden, 2. die Gemeinden und Gemeindeverbände jeweils für ihren Bereich und 3. die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts jeweils für ihren Bereich.

§ 2

§ 2Die Aufgaben der Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes nimmt für das Land Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wahr.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.