LSubvG · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht (Landessubventionsgesetz - LSubvG -) Vom 7. Juni 1977

Ausfertigungsdatum:
07.06.1977
Fundstelle:
GVBl. 1977, 168
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2*Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.