Landesgesetz über die Errichtung des Landesbetriebs Straßen und Verkehr Vom 18. Dezember 2001]
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 303
§ 1(1) Zur Wahrnehmung der bisher von dem Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz und den ihm nachgeordneten Landesbehörden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich des Straßen- und Verkehrswesens wird ein „Landesbetrieb Straßen und Verkehr“ (Landesbetrieb) nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung errichtet. (2) Das bisherige Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz und die bisherigen ihm nachgeordneten Landesbehörden werden dem Landesbetrieb zugewiesen. Der Landesbetrieb übernimmt deren sachliche und örtliche Zuständigkeiten. (3) Der Landesbetrieb wurde durch Organisationsverfügung vom 5. Januar 2007 (StAnz. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in “Landesbetrieb Mobilität (LBM)” umbenannt. Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, durch Rechtsverordnung in allen bis zum 31. Dezember 2006 erlassenen Landesverordnungen, die Bezeichnung “der Landesbetrieb Straßen und Verkehr” durch die Bezeichnung “der Landesbetrieb Mobilität” zu ersetzen.
§ 4Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
§ 2Die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb obliegt dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministerium.
§ 3Der Landesbetrieb gibt sich eine Betriebssatzung, die der Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums bedarf.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.