Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Bildung auswärtiger Strafvollstreckungskammern Vom 19. Februar 1979

Ausfertigungsdatum:
19.02.1979
Fundstelle:
GVBl. 1979, 66
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StrVollstrKV

Auf Grund des § 78 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 78 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und Artikel 315 Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 11. Oktober 1974 (GVBl. S. 443, BS 3214-2) wird verordnet:

§ 1

§ 1Es werden gebildet: 1. Für den Bezirk des Amtsgerichts Diez eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz mit Sitz in Diez,2. für den Bezirk des Amtsgerichts Wittlich eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier mit Sitz in Wittlich.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung) (2) (vollzogen)Der Minister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.