Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts Vom 8. Dezember 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 426
Untere und obere Straßenbaubehörde
§ 1 Untere und obere Straßenbaubehörde(1) Der Bezirk des Landesbetriebs Mobilität umfasst das Land Rheinland-Pfalz.(2) Zuständige Behörde1. für die Durchführung des Landesstraßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes, soweit in diesen Gesetzen den Straßenbaubehörden Aufgaben für Straßen in der Baulast des Bundes, des Landes oder eines Landkreises zugewiesen sind und nicht nach § 2 die oberste Straßenbaubehörde zuständig ist,2. für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes als Träger der Straßenbaulast nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 38 Abs. 2 Satz 1 LStrGist der Landesbetrieb Mobilität.
Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes
§ 3Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes(1) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes (CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.(2) Straßenbaubehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 CsgG ist der Landesbetrieb Mobilität.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 LStrG und § 23 FStrG ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.(2) (Aufhebungsbestimmung)Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Oberste Straßenbaubehörde
§ 2 Oberste Straßenbaubehörde(1) Der Bezirk des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums umfasst das Land Rheinland-Pfalz.(2) Zuständige Behörde für die Durchführung von1. § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 Satz 1 sowie2. § 5 Abs. 2 a Satz 1 und 2 FStrGist, soweit in diesen Bestimmungen der obersten Straßenbaubehörde Aufgaben für Straßen in der Baulast des Bundes, des Landes oder eines Landkreises zugewiesen sind, das für den Straßenbau zuständige Ministerium.
Aufgrunddes § 49 Abs. 4 und des § 63 Satz 1 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 203), BS 91-1, des § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 2020-2, wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.