3. LStrafÄndG · Rheinland-Pfalz

Drittes Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (3. LStrafÄndG) Vom 5. November 1974

Ausfertigungsdatum:
05.11.1974
Fundstelle:
GVBl. 1974, 469
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 bis 71 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 74 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 75 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 72 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über OrdnungswidrigkeitenVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 dieses Gesetzes, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten handelt, die Verwaltung des Landtags.

Artikel

Artikel 73 VerweisungenSoweit in anderen Vorschriften des Landesrechts auf Vorschriften verwiesen wird, die durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts, durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch oder durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

Artikel

Artikel 76 (Aufhebungsbestimmung)

Artikel

Artikel 77 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.