Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Rahmen der Berufsausbildung in der städtischen Hauswirtschaft (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 17. März 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 17.03.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 136
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1Im Rahmen der Berufsausbildung in der städtischen Hauswirtschaft wird für 1. die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 ( BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung eine Gebühr von 30,00 bis 300,00 EUR, 2. die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder nach § 30 Abs. 6 BBiG eine Gebühr von 20,00 bis 60,00 EUR und 3. die Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 BBiG eine Gebühr von 30,00 bis 100,00 EUR erhoben.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Rahmen der Berufsausbildung in der städtischen Hauswirtschaft (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 18. März 1994 (GVBl. S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2013-1-16, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.