Landesverordnung über den Statistischen Landesausschuß Vom 26. Oktober 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 26.10.1987
- Fundstelle:
- GVBl. 1987, 350
Zusammensetzung
§ 2 Zusammensetzung(1) Der Statistische Landesausschuß setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes,je einem Vertreter der obersten Landesbehörden unddem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheitals Pflichtmitglieder,2. je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern,einem Vertreter der Handwerkskammern,einem Vertreter der Landwirtschaftskammer,einem Vertreter der Arbeitgeber- und Unternehmerverbände,einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften)und einem Vertreter der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitätenim Landeals freiwillige Mitglieder. (2) Die Mitglieder werden dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes von ihren Behörden, Verbänden oder Einrichtungen benannt. Das zuständige Ministerium bestimmt die vorschlagsberechtigten Verbände und Einrichtungen. (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 57, BS 29-5) verordnet die Landesregierung:
Aufgaben
§ 1 Aufgaben(1) Der Statistische Landesausschuß berät das Statistische Landesamt und die Landesregierung in Grundsatzfragen. Er kann dabei insbesondere Vorschläge 1. zu methodischen und organisatorischen Fragen der Vorbereitung und Durchführung der Statistiken,2. zur Gestaltung, Ergänzung und Bereinigung der Erhebungs-, Aufbereitungs- und Auswertungsprogramme der Statistiken,3. zur regionalen Gliederung der Statistiken,4. zur Planung und Entwicklung des Gesamtsystems der amtlichen Statistik und seiner Bereiche unterbreiten.(2) Der Statistische Landesausschuß trägt dazu bei, daß 1. die Programme der amtlichen Statistik den Informationsbedarf der öffentlichen Verwaltung, der gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen, der Wirtschaft und ihrer Organisationen sowie der Wissenschaft berücksichtigen,2. die vom Statistischen Landesamt bereitgestellten statistischen Ergebnisse als Handlungsgrundlage in der öffentlichen Verwaltung, den gesellschaftlichen Organisationen, der Wirtschaft und ihrer Organisationen sowie der Wissenschaft genutzt werden.
Vorsitz und Geschäftsführung
§ 3 Vorsitz und GeschäftsführungDer Statistische Landesausschuß tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Statistischen Landesamtes oder seines allgemeinen Vertreters. Die Geschäftsführung des Statistischen Landesausschusses obliegt dem Statistischen Landesamt.
Arbeitskreise
§ 4 ArbeitskreiseDer Statistische Landesausschuß kann für bestimmte Sachgebiete und für einzelne Fragen Arbeitskreise einsetzen. Zu den Sitzungen des Statistischen Landesausschusses und der Arbeitskreise können Sachverständige hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen der Arbeitskreise sind die fachlich betroffenen obersten Landesbehörden zu laden und zu hören.
Geschäftsordnung
§ 5 GeschäftsordnungDer Statistische Landesausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Beschlüsse des Statistischen Landesausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Inkrafttreten
§ 6* InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.