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title: "StAHiBV RP 2013 — Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 19. Juni 2013"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/stahibvrp2013"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-StAHiBVRP2013rahmen"
updated: "2026-05-13T16:45:47+00:00"
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# StAHiBV RP 2013 — Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 19. Juni 2013

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 19.06.2013
*Fundstelle:* GVBl. 2013, 263


### Anlage StAHiBV

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Die Angehörigen folgender Beamten- und Beschäftigtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:1. bei der Bundesfinanzverwaltung: a) Prüfungsdienst: Oberregierungsrätinnen/Oberregierungsräte1 Regierungsoberrätinnen/Regierungsoberräte1 Regierungsrätinnen/Regierungsräte1 Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte1 Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte1 Zollamtfrauen/Zollamtmänner Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren2 Zollinspektorinnen/Zollinspektoren2 Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren Zollamtsinspektorinnen/Zollamtsinspektoren Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre2 Zollsekretärinnen/Zollsekretäre2b) Kontrolleinheiten der Hauptzollämter: Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren1 Oberregierungsrätinnen/Oberregierungsräte1 Regierungsoberrätinnen/Regierungsoberräte1 Regierungsrätinnen/Regierungsräte1 Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte1 Regierungsoberamtsrätinnen/Regierungsoberamtsräte1 Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte1 Regierungsamtsrätinnen/Regierungsamtsräte1 Zollamtfrauen/Zollamtmänner Regierungsamtfrauen/Regierungsamtmänner Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren Regierungsoberinspektorinnen/Regierungsoberinspektoren Zollinspektorinnen/Zollinspektoren2 Regierungsinspektorinnen/Regierungsinspektoren2 Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren Zollschiffsbetriebsinspektorinnen/Zollschiffsbetriebsinspektoren Zollamtsinspektorinnen/Zollamtsinspektoren Regierungsamtsinspektorinnen/Regierungsamtsinspektoren Zollschiffsamtsinspektorinnen/Zollschiffsamtsinspektoren Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre Regierungshauptsekretärinnen/Regierungshauptsekretäre Zollschiffshauptsekretärinnen/Zollschiffshauptsekretäre Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre2 Regierungsobersekretärinnen/Regierungsobersekretäre2 Zollschiffsobersekretärinnen/Zollschiffsobersekretäre2 Zollsekretärinnen/Zollsekretäre2 Regierungssekretärinnen/Regierungssekretäre2 Zollschiffssekretärinnen/Zollschiffssekretäre2c) Grenzabfertigungsdienst: Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren1 Oberregierungsrätinnen/Oberregierungsräte1 Regierungsoberrätinnen/Regierungsoberräte1 Regierungsrätinnen/Regierungsräte1 Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte1 Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte1 Zollamtfrauen/Zollamtmänner Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren Zollinspektorinnen/Zollinspektoren2 Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren Zollamtsinspektorinnen/Zollamtsinspektoren Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre2 Zollsekretärinnen/Zollsekretäre2 2. bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst): Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte Forstamtfrauen/Forstamtmänner Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren Forstinspektorinnen/Forstinspektoren Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre2 Forstsekretärinnen/Forstsekretäre2 Forstassistentinnen/Forstassistenten2 sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst - die, ohne Beamtinnen oder Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind3. bei der Polizei: a) Kriminalpolizei: Kriminaloberrätinnen/Kriminaloberräte3 Kriminalrätinnen/Kriminalräte3 Erste Kriminalhauptkommissarinnen/Erste Kriminalhauptkommissare Kriminalhauptkommissarinnen/Kriminalhauptkommissare Kriminaloberkommissarinnen/Kriminaloberkommissare Kriminalkommissarinnen/Kriminalkommissare Kriminalhauptmeisterinnen/Kriminalhauptmeister Kriminalobermeisterinnen/Kriminalobermeister sowie Verwaltungsbedienstete der Polizei, soweit ihnen als Angehörige der Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, des Wirtschaftsprüfdienstes oder einer mit der Telekommunikationsüberwachung betrauten Stelle Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung und Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien und Telekommunikationsüberwachung übertragen worden sind, sofern sie seit mindestens zwei Jahren als Beamtinnen oder Beamte mit Zugang zum dritten Einstiegsamt oder Tarifbeschäftigte in einer vergleichbaren Entgeltgruppe tätig sindb) Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei: Polizeioberrätinnen/Polizeioberräte3 Polizeirätinnen/Polizeiräte3 Erste Polizeihauptkommissarinnen/Erste Polizeihauptkommissare Polizeihauptkommissarinnen/Polizeihauptkommissare Polizeioberkommissarinnen/Polizeioberkommissare Polizeikommissarinnen/Polizeikommissare Polizeihauptmeisterinnen/Polizeihauptmeister Polizeiobermeisterinnen/Polizeiobermeister Polizeimeisterinnen/Polizeimeister2 4. bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts: a) Forst- und Jagdverwaltung: Forsträtinnen/Forsträte Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte Forstamtfrauen/Forstamtmänninnen/Forstamtmänner Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren Forstinspektorinnen/Forstinspektoren als Forstrevierbeamtinnen und Forstrevierbeamte im Außendienstb) Fischereiverwaltung: Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher2 Nebenamtliche Fischereiaufseherinnen/nebenamtliche Fischereiaufseher, sofern sie mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt sind und in einem Beamtenverhältnis stehen2 5. bei der Bergverwaltung: Leitende Bergdirektorinnen/Leitende Bergdirektoren Leitende Geologiedirektorinnen/Leitende Geologiedirektoren Bergdirektorinnen/Bergdirektoren Geologiedirektorinnen/Geologiedirektoren Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren Oberbergrätinnen/Oberbergräte Obergeologierätinnen/Obergeologieräte Oberregierungsrätinnen/Oberregierungsräte Bergrätinnen/Bergräte Geologierätinnen/Geologieräte Baurätinnen/Bauräte Regierungsrätinnen/Regierungsräte Vermessungsrätinnen/Vermessungsräte Bergamtsrätinnen/Bergamtsräte Bauamtsrätinnen/Bauamtsräte Vermessungsamtsrätinnen/Vermessungsamtsräte Regierungsamtsrätinnen/Regierungsamtsräte Bergamtfrauen/Bergamtmänner Bauamtfrauen/Bauamtmänner Vermessungsamtfrauen/Vermessungsamtmänner Regierungsamtfrauen/Regierungsamtmänner Bergoberinspektorinnen/Bergoberinspektoren Bauoberinspektorinnen/Bauoberinspektoren Vermessungsoberinspektorinnen/Vermessungsoberinspektoren Regierungsoberinspektorinnen/Regierungsoberinspektoren beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz sowie andere Bedienstete beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, die, ohne Beamtinnen oder Beamte zu sein, über eine qualifizierte bergtechnische Aus- oder Weiterbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind6. bei der Staatsanwaltschaft: Wirtschaftsfachkräfte, die bei einer Zentralstelle für Wirtschaftssachen als Wirtschaftsreferentinnen oder Wirtschaftsreferenten tätig oder mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt sind, sofern sie sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder als Beschäftigte einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Beschäftigtengruppen tätig gewesen sind.7. bei den Finanzämtern: Tarifbeschäftigte, soweit ihnen als Angehörige der Steuerfahndung Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommunikationsüberwachungen übertragen worden sind, sofern sie seit mindestens zwei Jahren als Tarifbeschäftigte in einer Beamtinnen oder Beamten zum dritten Einstiegsamt vergleichbaren Entgeltgruppe tätig sind.

### Eingangsformel StAHiBV

Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 152 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 30. Mai 1975 (GVBl. S. 214, BS 311-3) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Die Angehörigen der in der Anlage aufgeführten Beamten- und Beschäftigtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. (2) Beamtinnen und Beamte auf Probe stehen grundsätzlich den Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit gleich; dies gilt für Beamtinnen und Beamte mit Zugang zum dritten Einstiegsamt jedoch nur, sofern sie die hierfür erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind. (3) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, soweit diese berechtigt sind, im Lande Rheinland-Pfalz polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

### § 2

§ 2Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

### § 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 (GVBl. S. 509), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 490), BS 311-1, außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 19. Juni 2013
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-StAHiBVRP2013rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
