Landesverordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen Vom 7. September 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 07.09.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 477
Auf Grunddes § 5 a Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der Fassung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), und des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1992 (GVBl. S. 143), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine frei oder bezugsfertig werdende neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnung (§ 1 WoBindG), mit Ausnahme von Genossenschaftswohnungen, in den in Absatz 2 genannten kreisfreien Städten nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, der von der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt benannt worden ist. Die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. (2) Absatz 1 gilt in den folgenden Städten: 1. Landau in der Pfalz,2. Mainz,3. Worms.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.