Landesgesetz zur staatlichen Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Rheinland-Pfalz (SoAnG) Vom 22. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 782
Verordnungsermächtigung
§ 10 Verordnungsermächtigung(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, durch Rechtsverordnung1. nähere Bestimmungen zu den in § 3 genannten Voraussetzungen zu treffen, soweit dies zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens erforderlich ist,2. Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten sowie zu Verfahrensablauf und Mitwirkungspflichten im Anerkennungsverfahren nach § 6 zu treffen, soweit dies zur Vereinheitlichung und Verwaltungsvereinfachung erforderlich ist,3. sowie nähere Bestimmungen zur Zusammensetzung, Besetzung und Verfahrensweise des Fachbeirats nach § 7 zu regeln, soweit dies zur Sicherstellung einer sachgerechten Zusammensetzung und einer effektiven Beratungstätigkeit erforderlich ist.(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.