Landesverordnung über die Gebühr für die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 1. August 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 362
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1Für die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen nach dem Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437, BS 217-2) in der jeweils geltenden Fassung wird eine Gebühr von 16,00 EUR erhoben.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühr für die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 27. September 2001 (GVBl. S. 254, BS 2013-1-41) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.