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title: "SondVermKI3G RP — Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ Vom 6. Oktober 2015*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SondVermKI3GRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:45:15+00:00"
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# SondVermKI3G RP — Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ Vom 6. Oktober 2015*

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 06.10.2015
*Fundstelle:* GVBl. 2015, 279


### § 4 — Finanzierung des Sondervermögens

§ 4 Finanzierung des SondervermögensDas Land stellt dem Sondervermögen im Jahr 2015 einmalig einen Betrag in Höhe von 31 650 000 EUR aus Landesmitteln zur Verfügung. Im Übrigen fließen dem Sondervermögen die nach den §§ 2 und 11 KInvFG für das Land Rheinland-Pfalz bestimmten Finanzhilfen zu.

### § 5 — Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan des Sondervermögens veranschlagt, der ab dem Wirtschaftsjahr 2016 dem Einzelplan 20 des Landeshaushaltsplanes als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.(2) Abweichungen vom Wirtschaftsplan des Sondervermögens im Haushaltsvollzug bedürfen der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.(3) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.(4) Die dem Sondervermögen zur Verfügung gestellten Beträge verbleiben bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Landes und werden bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.(5) Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.

### § 2 — Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des SondervermögensDas Sondervermögen dient der umfassenden Bereitstellung der Mittel für Zuwendungen für Investitionen, die finanzschwachen kommunalen Gebietskörperschaften1. nach Kapitel 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974 - 975 -) in der jeweils geltenden Fassung in den Jahren 2015 bis 2024 und in den Fällen des § 5 Abs. 2 KInvFG bis zum Jahr 2025 für Förderbereiche des § 3 KInvFG oder2. nach Kapitel 2 KInvFG in den Jahren 2017 bis 2026 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 KInvFG bis zum Jahr 2027 für Förderbereiche nach § 12 KInvFGgewährt werden.

### § 7 — Auflösung

§ 7 AuflösungDas Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben aufzulösen. Es gilt spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 als aufgelöst. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Land zu, soweit dieses nicht dem Bund zu erstatten ist. Das dem Land zufallende Vermögen ist zur Förderung kommunaler Investitionen zu verwenden.

### § 8 — Außerkrafttreten

§ 8 AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

### § 1 — Bildung des Sondervermögens

§ 1 Bildung des SondervermögensEs wird ein Sondervermögen des Landes mit der Bezeichnung „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ gebildet.

### § 3 — Verwaltung des Sondervermögens

§ 3 Verwaltung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu führen.(3) Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann die Verwaltungsbefugnisse auf die Ministerien übertragen, deren Geschäftsbereich berührt wird.

### § 6 — Rechnungslegung

§ 6 RechnungslegungDas für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf; sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Landes beizufügen.

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— Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ Vom 6. Oktober 2015*
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SondVermKI3GRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
