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title: "LSVVollzG — Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (LSVVollzG) Vom 8. Mai 2013 *[1]"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
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updated: "2026-05-13T16:45:08+00:00"
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# LSVVollzG — Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (LSVVollzG) Vom 8. Mai 2013 *[1]

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 08.05.2013
*Fundstelle:* GVBl. 2013, 79


### § 104 — Beirat

§ 104 Beirat(1) Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Untergebrachten mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. (3) Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter, den Bediensteten und den Untergebrachten als Ansprechpartner zur Verfügung. (4) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten und die Anstalt besichtigen. Sie können die Untergebrachten in ihren Zimmern aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. (5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

### § 13 — Geschlossener und offener Vollzug

§ 13 Geschlossener und offener Vollzug(1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug. (2) Die Untergebrachten sollen insbesondere zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Die Eignungsbeurteilung stützt sich bei Untergebrachten insbesondere auf ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug. Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. (3) Genügen die Untergebrachten den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht oder nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht.

### § 40 — Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

§ 40 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind namentlich 1. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),2. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),3. das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang). (2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 61 — Eigengeld

§ 61 Eigengeld(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, sowie den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Eingliederungsgeld in Anspruch genommen werden. (2) Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen. § 58 Abs. 4 und die §§ 64 und 65 bleiben unberührt.

### § 63 — Konten, Bargeld

§ 63 Konten, Bargeld(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld-, Taschengeld-, Eingliederungsgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt. (2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. (3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.

### § 83 — Besondere Sicherungsmaßnahmen

§ 83 Besondere Sicherungsmaßnahmen(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,2. die Beobachtung der Untergebrachten, auch mit technischen Hilfsmitteln,3. die Trennung von allen anderen Untergebrachten (Absonderung),4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und6. die Fesselung. (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist. (5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (6) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.

### § 9 — Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

§ 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan enthält unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben: 1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,2. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,3. Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen,4. Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen,5. Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,6. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,7. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,8. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,9. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,10. Arbeit,11. freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,12. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,13. Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Außenbeschäftigung,14. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,15. Unterbringung im offenen Vollzug,16. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,17. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,18. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und19. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 6 bis 9, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden. (3) Rechtzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 18 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: 1. Unterbringung im offenen Vollzug, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,3. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der Psychotherapeutischen Ambulanzen der Justiz,5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,7. Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und9. nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.

### § 98 — Seelsorgerinnen und Seelsorger

§ 98 Seelsorgerinnen und Seelsorger(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. (2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. (4) Die religiöse Betreuung von Untergebrachten stellt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung dar. Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dessen § 10 durchzuführen ist. Einer Sicherheitsüberprüfung nach Satz 2 bedarf es in der Regel nicht, wenn die religiöse Betreuung durch eine Person erfolgen soll, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgebildet worden ist und innerhalb der letzten fünf Jahre ihren Aufenthalt oder Wohnsitz nicht länger als ein Jahr außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hatte.

### § 32 — Schriftwechsel

§ 32 Schriftwechsel(1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Untergebrachten gestatten, sich Schreiben per E-Mail an ein besonderes Behördenpostfach zusenden zu lassen.

### § 84 — Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

§ 84 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen. Eine Fixierung, die nicht nur kurzfristig ist, ist auf Antrag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.(2) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.(3) Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren.(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 83 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden; eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Auf Wunsch der Untergebrachten ist unverzüglich deren Verteidigerin, Verteidiger oder Beistand nach § 69 JGG zu benachrichtigen. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Raum und der Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten fixiert, sind sie durch geschulte Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untergebrachten auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

### § 60a — Billigkeitsentschädigung

§ 60a Billigkeitsentschädigung(1) In einer Krise, die sich auf die regelmäßige Vergütung (§ 60) der Untergebrachten auswirkt, kann den Untergebrachten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von höchstens 25 v. H. der Eckvergütung zur Vermeidung besonderer Härten gewährt werden.(2) Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

### § 10 — Trennungsgrundsätze

§ 10 Trennungsgrundsätze(1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen.(2) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert.(3) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Abs. 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 14 Abs. 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden.(4) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen.(5) Abweichend von Absatz 4 können männliche und weibliche Untergebrachte im Einzelfall ausnahmsweise mit Untergebrachten des jeweils anderen Geschlechts untergebracht werden und an Maßnahmen teilnehmen1. bei einer Abweichung der Geschlechtsidentität von dem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, sofern Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen, oder2. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.(6) Untergebrachte, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Untergebrachten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, von männlichen Untergebrachten oder von weiblichen Untergebrachten getrennt.(7) Abweichend von Absatz 4 und 6 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig.(8) Die Absätze 1, 4 und 6 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Behandlung.

### § 105 — Störung des Mobilfunkverkehrs

§ 105 Störung des Mobilfunkverkehrs(1) Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Gelände der Anstalt verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann abweichende Regelungen treffen.(2) Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die1. das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen,2. Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder3. Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Gelände der Anstalt dienen.Sie hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Abs. 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Anstalt dürfen nicht erheblich gestört werden.

### § 23 — Arbeit

§ 23 Arbeit(1) Arbeit dient dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Untergebrachten zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen sowie den Alltag zu strukturieren.(2) Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

### § 29 — Durchführung der Besuche

§ 29 Durchführung der Besuche(1) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen und Besucher sich und ihre mitgeführten Sachen mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen und Anordnungen zur Identitätsfeststellung nach § 35 des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes (LJVollzDSG) Folge leisten. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen und Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 35 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.(2) Besuche können beaufsichtigt werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Die Beaufsichtigung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen darauf hinzuweisen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.(3) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht beaufsichtigt.(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen, Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.(5) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen und Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren zur Erledigung einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. § 35 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.(6) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.(7) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Untergebrachten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Videobesuche werden auf die in § 27 Abs. 1 Satz 2 geregelte Gesamtdauer der Besuche zur Hälfte angerechnet.

### § 34 — Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

§ 34 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben(1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände und Stoffe kontrolliert. Die Kontrolle kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden.(3) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

### § 36 — Anhalten von Schreiben

§ 36 Anhalten von Schreiben(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Anstalt oder grobe Beleidigungen enthalten,4. sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können oder5. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.(1a) Eingehende Schreiben können auch angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn der Verdacht besteht, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht.(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Absenden bestehen.(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.(4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

### § 60 — Vergütung

§ 60 Vergütung(1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 9, soweit sie nach § 9 Abs. 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden,2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder3. Arbeitsentgelt für Arbeit.(2) Der Bemessung der Vergütung sind 23 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.(3) Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Untergebrachten gestuft und in vier Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in der Vergütungsstufe 1 85 v. H., Vergütungsstufe 2 100 v. H., Vergütungsstufe 3 112 v. H. und Vergütungsstufe 4 125 v. H.der Eckvergütung. Die finanzielle Anerkennung wird in der Vergütungsstufe 1 festgesetzt. Die Ausbildungsbeihilfe wird in den Vergütungsstufen 1 bis 3 festgesetzt. Das Arbeitsentgelt wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt. Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zeiten, für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit oder für die individuelle Arbeitsleistung gewährt werden. Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen und Vergütungsstufen in einer Rechtsverordnung zu regeln.(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhielten.(5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.(6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.(7) Die Vergütung dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und der Befähigung der Untergebrachten zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Unterbringungszeit. Die Vergütung ermöglicht den Untergebrachten insbesondere das Ansparen eines Eingliederungsgeldes. Die Vergütung ermöglicht den Untergebrachten auch die Teilnahme am Einkauf, die Selbstverpflegung und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.

### § 62 — Taschengeld

§ 62 Taschengeld(1) Bedürftigen Untergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 64) und Eigengeld (§ 61) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Finanzielle Anerkennungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrags unberücksichtigt.(2) Untergebrachte gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben.(3) Das Taschengeld beträgt 3,9 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; ein Tagessatz ist der 250. Teil. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten.(4) Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen.

### § 64 — Hausgeld

§ 64 Hausgeld(1) Das Hausgeld wird aus einem Drittel der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.(2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.(3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld (§ 61) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.(4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

### § 65 — Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld

§ 65 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld(1) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.(2) Die Untergebrachten dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von Tatfolgen ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und bereits vor der Entlassung für diese Zwecke hierüber verfügen. Von der in diesem Gesetz geregelten Vergütung darf höchstens ein Drittel für das Eingliederungsgeld verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

### § 72 — Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

§ 72 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von den Untergebrachten eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht und die Maßnahme verhältnismäßig ist.(2) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung sowie eine Zwangsernährung sind bei Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten zulässig, wenn diese zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind.(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 darf nur angeordnet werden, wenn1. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahme gerichtet sind, der Anstalt nicht vorliegt,2. die Untergebrachten durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise aufgeklärt wurden,3. der ernsthafte und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, ein Einverständnis der Untergebrachten zu der Maßnahme zu erwirken, erfolglos geblieben ist,4. die Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr nach Absatz 2 geeignet und erforderlich ist und5. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundene Belastung und den durch das Unterlassen der Maßnahme möglichen Schaden deutlich überwiegt.(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 der Zustimmung einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der für eine andere Anstalt tätig ist, und der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters. Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2, in den Fällen des Absatzes 2 auch das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Untergebrachten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.(5) Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Untergebrachten vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Untergebrachten Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.(6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 Nr. 2 und 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 keine Anwendung.(7) Die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen.

### § 79 — Absuchung, Durchsuchung

§ 79 Absuchung, Durchsuchung(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von männlichen Bediensteten, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von weiblichen Bediensteten vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung männlicher und weiblicher Untergebrachter ausnahmsweise von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts vorgenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Untergebrachten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Vornahme der Durchsuchung Untergebrachter, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Geschlechtsidentität der betroffenen Untergebrachten und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Das Schamgefühl ist zu schonen.(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen; die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Die Durchsuchung darf bei männlichen Untergebrachten nur in Gegenwart von männlichen Bediensteten, bei weiblichen Untergebrachten nur in Gegenwart von weiblichen Bediensteten erfolgen. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung von männlichen und weiblichen Untergebrachten ausnahmsweise nur in Gegenwart von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Untergebrachten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Durchsuchung Untergebrachter, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, gilt für die Gegenwart von Bediensteten Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein.(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

### § 93 — Evaluation, kriminologische Forschung

§ 93 Evaluation, kriminologische ForschungDie im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, namentlich Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten sowie Beschäftigungsmaßnahmen, einschließlich deren Vergütung, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen.

### § 94 — Anstalt

§ 94 Anstalt(1) Für den Vollzug sind vom Strafvollzug getrennte Abteilungen vorzusehen. Die Gestaltung der Abteilungen muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.(2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.(3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.(4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in der Anstalt, kann die technische und fachliche Leitung ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden.

### § 99 — Medizinische Versorgung

§ 99 Medizinische Versorgung(1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.(2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

### § 60b — Zusätzliche Anerkennung von Maßnahmen und Schadenswiedergutmachung

§ 60b Zusätzliche Anerkennung von Maßnahmen und SchadenswiedergutmachungAuf Antrag werden den Untergebrachten die von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese dem Land zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen die Unterbringung erfolgt, erlassen, wenn sie1. jeweils sechs Monate zusammenhängend an einer Maßnahme nach §§ 20 bis 22 teilgenommen oder Arbeit nach § 23 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber 5 v. H. der zu tragenden Kosten, oder2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 60 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.Für die Ermittlung der Dauer der zusammenhängenden Ausübung der Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 1 gelten § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.

### § 104a — Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 104a Ehrenamtliche Tätigkeit(1) Als Vollzugshelferin, Vollzugshelfer oder Mitglied des Beirats ehrenamtlich tätig werden darf nicht, wer die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde (Zuverlässigkeit).(2) Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft die Justizvollzugsbehörde aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.(3) Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit kann die Justizvollzugsbehörde1. die Identität der betroffenen Person feststellen,2. deren persönliches Erscheinen anordnen,3. deren Selbstauskunft verlangen, die eine Erklärung zu den Angaben nach § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes und über die Verfassungstreue enthält,4. die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde verlangen und5. in öffentlich zugänglichen Quellen recherchieren.(4) Ergeben sich aus der Prüfung nach Absatz 3 tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit, soll die Justizvollzugsbehörde mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person eine oder mehrere der folgenden Auskünfte einholen:1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und die Auskunft aus dem Erziehungsregister,2. die Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft, ob und gegebenenfalls welche Verfahren gegen die betroffene Person anhängig sind,3. die Auskunft der Polizeibehörden, ob und welche Tatsachen bekannt sind, die im Bereich der Gefahrenabwehr Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach den Absätzen 1 und 2 begründen können und4. die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob und welche Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach den Absätzen 1 und 2 begründen können, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43, BS 12-2) in der jeweils geltenden Fassung nachgeht oder unterstützt oder nachgegangen ist oder unterstützt hat.Die Justizvollzugsbehörde hat die betroffene Person vor der schriftlichen Einwilligung über den konkreten Ablauf, die hiermit verbundenen Datenverarbeitungen und die Empfänger, die Folgen einer Verweigerung oder eines Widerrufs der Einwilligung und die Möglichkeit, sich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden, zu informieren. Die Justizvollzugsbehörde darf die zum Zwecke der Prüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an die in Satz 1 benannten Stellen übermitteln; hierzu gehören Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschriften, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erlangten Informationen.(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen von der Justizvollzugsbehörde nur für den Zweck der Prüfung verarbeitet werden und sind nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder Widerruf der Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich zu löschen.(6) Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung, insbesondere jene nach Absatz 3 oder die Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1, oder macht sie falsche Angaben, ist davon auszugehen, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Gleiches gilt bei einem Widerruf der Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1.(7) Justizvollzugsbehörden sind die Anstalten sowie die Aufsichtsbehörde.(8) Erlangt die Justizvollzugsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an der bestehenden Zuverlässigkeit begründen können, soll sie eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführen. Eine Überprüfung nach den Absätzen 3 und 4 kann unterbleiben, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als zwei Jahren eine Überprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person vorliegt, oder eine Überprüfung der Zuverlässigkeit beim Tätigwerden für eine andere Sicherheitsbehörde mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde.(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für nach Absatz 1 ehrenamtlich tätige Personen, die diese Tätigkeit bereits vor dem 1. März 2026 aufgenommen haben.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug) in Justizvollzugsanstalten (Anstalten).

### § 100 — Interessenvertretung der Untergebrachten

§ 100 Interessenvertretung der Untergebrachten(1) Den Untergebrachten soll ermöglicht werden, eine eigene Vertretung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden. (2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an der Interessenvertretung der Gefangenen, soweit Interessen und Belange der Untergebrachten berührt sind.

### § 101 — Hausordnung

§ 101 HausordnungDie Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie oder er die Interessenvertretung der Untergebrachten. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten.

### § 102 — Aufsichtsbehörde

§ 102 Aufsichtsbehörde(1) Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.

### § 103 — Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

§ 103 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan. (2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Anstalten anderer Länder vorgesehen werden, die die Voraussetzungen des § 66 c Abs. 1 StGB erfüllen.

### § 106 — Verwaltungsvorschriften

§ 106 VerwaltungsvorschriftenDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für den Strafvollzug zuständige Ministerium.

### § 107 — Einschränkung von Grundrechten

§ 107 Einschränkung von GrundrechtenDurch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

### § 11 — Unterbringung und Bewegungsfreiheit

§ 11 Unterbringung und Bewegungsfreiheit(1) Die Untergebrachten erhalten Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten ausreichend Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. Die Größe der Zimmer einschließlich des Sanitärbereichs beträgt mindestens 15 qm. Die Zimmer befinden sich regelmäßig im Bereich einer Wohngruppe. (2) Sofern für Untergebrachte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie vorübergehend mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. (3) Die Untergebrachten dürfen sich in den für sie vorgesehenen Bereichen der Anstalt einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Während der Nachtruhe können die Untergebrachten in ihren Zimmern eingeschlossen werden. Weitere Einschränkungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist.

### § 12 — Wohngruppenvollzug

§ 12 Wohngruppenvollzug(1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet. (2) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. (3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.

### § 14 — Verlegung und Überstellung

§ 14 Verlegung und Überstellung(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden. (2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Anstalt verlegt oder überstellt werden, die die Voraussetzungen des § 66 c Abs. 1 StGB nicht erfüllt, wenn ihre Behandlung nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB es erfordert.(3) Untergebrachte können in eine Anstalt, die die Voraussetzungen des § 66 c Abs. 1 StGB nicht erfüllt, überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist. (4) Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine Anstalt, die die Voraussetzungen des § 66 c Abs. 1 StGB nicht erfüllt, überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.

### § 15 — Therapeutische Ausgestaltung

§ 15 Therapeutische Ausgestaltung(1) Der Vollzug ist auf der Grundlage des Lebens in einer Gemeinschaft therapeutisch auszugestalten. Er bedient sich sozial- und psychotherapeutischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. (2) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten. (3) Bei der therapeutischen Ausgestaltung des Vollzugs wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.

### § 16 — Motivierungsmaßnahmen

§ 16 Motivierungsmaßnahmen(1) Motivierungsmaßnahmen fördern die Bereitschaft der Untergebrachten, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts. (2) Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

### § 17 — Sozialtherapeutische Maßnahmen

§ 17 Sozialtherapeutische MaßnahmenSozialtherapeutische Maßnahmen bedienen sich auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Untergebrachten außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen.

### § 18 — Psychotherapeutische Maßnahmen

§ 18 Psychotherapeutische MaßnahmenPsychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt.

### § 19 — Psychiatrische Maßnahmen

§ 19 Psychiatrische MaßnahmenPsychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychiatrischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der therapeutischen Behandlung.

### § 2 — Ziel und Aufgabe des Vollzugs

§ 2 Ziel und Aufgabe des VollzugsDer Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

### § 20 — Arbeitstherapeutische Maßnahmen

§ 20 Arbeitstherapeutische MaßnahmenArbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.

### § 21 — Arbeitstraining

§ 21 ArbeitstrainingArbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.

### § 22 — Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen

§ 22 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen(1) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug haben das Ziel, den Untergebrachten Fähigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu verbessern oder zu erhalten. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. (2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. (3) Geeigneten Untergebrachten soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt. (4) Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, trägt die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Entlassung fortgesetzt werden kann. (5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung enthalten.

### § 24 — Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

§ 24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung(1) Untergebrachten, die zum Freigang (§ 40 Abs. 1 Nr. 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 42 gilt entsprechend. (2) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Untergebrachten überwiesen wird.

### § 25 — Freistellung von der Arbeit

§ 25 Freistellung von der Arbeit(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 40 Abs. 1 Nr. 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 41 Abs. 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist. (3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. (4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt. (5) Für Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.

### § 26 — Grundsatz

§ 26 GrundsatzDie Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren.

### § 27 — Besuch

§ 27 Besuch(1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat. (2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden besonders unterstützt.(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen. (4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind. (5) Besuche von 1. Verteidigerinnen und Verteidigern,2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie3. Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Besuche nach Satz 1 werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet.

### § 28 — Untersagung der Besuche

§ 28 Untersagung der BesucheDie Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder3. bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Untergebrachten einen schädlichen Einfluss auf sie hat.

### § 3 — Grundsätze der Vollzugsgestaltung

§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit und deren Folgen auszurichten. (2) Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern. (3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung muss den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden. (4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (5) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Untergebrachten ist so bald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. (6) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

### § 30 — Überwachung der Gespräche

§ 30 Überwachung der Gespräche(1) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Die Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen darauf hinzuweisen. (2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht.

### § 31 — Telefongespräche

§ 31 Telefongespräche(1) Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

### § 33 — Untersagung des Schriftwechsels

§ 33 Untersagung des SchriftwechselsDie Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder3. bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf sie hat.

### § 35 — Überwachung des Schriftwechsels

§ 35 Überwachung des Schriftwechsels(1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. (2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129 a StGB, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 StGB zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148 a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Untergebrachten sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt. (3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei feststeht.

### § 37 — Andere Formen der Telekommunikation

§ 37 Andere Formen der TelekommunikationNach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde (§ 102 Abs. 1) soll die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter den Untergebrachten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.

### § 38 — Pakete

§ 38 Pakete(1) Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. Die Anstalt kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet werden. (2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden. (3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 54 Abs. 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden. (4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist. (5) Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung überprüft werden. (6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

### § 39 — Vollzugsöffnende Maßnahmen

§ 39 Vollzugsöffnende MaßnahmenVollzugsöffnende Maßnahmen werden in Form von Lockerungen, Ausführungen und Außenbeschäftigung gewährt.

### § 4 — Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung

§ 4 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung(1) Die Untergebrachten sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. (2) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern. (3) Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden. (4) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. (5) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

### § 41 — Lockerungen aus sonstigen Gründen

§ 41 Lockerungen aus sonstigen Gründen(1) Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger. (2) Die Lockerungen dürfen nur gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.

### § 42 — Weisungen für Lockerungen

§ 42 Weisungen für LockerungenFür Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.

### § 43 — Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels

§ 43 Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels(1) Das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet. Die Ausführungen dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.

### § 44 — Ausführungen aus sonstigen Gründen

§ 44 Ausführungen aus sonstigen Gründen(1) Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden. (2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 43 Abs. 1 entsprechend. Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.

### § 45 — Außenbeschäftigung

§ 45 AußenbeschäftigungDen Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 46 — Vorführung, Ausantwortung

§ 46 Vorführung, Ausantwortung(1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. (2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).

### § 47 — Vorbereitung der Eingliederung

§ 47 Vorbereitung der Eingliederung(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen. (2) Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. Bewährungshilfe und Führungsaufsicht beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten. (3) Den Untergebrachten können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Ihnen kann auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. § 41 Abs. 2 sowie § 42 gelten entsprechend.

### § 48 — Entlassung

§ 48 Entlassung(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden. (2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind. (3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden. (4) Bei Bedarf soll die Anstalt den Transport in eine Unterkunft sicherstellen.

### § 49 — Nachgehende Betreuung

§ 49 Nachgehende Betreuung(1) Die Anstalt kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint. (2) Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.

### § 5 — Soziale Hilfe

§ 5 Soziale HilfeDie Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

### § 50 — Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

§ 50 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Untergebrachten auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grund gerechtfertigt ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. (2) Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (3) Bei Störung des Anstaltsbetriebs durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.

### § 51 — Einbringen von Gegenständen

§ 51 Einbringen von GegenständenGegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.

### § 52 — Gewahrsam an Gegenständen

§ 52 Gewahrsam an GegenständenDie Anstalt kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern.

### § 53 — Ausstattung des Zimmers

§ 53 Ausstattung des ZimmersDie Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden oder werden daraus entfernt.

### § 54 — Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen

§ 54 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen(1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. (2) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. (3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 24 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen einer Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

### § 55 — Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände

§ 55 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden. (2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

### § 56 — Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

§ 56 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 53 Satz 2 entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Untergebrachten können auf Mietgeräte oder auf ein Mediensystem verwiesen werden. § 37 bleibt unberührt.

### § 57 — Kleidung

§ 57 Kleidung(1) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. Auf Antrag stellt die Anstalt den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu. (2) Sofern die Untergebrachten nicht für eine regelmäßige Reinigung und Instandsetzung ihrer eigenen Kleidung und Wäsche auf ihre Kosten sorgen, können sie verpflichtet werden, von der Anstalt gestellte Kleidung und Wäsche zu benutzen.

### § 58 — Verpflegung und Einkauf

§ 58 Verpflegung und Einkauf(1) Die Untergebrachten dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt entgegenstehen. (2) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt ausgenommen. Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen. Die Anstalt kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen. (3) Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. (4) Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Den Untergebrachten soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, unmittelbar oder über Dritte Gegenstände über den Versandhandel zu beziehen. Das Verfahren des Einkaufs, einschließlich des Einkaufs über den Versandhandel, regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden.

### § 59 — Freizeit

§ 59 Freizeit(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Anstalt hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Angebote bereitzustellen. Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Mediathek ist zu ermöglichen. (2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere Maßnahmen heranzuführen.

### § 6 — Aufnahmeverfahren

§ 6 Aufnahmeverfahren(1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung in einer für sie verständlichen Form informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein. (3) Die Untergebrachten werden alsbald ärztlich untersucht.

### § 66 — Kosten

§ 66 KostenDie Untergebrachten werden an den Kosten des Vollzugs ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht beteiligt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

### § 67 — Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung

§ 67 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung(1) Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. (2) An den Kosten nach Absatz 1 können die Untergebrachten in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Untergebrachten die gesamten Kosten auferlegt werden. (3) Den Untergebrachten ist nach Anhörung des ärztlichen Dienstes auf ihren Antrag hin zu gestatten, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Untergebrachten die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Die Konsultation soll in der Anstalt stattfinden. (4) Erhalten Untergebrachte Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Untergebrachten, gefährdet würde.

### § 68 — Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang

§ 68 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang(1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Untergebrachter erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Anstalt oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs. (2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind. (3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 67 Abs. 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Untergebrachter abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.

### § 69 — Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

§ 69 Ärztliche Behandlung zur sozialen EingliederungMit Zustimmung der Untergebrachten soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die ihre soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

### § 7 — Diagnoseverfahren

§ 7 Diagnoseverfahren(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. (2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchgeführt werden. (3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich, aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen, auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig erscheint. (4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Gefährlichkeit begründenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirken kann. (5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Untergebrachten erörtert.

### § 70 — Gesundheitsschutz und Hygiene

§ 70 Gesundheitsschutz und Hygiene(1) Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. (2) Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.

### § 71 — Krankenbehandlung während Lockerungen

§ 71 Krankenbehandlung während Lockerungen(1) Während Lockerungen haben die Untergebrachten einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 41 bleibt unberührt. (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

### § 73 — Benachrichtigungspflicht

§ 73 BenachrichtigungspflichtErkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

### § 74 — Seelsorge

§ 74 SeelsorgeDen Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.

### § 75 — Religiöse Veranstaltungen

§ 75 Religiöse Veranstaltungen(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft. (3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder an anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.

### § 76 — Weltanschauungsgemeinschaften

§ 76 WeltanschauungsgemeinschaftenFür Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten § 55 Abs. 2, § 74 und § 75 entsprechend.

### § 77 — Grundsatz

§ 77 Grundsatz(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Anstalt und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht. (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Untergebrachten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

### § 78 — Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung von Pflichtverstößen

§ 78 Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung von Pflichtverstößen(1) Die Untergebrachten haben sich so zu verhalten, dass ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt möglich ist. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Die Untergebrachten sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen. (2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. (3) Die Untergebrachten haben ihr Zimmer und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. (4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden. (5) Verstoßen die Untergebrachten gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind die Ursachen und Folgen der Verstöße in einem Gespräch aufzuarbeiten. In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei den Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib im Zimmer in Betracht.

### § 8 — Vollzugs- und Eingliederungsplanung

§ 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Untergebrachten bereits zu Beginn der Unterbringung die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben enthält er weitere Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im Vollzug. Den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Untergebrachten ist Rechnung zu tragen. Stehen zur Erreichung des Vollzugsziels mehrere in gleicher Weise geeignete Maßnahmen zur Verfügung, so haben die Untergebrachten ein Wahlrecht. (2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme, erstellt. (3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Untergebrachten und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. (4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. (5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, können auch die für sie bislang zuständigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Den Untergebrachten wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert; sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. (6) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an der Konferenz beteiligt werden. (7) Rechtzeitig vor einer voraussichtlichen Entlassung ist den künftig zuständigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden. (8) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Untergebrachten ausgehändigt.

### § 80 — Sichere Unterbringung

§ 80 Sichere UnterbringungUntergebrachte können in eine Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt.

### § 81 — Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

§ 81 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. (2) Verweigern Untergebrachte die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist. (3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untergebrachten auferlegt werden.

### § 82 — Festnahmerecht

§ 82 FestnahmerechtUntergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.

### § 85 — Ärztliche Überwachung

§ 85 Ärztliche Überwachung(1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt. (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange den Untergebrachten der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Stunden abgesondert sind.

### § 86 — Begriffsbestimmungen

§ 86 Begriffsbestimmungen(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen. (4) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.

### § 87 — Allgemeine Voraussetzungen

§ 87 Allgemeine Voraussetzungen(1) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. (2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

### § 88 — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 88 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

### § 89 — Androhung

§ 89 AndrohungUnmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

### § 90 — Schusswaffengebrauch

§ 90 Schusswaffengebrauch(1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Anstalt ist verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch die Polizei bleibt davon unberührt. (2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen durch Bedienstete nach Maßgabe der folgenden Absätze nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. (3) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (5) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden, 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder3. um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen. (6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien.

### § 91 — Aufhebung von Maßnahmen

§ 91 Aufhebung von Maßnahmen(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält. (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn 1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,2. die Maßnahmen missbraucht werden oder3. Weisungen nicht befolgt werden. (4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn die Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten. (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.

### § 92 — Beschwerderecht

§ 92 Beschwerderecht(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zu wenden. (2) Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können. (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

### § 95 — Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung

§ 95 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten gewährleistet ist. § 94 Abs. 2 ist zu berücksichtigen. (2) Zimmer dürfen nur mit einer oder einem Untergebrachten belegt werden.

### § 96 — Anstaltsleitung

§ 96 AnstaltsleitungDie Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

### § 97 — Bedienstete

§ 97 Bedienstete(1) Die Anstalt wird mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere im medizinischen, psychologischen und sozialen Dienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst, ausgestattet, um eine Betreuung nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu gewährleisten.(2) Das Personal muss für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt. (3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.

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— Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (LSVVollzG) Vom 8. Mai 2013 *[1]
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SichVVollzGRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
