Landesgesetz zur Bestimmung der für die Auskunftserteilung nach § 15 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen Vom 21. Juli 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.1978
- Fundstelle:
- GVBl. 1978, 600
§ 1Zuständige Stellen nach § 15 Abs. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch für die Erteilung von Auskünften über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
§ 2Die Landkreise können bestimmen, daß auch Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden zur Auskunftserteilung nach § 15 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch zuständig sind, soweit diese zugestimmt haben; die Zuständigkeit der Landkreise nach § 1 bleibt hiervon unberührt.
§ 3Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.