SGB14ZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Ausführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Vom 5. Dezember 2023

Ausfertigungsdatum:
05.12.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 403
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGB14ZustV

Aufgrunddes § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, unddes § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2020-2, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Sachlich und örtlich zuständige Behörden

§ 1 Sachlich und örtlich zuständige Behörden(1) Sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 112 und 113 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.(2) Zuständige Behörden für die Aufgabenwahrnehmung bei Leistungen an Personen mit Schutz des Besitzstandes nach Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die Kreisverwaltungen der Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz, soweit sie nach dem Landesgesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 8. März 1963 (GVBl. S. 82, BS 83-1) in der jeweils geltenden Fassung als örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge für Leistungen der Sozialen Entschädigung sachlich und örtlich zuständig sind.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.