Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von schulischen Abschlüssen und Berechtigungen Vom 13. September 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 13.09.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 379
Aufgrund des § 92 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 223-1, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:
§ 1Die Befugnis nach § 92 Abs. 1 SchulG zur Anerkennung schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz erworben wurden, wird auf die Schulbehörde übertragen.
§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.