Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Schulwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 27. November 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 27.11.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 276
AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis im Bereich des Schulwesens Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Verwaltungsgebühren 1.1 Überprüfung, Bewertung und Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und Befähigungsnachweisen 44,00 bis 220,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1 Von der Erhebung der Gebühr kann in sozialen Härtefällen oder bei geringem Verwaltungsaufwand abgesehen werden. 1.2 Anerkennung ausländischer Lehramtszeugnisse 47,00 bis 143,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.2 Von der Erhebung der Gebühr kann in sozialen Härtefällen oder bei geringem Verwaltungsaufwand abgesehen werden. 1.3 Zweitausstellung von Zeugnissen aufgrund von Rekonstruktionen 30,00 bis 77,00 1.4 Begutachtung von Filmen, Bildträgern, Tonträgern und digitalen Bildungsmedien, die für die Vorführung während der Unterrichtszeit zugelassen werden sollen 30,00 bis 592,00 1.5 Prüfung von Schulbüchern oder von Schulbücher ersetzenden digitalen Lernmitteln für die Zulassung zum Unterricht 60,00 bis 2466,00 1.6 Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung 30,00 bis 2960,00 1.7 Entscheidungen über Anträge von Ergänzungsschulen gemäß § 16 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372, BS 223-7) in der jeweils geltenden Fassung 115,00 bis 1403,00* 1.8 Entscheidungen über die Anerkennung von Ergänzungsschulen gemäß § 19 PrivSchG 115,00 bis 1403,00* 1.9 Untersagung des Betriebes einer Ergänzungsschule gemäß § 15 PrivSchG 115,00 bis 702,00 1.10 Widerruf der Anerkennung einer Ergänzungsschule gemäß § 21 PrivSchG 115,00 bis 702,00 1.11 Entscheidungen zugunsten von anerkannten Ergänzungsschulen nach § 17 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 291, BS 223-7-1) in der jeweils geltenden Fassung 1162,00 bis 3508,00 1.12 Zuteilung eines Wohnheimplatzes eines staatlichen Gymnasiums, falls der zugesagte Platz von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ohne Zustimmung der Schule nicht in Anspruch genommen wird 186,00 1.13 Erstellung von Fachgutachten nach Zeitaufwand 2 Benutzungsgebühren 2.1 Wohnen und Verpflegung in Internaten staatlicher Schulen und des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz 2.1.1 jährlich 976,00 bis 7827,00 2.1.2 Einzelübernachtung 5,30 bis 26,30 2.1.3 Einzelmahlzeit 1,60 bis 20,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 2.1 Schülerinnen und Schülern können die Gebühren für Wohnen und Verpflegung ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies im Interesse der Begabtenförderung, bei Unterbringung mehrerer Geschwister oder in Fällen besonderer Härte geboten ist. 2.2 Benutzung von Räumen, Turnhallen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen und des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz durch Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen, Lehrer oder Dritte zu privaten Zwecken, soweit nicht Kostenfreiheit gemäß § 15 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 597, BS 217-11) in der jeweils geltenden Fassung besteht je Tag 1,60 bis 1973,00 2.3 Benutzung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen staatlicher Schulen und des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz durch Dritte oder zu privaten Zwecken durch Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer je angefangene Stunde 1,60 bis 954,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 2.3 Auf die Gebühr kann verzichtet werden, wenn die Benutzung überwiegend in schulischem Interesse erfolgt. 2.4 Vervielfältigungen 2.4.1 nach Größe und Qualität je Stück 1,30 bis 132,00 2.4.2 Großformatausdrucke je Stück 1,30 bis 132,00 2.4.3 Fotografische Reproduktionen nach Zeitaufwand 2.4.4 Digitale Scans nach Speichergröße je Stück 1,30 bis 132,00 2.5 Aufzieh- und Kaschierarbeiten nach Material je Stück 12,00 bis 66,00 2.6 Fotografische Leistungen nach Zeitaufwand 2.7 Satz- und Layoutarbeiten zur Erstellung druckfähiger Dateien von Broschüren, Plakaten, Flyern und Ausstellungstafeln sowie Print- und digitalen Medien jeglicher Art nach Zeitaufwand 2.8 Überlassung von Filmaufnahmen aus Eigenproduktionen des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz je angefangene Minute 39,00 2.9 Säumnisgebühr für die verspätete Rückgabe entliehener Medien oder Geräte je angefangener Woche 3,90 bis 13,00 2.10 Lieferung, Auf- und Abbau von Ausstellungen nach Zeitaufwand Anmerkung zu lfd. Nr. 2.10 Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes sind gesondert zu erstatten.
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1(1) Im Bereich des Schulwesens werden für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten und der zeitlichen Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen und Geräten zu erheben. (3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.
§ 2(1) Soweit das Besondere Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, sind die Auslagen in die Gebührensätze einbezogen. (2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.
§ 3Für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 4 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.
§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 3, die Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Schulwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 23. November 2001 (GVBl. S. 286), geändert durch Verordnung vom 25. August 2005 (GVBl. S. 367), BS 2013-1-20, außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.