---
title: "SchulDSV RP — Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz zentraler digitaler Anwendungen im Schulwesen Vom 24. Februar 2026"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/schuldsvrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SchulDSVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:42:54+00:00"
---

# SchulDSV RP — Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz zentraler digitaler Anwendungen im Schulwesen Vom 24. Februar 2026

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 24.02.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026, 95


### Eingangsformel SchulDSV

Aufgrund des § 67 Abs. 8 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 223-1, wird verordnet:

### § 1 — Anwendungs- und Geltungsbereich

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die nachfolgend bestimmten Verfahren und Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulen, die Schulbehörden und die Schulträger. Die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten richtet sich dabei nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, dem § 67 des Schulgesetzes und den in dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen.(2) Andere Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

### § 2 — Zentrale digitale Plattform und Identitätsmanagement

§ 2 Zentrale digitale Plattform und Identitätsmanagement(1) Das fachlich zuständige Ministerium stellt eine zentrale digitale Plattform bereit, die den Nutzerinnen und Nutzern an den Schulen insbesondere einen Zugang zu Anwendungen für pädagogische Zwecke, wie digitale Lehr- und Lernmittel und digitale Arbeits- und Kommunikationswerkzeugen, sowie zu Anwendungen für Zwecke der Schulverwaltung bietet.(2) Die bereitgestellten Anwendungen für pädagogische Zwecke werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Anwendungen für Zwecke der Schulverwaltung getrennt. Der Zugriff auf Anwendungen der Schulverwaltung ist nur durch hierfür berechtigte Nutzerinnen und Nutzer sowie nach der Anmeldung mit einer Kombination aus zwei unterschiedlichen und unabhängigen Faktoren (Zwei-Faktor-Authentifizierung) möglich.(3) Die Verwaltung der Nutzerinnen und Nutzer der Plattform erfolgt über ein automatisiertes Verfahren zum Identitätsmanagement. Zu diesem Zweck dürfen die in diesem Rahmen erforderlichen personenbezogenen Daten in der Datenbank des Identitätsmanagements verarbeitet und von dort an die über die Plattform erreichbaren Anwendungen übermittelt werden, soweit dies zur Authentifizierung und für die Nutzung der Anwendungen erforderlich ist.(4) Eine Verpflichtung zur Nutzung der über die zentrale digitale Plattform erreichbaren Anwendungen für Schulen ergibt sich ausschließlich aus anderen Rechtsvorschriften oder öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen.

### § 3 — Stammdatenserver

§ 3 Stammdatenserver(1) Das fachlich zuständige Ministerium richtet eine automatisiert geführte zentrale Stammdatenbank (Stammdatenserver) als technische Infrastruktur zur automatisierten Datenverarbeitung und gemeinsamen Datenhaltung von Stammdaten, die für pädagogische Zwecke und für Zwecke der Schulverwaltung benötigt werden, ein. Der Stammdatenserver ist als selbstständige Datenbank von anderen Anwendungen unabhängig und dient als automatisierte Vermittlungsstelle für alle angebundenen Fachverfahren. Die Stammdaten werden von den Fachverfahren in den Stammdatenserver eingepflegt und auf berechtigte Anfrage an angebundene Fachverfahren im jeweils erforderlichen Umfang automatisiert übermittelt. Der Stammdatenserver ersetzt kein bestehendes Schulverwaltungs- oder Fachverfahren.(2) Im Stammdatenserver dürfen nur diejenigen personenbezogenen Daten, einschließlich der Daten besonderer Kategorien im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden, die für den automatisierten Datenaustausch zwischen den angebundenen Fachverfahren und dem Stammdatenserver erforderlich sind. Dies wird für jedes Fachverfahren bei der Anbindung an den Stammdatenserver geprüft und dokumentiert. Mit jedem Datensatz im Stammdatenserver darf eine Personen-ID (§ 4) verknüpft werden.(3) Mit der Einrichtung des Stammdatenservers ist keine eigenständige Verpflichtung zur Erhebung, Anlage oder Pflege von personenbezogenen Daten durch Schulen verbunden.

### § 4 — Personen-ID

§ 4 Personen-ID(1) Zur eindeutigen Zuordnung einer Person zu einer digitalen Identität darf ein landeseindeutiges Ordnungsmerkmal als identifizierendes Merkmal vergeben werden (Personen-ID). Die Personen-ID darf Personen zugeteilt werden, deren Daten für die in den §§ 2 und 3 genannten Zwecke im Rahmen der dort beschriebenen Verfahren verarbeitet werden. Die Personen-ID bleibt für die Dauer der gesamten schulischen Laufbahn erhalten.(2) Die Personen-ID ist eine Ordnungsnummer, deren Zahlen-/Buchstabenkombination keine personenbezogenen Daten enthält und keine Rückschlüsse auf die Person zulässt.(3) Die Verarbeitung der Personen-ID ist auf den Schulbereich und dort auf den Zweck der Verwendung für die eindeutige Identifizierung einer Person beschränkt. Die Verknüpfung mit nicht schulbezogenen personenbezogenen Daten oder die Nutzung für sonstige nicht schulbezogene Zwecke ist unzulässig.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

---

— Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz zentraler digitaler Anwendungen im Schulwesen Vom 24. Februar 2026
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SchulDSVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
