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title: "SchriftAufJustG RP AVO — Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP AVO) Vom 11. August 2025"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
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updated: "2026-05-13T16:42:51+00:00"
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# SchriftAufJustG RP AVO — Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP AVO) Vom 11. August 2025

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 11.08.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, 464


### Anlage SchriftAufJustG

Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Abschnitt 1Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugseinrichtungen1. Amtsgericht Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 1.1.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der Schöffinnen und Schöffen sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und sonstiges die Schöffinnen und Schöffen, die Schöffengeschäftsstelle sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre 1.1.2 - Sammelakten über Verfahren nach dem Landesschlichtungsgesetz und der Schiedsamtsordnung 30 Jahre 1.1.3 II Akten über a) sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese auf Landesrecht beruhen, zum Beispiel Anordnungen und Genehmigungen nach den Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen der Länder, soweit sie keine Freiheitsentziehung zum Gegenstand haben 30 Jahre b) Anträge nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr 5 Jahre 1.1.4 XIV Akten über a) Freiheitsentziehungssachen/Unterbringungssachen nach den Polizei- und Vollzugsgesetzen der Länder, sofern nicht unter Buchstabe b erfasst 30 Jahre b) Freiheitsentziehungssachen/Unterbringungssachen nach den Polizei- und Vollzugsgesetzen der Länder, in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist 5 Jahre 1.1.5 - Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts 10 Jahre 1.1.6 - Akten über Stiftungen 30 Jahre 1.1.7 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 1.1.8 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (lfd. Nr. 1.1.7 Buchst. b) zu bringen sindSofern Register geführt werden, sind diese 30 Jahre aufzubewahren a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre b) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. lfd. Nr. 1.1.8 Buchst. d d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 5 Jahre f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre 1.1.9 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 50 Jahre 1.1.10 - Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (vgl. lfd. Nr. 1114.18 Buchst. a JAktAV) sowie die dazugehörigen Belege 2 Jahre 1.1.11 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Geschäftsbücher und Akten der Gerichtsvollzieher 5 Jahre 1.1.12 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre 1.1.13 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre 2. Landgericht Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 1.2.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der Schöffinnen und Schöffen sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und sonstiges die Schöffinnen und Schöffen, die Schöffengeschäftsstelle sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre 1.2.2 - Akten über Stiftungen 30 Jahre 1.2.3 BwH Akten der hauptamtlichen Bewährungshilfe 6 Jahre 1.2.4 GerH Sammelakten der Gerichtshilfe 5 Jahre 1.2.5 FA Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte 10 Jahre 1.2.6 - Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre 1.2.7 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 1.2.8 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (lfd. Nr. 1.2.7 Buchst. b) zu bringen sindSofern Register geführt werden, sind diese 30 Jahre aufzubewahren a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs.1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre b) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. lfd. Nr. 1.2.8 Buchst. d d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre 1.2.9 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre 1.2.10 - Personalakten a) der Notarinnen und Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren sowie Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (vgl. lfd. Nr. 1.2.10 Buchst. b) b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre 1.2.11 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre 3. Oberlandesgericht Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 1.3.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre 1.3.2 - Akten über Stiftungen 30 Jahre 1.3.3 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre 1.3.4 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 1.3.5 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (lfd. Nr. 1.3.4 Buchst. b) zu bringen sindSofern Register geführt werden, sind diese 30 Jahre aufzubewahren a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs.1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre b) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre c) Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen 5 Jahre d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. lfd. Nr. 1.3.5 Buchst. e e) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre f) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre 1.3.6 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre 1.3.7 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen a) Akten über Verfahren 2 Jahre b) Anträge und Entscheidungen 80 Jahre 1.3.8 - Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer 2 Jahre 1.3.9 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 100 Jahre 1.3.10 - Personalakten a) der Notarinnen und Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren sowie Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (vgl. lfd. Nr.1.3.10 Buchst. b) b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre 1.3.11 - Akten über a) die Prüfung von Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre b) die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre Zu Buchstabe b und c: Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden c) die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre 1.3.12 - Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis 5 Jahre 1.3.13 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre 4. Staatsanwaltschaft Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 1.4.1 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 1.4.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (lfd. Nr. 1.4.1 Buchst. b) zu bringen sind a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre b) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. lfd. Nr. 1.4.2 Buchst. d d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren 1.4.3 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre 1.4.4 GH Sammelakten der Gerichtshilfe 5 Jahre 5. Generalstaatsanwaltschaft Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 1.5.1 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 1.5.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (lfd. Nr. 1.5.1 Buchst. b) zu bringen sind a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b, Nr. 23 und Nr. 30 Abs. 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre b) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. lfd. Nr. 1.5.2 Buchst. d d) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre g) Berichte der Staatsanwaltschaften 20 Jahre h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre 1.5.3 - Akten über a) die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre Zu Buchstabe a und b: Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden b) die Prüfung von Amtsanwätinnen und Amtsanwälten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre 1.5.4 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre 1.5.5 StEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG 5 Jahre 1.5.6 - Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richter und Beamte 10 Jahre 6. Justizvollzugseinrichtungen Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 1.6.1 - a) Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) mit Ausnahme der unter b bezeichneten Beiakten) 20 Jahre - b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung 5 Jahre 1.6.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. lfd. Nr. 1.6.2 Buchst. c c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre d) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre 1.6.3 - Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten und über die Prüfung von Beamtinnen und Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden 1.6.4 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene, Untergebrachte und Arrestanten 20 Jahre 7. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 1.7.1 - Gefangenenbücher, Untergebrachtenbücher, Gefangenenkarteien, Untergebrachtenkarteien und Transportbücher 10 Jahre Zu lfd. Nrn. 1.7.1 bis 1.7.4: Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 3 Satz 2 StVollzG bzw.§ 54 Abs. 1 Satz 1 LJVollzDSG eine längere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist angeordnet werden 1.7.2 - a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Gefangenen und den Untergebrachten abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher 5 Jahre 1.7.3 - Personalakten der Gefangenen und der Untergebrachten 10 Jahre 1.7.4 - Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene und Untergebrachte a) wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist 10 Jahre b) im Übrigen 20 Jahre 1.7.5 - Akten des Kriminologischen Dienstes 30 Jahre 1.7.6 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen und der Untergebrachten 1 Jahr Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden8. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 1.8.1 - Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse 10 Jahre 1.8.2 - a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender 2 Jahre - b) die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher 2 Jahre 1.8.3 - Personalakten der Arrestanten 10 Jahre Abschnitt 2Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für das Schriftgut der Verwaltungs-, der Sozial-, der Finanz- und der Arbeitsgerichtsbarkeit1. Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 2.1.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre 2.1.2 - Akten über berufsgerichtliche Verfahren nach Landesgesetzen a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist 50 Jahre b) alle übrigen 20 Jahre 2.1.3 K, L Akten über Disziplinarsachen nach Landesgesetzen 30 Jahre 2.1.4 K, L Akten über personalvertretungsrechtliche Verfahren nach Landesgesetzen a) Akten, soweit nicht in lfd. Nr. 2.1.4 Buchst. b genannt 10 Jahre Mit Ausnahme der Dokumente lfd. Nr. 2.1.4 Buchst. c b) Akten, die durch Antrags - oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO beendet worden sind 5 Jahre Mit Ausnahme der Dokumente lfd. Nr. 2.1.4 Buchst. c c) Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist 30 Jahre 2.1.5 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 2.1.6 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (lfd. Nr. 2.1.5 Buchst. b) zu bringen sindSofern Register geführt werden, sind diese 30 Jahre aufzubewahren a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. lfd. Nr. 2.1.6 Buchst. c c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre e) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1 und 2ZRHO 3 Jahre f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre 2.1.7 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre 2. Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 2.2.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre 2.2.2 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 2.2.3 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (lfd. Nr. 2.2.2 Buchst. b) zu bringen sindSofern Register geführt werden, sind diese 30 Jahre aufzubewahren a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. lfd. Nr. 2.2.3 Buchst. c c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre e) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1 und 2ZRHO 3 Jahre f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre 2.2.4 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre 3. Finanzgericht Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 2.3.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre 2.3.2 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 2.3.3 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (lfd. Nr. 2.3.2 Buchst. b) zu bringen sindSofern Register geführt werden, sind diese 30 Jahre aufzubewahren a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. lfd. Nr. 2.3.3 Buchst. c c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre e) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1 und 2ZRHO 3 Jahre f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre 2.3.4 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre 4. Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 2.4.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre 2.4.2 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.) 20 Jahre b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Beiakten 20 Jahre c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre 2.4.3 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Abs. 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (lfd. Nr. 2.4.2 Buchst. b) zu bringen sindSofern Register geführt werden, sind diese 30 Jahre aufzubewahren a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. lfd. Nr. 2.4.3 Buchst. c c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre e) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Abs. 1 und 2 ZRHO 3 Jahre f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre 2.4.4 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre Abschnitt 3Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für das Schriftgut des Ministeriums der Justiz Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Bemerkungen 3.1 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) a) Rechtsetzungsvorgänge zu Rechtsvorschriften des Landes dauernd aufzubewahren b) Rechtsetzungsvorgänge zu Rechtsvorschriften des Bundes 50 Jahre c) EU-Sachen 50 Jahre d) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre e) sonstige Angelegenheiten 50 Jahre 3.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre b) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. lfd. Nr. 3.2 Buchst. c c) Unterlagen über Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre e) Ordensangelegenheiten 20 Jahre f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre g) Unfallfürsorge für Gefangene 50 Jahre h) Verfahren, in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist Aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem d. Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hat oder hätte i) Entscheidungen des Ministeriums der Justiz über Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Gnadenentscheidungen der Ministerin oder des Ministers der Justiz 20 Jahre j) Entscheidungen des Ministeriums der Justiz in Auslieferungsverfahren 20 Jahre k) Vollstreckungsübernahmeverfahren 20 Jahre l) Ergebnisse der jährlichen Personalbedarfsberechnung der Behörden 5 Jahre m) Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre n) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre 3.3 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen a) Akten über Verfahren 2 Jahre Anträge und Entscheidungen vgl. lfd. Nr. 3.3 Buchst. b b) Anträge und Entscheidungen 70 Jahre 3.4 - Akten über Notarinnen und Notare 20 Jahre 3.5 - Akten über die Prüfung von Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten a) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre Bei Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten, die noch über einen Prüfungsanspruch verfügen, sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht zu vernichten b) Verfahrenshefte (Kampagneordner) 10 Jahre c) Prüfungsniederschriften über die mündlichen und schriftlichen Prüfungen 10 Jahre d) Originalsachverhalte mit Lösungshinweisen 20 Jahre e) Aktenvorträge (Sachverhalte mit Lösungshinweisen) 20 Jahre f) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre 3.6 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre b) übrige Tabellen 2 Jahre c) sonstige Vorgänge über statistische Erhebungen 10 Jahre

### Eingangsformel SchriftAufJustG

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Justiz vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 236, BS 317-1) wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP) vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 236, BS 317-1) in der jeweils geltenden Fassung1. der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Verwaltungssachen,2. der Gerichte und Staatsanwaltschaften von Verfahren in Rechtssachen, die auf Landesrecht beruhen,3. der Justizvollzugseinrichtungen und4. des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriumsnach § 1 Abs. 1 SchriftAufJustG RP. Sie findet auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger, auf anderen Datenträgern oder in elektronisch geführten Akten aufbewahrt wird, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.(2) Die Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Gerichte und Staatsanwaltschaften von Verfahren in sonstigen Rechtssachen bestimmen sich nach der Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 2 — Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung

§ 2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Die Lesbarkeit des Schriftguts ist zu gewährleisten.(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

### § 3 — Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

§ 3 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10, nach der Anlage. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.(2) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind. Im Übrigen sind Aktenregister und Karteien auszusondern, sobald die darin verzeichneten Dokumente vollständig ausgesondert wurden. Daten in Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Verfahren nicht mehr benötigt werden.(3) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter und der Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugskosten, Reisekosten und Erholungsurlaub sowie der Versorgungs- und Altersgeldakten bestimmt sich nach § 96 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Die Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden bestimmt sich nach § 20 Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung.(5) Die Aufbewahrungsfristen für Schriftgut über Disziplinarsachen bestimmen sich nach § 112 des Landesdisziplinargesetzes vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, BS 2031-1) in der jeweils geltenden Fassung.(6) Die Aufbewahrung und Speicherung von Haushaltsunterlagen richtet sich nach Nummer 4.7 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO); hier: Bestimmungen zu den §§ 70 bis 80 LHO (Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung) vom 16. November 2018 (MinBl. S. 127; 2023 S. 186) in der jeweils geltenden Fassung.(7) Die Aufbewahrung und Speicherung von Akten über die Beantragung von Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sich nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840 - 2846 -), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64).(8) Die Aufbewahrung und Speicherung für die von dem Amtsgericht bis zum 31. Dezember 2021 in Verwahrung genommenen Akten, Bücher und Verzeichnisse der Notarinnen und Notare bestimmen sich nach § 118 Abs. 3 der Bundesnotarordnung in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97) in der jeweils geltenden Fassung.(9) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die jeweils unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist.(10) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Aktenteile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sonstigen Person erfolgen, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumentation bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern.

### § 4 — Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

§ 4 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Personalakten beginnen sie mit deren Abschluss.(2) Als Kalenderjahr der Weglegung gilt:1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Kalenderjahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Kalenderjahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist,2. bei Hinterlegungen das Kalenderjahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die Fristen der §§ 21 bis 23 des Landeshinterlegungsgesetzes abgelaufen sind,3. bei Büchern über Urkundenverwahrungen (Abschnitt I lfd. Nr. 1.1.10 der Anlage) das Kalenderjahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind,4. bei Gefangenen- und Untergebrachtenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenen- und Untergebrachtenkarteien, bei Listen über die den Gefangenen und Untergebrachten abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen und Untergebrachten abgenommenen Gelder das Kalenderjahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen und Untergebrachten beendet ist,5. für Akten und Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- oder Amtsperiode,6. bei Rechtsetzungsvorgängen das Kalenderjahr der Verkündung,7. für Akten nach § 8 Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 - 925 -) in der jeweils geltenden Fassung das Jahr, in dem die Mitteilung über den Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung nach § 27 Abs. 4 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 - 917 -) in der jeweils geltenden Fassung eingegangen ist, und8. für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, und für Rechtsetzungsvorgänge, bei denen keine Verkündung erfolgt, das Kalenderjahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.(3) Personalakten der Notarinnen und Notaren sowie der Notarassessorinnen und Notarassessoren sind abgeschlossen, im Fall1. des Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf mit Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 70. Lebensjahres,2. der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,3. des vorherigen Todes mit dem Ablauf des Todesjahres und4. einer Notariatsverwaltung (§ 56 der Bundesnotarordnung) nach deren Abwicklung.(4) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung beginnt.(5) Für Akten, die nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Auf- bewahrungs- und Speicherungsfrist.

### § 5 — Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist

§ 5 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und SpeicherungsfristDie Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von § 4 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

### § 6 — Aussetzung der Aussonderung

§ 6 Aussetzung der Aussonderung(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gruppe von Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein kann.(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Im Übrigen bleiben die für die Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung von Schriftgut geltenden Vorschriften unberührt.

### § 7 — Übergangsbestimmung

§ 7 ÜbergangsbestimmungFür Schriftgut, welches § 1 Abs. 1 SchriftAufJustG RP unterfällt und bereits vor dem 1. September 2025 weggelegt wurde, gelten die Aufbewahrungsfristen nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 13. August 2008 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2017 (GVBl. S. 253), BS 317-1-1, fort.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

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— Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP AVO) Vom 11. August 2025
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SchriftAufJustGAVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
