SchRegUdGZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen Vom 23. Juli 1981

Ausfertigungsdatum:
23.07.1981
Fundstelle:
GVBl. 1981, 201
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchRegUdGZustV

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Satz 1 und des § 65 Abs. 1 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Schiffsregisterordnung vom 10. Juni 1981 (GVBl. S. 119, BS 3212-1) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) In Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig für: 1. die Bekanntmachung der Eintragungen, 2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten, 3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten, 4. die Beglaubigung der Abschriften, 5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. (2) In Schiffsbauregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle außerdem zuständig für die Gestattung der Einsicht in das Register.

§ 2

§ 2*Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.