SchRegHAStVtrG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 20. Dezember 2023

Ausfertigungsdatum:
20.12.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 415
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchRegHAStVtrG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zu dem Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zu dem StaatsvertragDem am 14. Juni 2023 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 6 in Kraft tritt, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.