Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) Vom 15. März 1957
- Ausfertigungsdatum:
- 15.03.1957
- Fundstelle:
- GVBl. 1957, 52
Aufgrund des § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) verordnet die Landesregierung:
§ 1Festsetzungsbehörde nach § 17 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 2*Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.