Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild Vom 4. August 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 04.08.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 362
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 20 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149, BS 792-1) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer 1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Schalenwild füttert, 2. entgegen § 2 Satz 1 andere Futtermittel als die zugelassenen zur Fütterung von Schalenwild verwendet oder entgegen § 2 Satz 2 nicht gewährleistet, dass andere Wildarten keinen Zugang zu den Futtermitteln haben, 3. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 2 oder 3 eine Kirrung anlegt oder betreibt oder 4. entgegen § 4 seiner Beseitigungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Aufgrund des § 28 Abs. 2 Satz 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 308), BS 792-1, wird verordnet:
Fütterung
§ 1 Fütterung(1) Fütterung ist jede Form der Darreichung von Futtermitteln, Nährstoffen oder Nahrungsergänzungsstoffen an das Wild. Keine Fütterung im Sinne dieser Verordnung sind: 1. aueräsungsflächen mit einer mindestens zweijährigen Nutzungsdauer, 2. Wildäcker außerhalb des Waldes und 3. Salzlecken. (2) Die Fütterung von Schalenwild ist nur bei besonderen Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen zulässig. Sie bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde, die im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde entscheidet. Antragsberechtigt ist die jagdausübungsberechtigte Person.
Futtermittel
§ 2 FuttermittelFür die Fütterung von Schalenwild sind ausschließlich Heu, Grassilage sowie heimische Feld- und Baumfrüchte zugelassen. Bei der Fütterung einer einzelnen Wildart ist zu gewährleisten, dass andere Wildarten keinen Zugang zu den Futtermitteln haben.
Kirrung
§ 3 Kirrung(1) Die Kirrung dient ausschließlich dem Ziel, Wild anzulocken, um es zu erlegen. (2) Die Kirrung von Schwarzwild bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn 1. m Jagdbezirk für die ersten angefangenen 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet werden, 2. die Kirrstellen innerhalb des Waldes oder waldähnlicher Strukturen liegen, 3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide, einschließlich Mais, in jeweils unveränderter Form ausgebracht wird, 4. je Kirrstelle nicht mehr als 1 Liter Kirrmittel ausgebracht wird, 5. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt, 6. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist und 7. die Lage der Kirrstellen von der jagdausübungsberechtigten Person durch Vorlage einer Karte im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 25.000 der unteren Jagdbehörde angezeigt worden ist. (3) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall die Kirrung von Rehwild mit Apfeltrester auf Antrag der jagdausübungsberechtigten Person genehmigen, wenn die Abschusserfüllung erschwert oder unzureichend ist.
Beseitigungspflicht
§ 4 BeseitigungspflichtWer eine nicht genehmigte Fütterung oder Kirrung angelegt hat oder betreibt, ist zu deren umgehender Beseitigung verpflichtet. Beseitigungspflichtig ist auch die jagdausübungsberechtigte Person, spätestens drei Kalendertage nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde.
Ausnahme
§ 6 AusnahmeIn vollständig eingezäunten und gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild gesicherten Jagdgehegen ist die Fütterung und Kirrung von Schalenwild zulässig; § 1 Abs. 2, die §§ 2 und 3 Abs. 2 und 3 und die §§ 4 und 5 finden keine Anwendung.
In-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.