LGRZN · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Ausführung des Regionalen Zukunftsprogramms „Regional. Zukunft. Nachhaltig.“ (LGRZN)* Vom 25. Februar 2025**

Ausfertigungsdatum:
25.02.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 26
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2)Landkreise (Zuweisungsfaktor: 25,00) Landkreise Einwohner Gesamtbudget in Euro Birkenfeld 81 918 2 047 950,00 Cochem-Zell 62 669 1 566 725,00 Kusel 71 140 1 778 500,00 Südwestpfalz 94 912 2 372 800,00 Vulkaneifel 61 912 1 547 800,00Kreisfreie Städte (Zuweisungsfaktor: 159,91) Kreisfreie Städte Einwohner Gesamtbudget in Euro Pirmasens 40 941 6 547 026,54Verbandsgemeinden (Zuweisungsfaktor: 159,91) Verbandsgemeinden Einwohner Gesamtbudget in Euro Aar-Einrich 18 899 3 022 208,90 Adenau 12 853 2 055 370,71 Altenahr 10 038 1 605 213,66 Annweiler am Trifels 17 068 2 729 406,93 Arzfeld 9 711 1 552 921,88 Bad Bergzabern 24 932 3.986 968,22 Bad Breisig 13 709 2.192 256,83 Bad Ems-Nassau 28 720 4.592 721,29 Bad Hönningen 12 451 1.991 085,40 Bad Kreuznach 13 161 2 104 624,13 Bad Marienberg (Westerwald) 19 597 3 133 828,66 Baumholder 9 838 1 573 230,92 Bernkastel-Kues 28 162 4 503 489,45 Birkenfeld 20 740 3 316 610,01 Bitburger Land 26 575 4 249 706,42 Bruchmühlbach-Miesau 10 811 1 728 826,95 Cochem 19 648 3 141 984,26 Dahner Felsenland 14 223 2 274 452,47 Daun 23 327 3 730 306,74 Gerolstein 31 374 5 017 132,23 Göllheim 12 011 1 920 723,38 Hachenburg 24 707 3 950 987,64 Hamm (Sieg) 13 166 2 105 423,69 Hauenstein 8 765 1 401 643,53 Hermeskeil 16 422 2 626 102,68 Herrstein-Rhaunen 22 182 3 547 205,56 Kaisersesch 15 960 2 552 222,56 Kastellaun 16 274 2 602 435,46 Kelberg 7 211 1 153 137,65 Kirchberg (Hunsrück) 20 612 3 296 141,06 Kirchen (Sieg) 22 890 3 660 424,45 Kirner Land 18 240 2 916 825,78 Kusel-Altenglan 23 717 3 792 673,08 Lambrecht (Pfalz) 12 304 1 967 578,09 Landau-Land 13 847 2 214 324,92 Landstuhl 26 189 4 187 979,73 Lauterecken-Wolfstein 18 066 2 889 000,79 Loreley 16 389 2 620 825,53 Monsheim 10 969 1 754 093,31 Nahe-Glan 24 960 3 991 445,80 Nastätten 16 675 2 666 560,85 Nordpfälzer Land 17 412 2 784 417,24 Oberes Glantal 29 357 4 694 586,31 Otterbach-Otterberg 19 009 3 039 799,41 Pirmasens-Land 11 927 1 907 290,63 Ramstein-Miesenbach 17 588 2 812 562,05 Rodalben 14 077 2 251 105,07 Rüdesheim 28 934 4 626 942,82 Ruwer 18 672 2 985 908,49 Speicher 9 175 1 467 208,14 Südeifel 19 784 3 163 732,52 Thaleischweiler-Wallhalben 17 425 2 786 496,12 Traben-Trarbach 17 505 2 799 289,21 Ulmen 11 285 1 804 626,04 Vordereifel 16 438 2 628 661,30 Waldfischbach-Burgalben 12 125 1 938 953,54 Westerburg 23 164 3 704 240,81 Winnweiler 13 363 2 136 926,69 Wissen 15 222 2 434 206,25 Wittlich-Land 31 572 5 048 795,15 Zell (Mosel) 15 776 2 522 798,44 Zweibrücken-Land 16 370 2 617 787,17Verbandsfreie Gemeinden (Zuweisungsfaktor: 159,91) Verbandsfreie Gemeinden Einwohner Gesamtbudget in Euro Idar-Oberstein 29 158 4 662 763,49

Anlage 2

Positivliste

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 und 3 Satz 3 und 5 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 8 Satz 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8)PositivlisteKAPITEL I: Maßnahmen zur Stärkung der kommunalen Infrastruktur und der sozialen Gemeinschaft vor Ort 1.1 Maßnahmen zur Stärkung der innerörtlichen Entwicklung und Nutzung von Flächenpotenzialen 1.1.1 Sanierung und bedarfsorientierter Umbau für nicht wirtschaftliche kommunale Projekte 1.1.2 Strategien, Konzepte und Maßnahmen zur Aktivierung leerstehender Gebäude 1.1.3 Ankauf und Umnutzung von Grundstücken und Gebäuden sowie Maßnahmen zur Revitalisierung für die unmittelbar anschließende Umsetzung nicht wirtschaftlicher kommunaler Projekte und Zwecke 1.1.4 Förderung privater Maßnahmen von Privathaushalten an ortsbildprägenden Gebäuden (als Förderprogramm der kommunalen Gebietskörperschaft) 1.1.5 Aufkauf von Brachflächen und Strategien und Konzepte zur Brachflächenrevitalisierung für die unmittelbar anschließende Umsetzung kommunaler Projekte und Zwecke 1.1.6 Maßnahmen zur Erschließung sowie Entwicklungsimpulse von Konversions- und Brachflächen 1.2 Schaffung von multifunktionalen gemeindlichen Einrichtungen 1.2.1 Schaffung zusätzlicher Angebote in Dorfgemeinschaftshäusern und weiteren gemeindlichen Einrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet (z. B. Bewegungsräume, Dorfwerkstätten, Repaircafe, Digitalcafe, Gesundheitsräume, Räume mit sozialer Treffpunktfunktion) 1.2.2 Bauliche Maßnahmen zur Einrichtung von Dorfbüros mit sozialer Treffpunktfunktion und bis zu 8 Arbeitsplätzen 1.2.3 Aufwertung von Dorfgemeinschaftshäusern mit moderner Ausstattung und Technik (z. B. Video/Ton/Klimaanlagen, Veranstaltungs- und Bühnentechnik, Inventar für Zuschauer- und Aufführungsräume) 1.2.4 Maßnahmen zum Umbau gemeindlicher Einrichtungen zu Multifunktionshäusern mit lokalem Einzugsgebiet 1.3 Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum für unterschiedliche Bedarfe 1.3.1 Förderung des Umbaus von Gebäuden zu Wohnen für Jung und Alt (z. B. Starter-Wohnungen, seniorengerechtes Wohnen, gemeinschaftliche Wohnformen, Wohnen für Familien, Wohnen für Studierende, Wohn-Pflege-Gemeinschaften) (als Förderprogramm der kommunalen Gebietskörperschaft) 1.3.2 Maßnahmen zur Einrichtung von altersgerechtem Wohnen, Wohn-Pflege-Angeboten, gemeinschaftlichem Wohnen und Mehrgenerationenwohnen (als Förderprogramm der kommunalen Gebietskörperschaft) 1.4 Maßnahmen zur nachhaltigen Steigerung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum 1.4.1 Beschattung von öffentlichen Plätzen, Spielplätzen und Friedhöfen 1.4.2 Identitätsstiftende, ortsbildprägende investive kommunale Maßnahmen im öffentlichen Raum 1.4.3 Gestaltung und Aufwertung von Ortseinfahrten (ohne Straßenbau) 1.4.4 Gestaltung und Aufwertung von Grün- und Freiflächen 1.4.5 Stadtmöblierung (z. B. Bänke, Mülleimer, energieeffiziente Beleuchtung) 1.4.6 Aufwertung und Schaffung von Spielplätzen 1.4.7 Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von innerörtlichen Freiflächen und Plätzen (z. B. Dorfbrunnen, Backes) 1.4.8 Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau innerörtlicher Fuß- und Verbindungswege 1.4.9 Schaffung und Sanierung öffentlicher Toilettenanlagen 1.4.10 Maßnahmen zur Stärkung des Sicherheitsgefühls (z. B. durch Beleuchtung, bauliche Maßnahmen, Grünplanung) 1.4.11 Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum 1.5 Maßnahmen zum Auf- und Ausbau einer digitalen Kommunalverwaltung 1.5.1 Digitale Buchungssysteme für nicht wirtschaftliche kommunale Tätigkeiten (z. B. Räume, Dienstleistungen) 1.5.2 Digitale Kommunalentwicklung zur Modernisierung und Effizienzsteigerung kommunaler Verwaltungsaufgaben, Beschaffung von Hard- und Software für die Verwaltungsmodernisierung 1.5.3 Digitale Informationsstellen 1.5.4 Investitionen in ein frei und kostenlos zugängliches, öffentliches WLAN 1.5.5 Maßnahmen zur Stärkung der Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung (z. B. digitale Kommunikationskanäle) 1.6 Maßnahmen zur Sanierung und zum Um- und Ausbau öffentlicher Einrichtungen 1.6.1 Maßnahmen zur Steigerung der Kosteneffizienz von Schwimmbädern, Bibliotheken und anderen öffentlichen Einrichtungen (z. B. Optimierung der Raumnutzung, Einsatz von digitalen Technologien wie Automatisierung von Ticketverkaufs- und Einlasssystemen) 1.6.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden 1.6.3 Aufwertung und Gestaltung von Schulhöfen in öffentlicher oder privater Trägerschaft sowie Außenanlagen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in kommunaler und freier Trägerschaft (auch zur Förderung von Sport und Bewegung) 1.6.4 Maßnahmen zur Ertüchtigung von Multifunktionshallen und Stadt-, Fest- und Kulturhallen, Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäusern 1.7 Schaffung und Ertüchtigung innovativer Lern- und Experimentierräume sowie Maßnahmen zur Förderung von außerschulischen Lernorten und Treffpunkten 1.7.1 Maßnahmen zur Einrichtung, Ertüchtigung und Modernisierung von sozialen Orten (z. B. Gemeinschaftswerkstätten und Maker Spaces) und Volkshoch-, Musik- und Jugendkunstschulen, die jeweils nicht wirtschaftlich tätig sind 1.7.2 Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit, einschließlich der Arbeit von Einrichtungen für Musik, Sport, Kunst und Kultur (z. B. Förderung von Ferienfreizeiten, Ferienspielen, Workshops, betreute Angebote für Kinder und Jugendliche, Beratung) 1.7.3 Schaffung und Ertüchtigung von Spielplätzen mit Infrastruktur für Ferienfreizeiten 1.7.4 Schaffung von Bewegungs- und Lernräumen an Schulen und anderen Bildungseinrichtung und außerschulischen Bildungsorten zur Förderung Kinder und Jugendlicher 1.7.5 Schaffung und Ertüchtigung von Kinder- und Jugendräumen und Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen für Musik, Sport, Kunst, Kultur und Ähnliches 1.8 Maßnahmen zur Förderung von ehrenamtlichem Engagement und Schaffung sozialer Treffpunkte 1.8.1 Investitionsmaßnahmen und Kleinprojekte von Bürgergenossenschaften und Vereinen, die der Stärkung der lokalen Gemeinschaft oder dem Aufbau einer sorgenden Gemeinschaft dienen (als Förderprogramm der kommunalen Gebietskörperschaft) 1.8.2 Kleinprojekte-Fonds für Bürgerinnen und Bürger (als Förderprogramm der kommunalen Gebietskörperschaft) 1.8.3 Maßnahmen zur Einrichtung, Ertüchtigung und Modernisierung von Dorfgaststätten mit sozialer Treffpunktfunktion 1.8.4 Maßnahmen zur Ertüchtigung und Modernisierung von Dorfläden mit sozialer Treffpunktfunktion 1.8.5 Maßnahmen zur temporären Aktivierung von verlassenen oder leerstehenden Räumen zu Kultur-, Bildungs- und Begegnungsstätten („Dritte Orte“) 1.8.6 Maßnahmen zur Förderung kommunaler Integrationsprojekte 1.9 Maßnahmen zur Förderung von Bewegung und Sport 1.9.1 Schaffung und Ertüchtigung von Bewegungsplätzen (u.a. Outdoor-Fitness- und Sportgeräte, z. B. Tischtennis, Basketball, Cage-Soccer) 1.9.2 Schaffung und Ertüchtigung von Kleinsportanlagen (z. B. Bolzplatz, Skaterpark, BMX-Anlage, Bouleplatz) 1.10 Maßnahmen zur Förderung von Kultur und zum Erhalt von Kulturgütern 1.10.1 Maßnahmen zum Erhalt von Kulturgütern und Denkmälern 1.10.2 Maßnahmen zur denkmalgerechten energetischen Sanierung an kommunalen Denkmälern und denkmalgeschützten öffentlichen Gebäuden 1.10.3 Ertüchtigung und Digitalisierung von örtlichen Bibliotheken, Archiven und Museen sowie deren Umbau zum Treffpunkt 1.10.4 Infrastrukturelle Maßnahmen zur Durchführung von Veranstaltungen, Festen und Märkten (z. B. mobile Einrichtungen wie Bühnen, Sperren) 1.10.5 Maßnahmen zur digitalen Erfassung von Kulturdenkmälern und -gütern 1.11 Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsinfrastruktur vor Ort 1.11.1 Beschaffung und Einrichtung von Defibrillatoren im öffentlichen Raum einschließlich öffentlicher Gebäude 1.11.2 Schaffung von Erstanlaufstellen im Katastrophenfall (Leuchttürme Katastrophenschutz) 1.11.3 Einrichtung von Kühlräumen für Extremhitze 1.11.4 Maßnahmen zur Verbesserung der Waldbrandvorsorge und der Fähigkeiten zur Bekämpfung von Waldbränden Die Maßnahmen zur Waldbrandvorsorge richten sich nach den Maßgaben und Inhalten der einschlägigen Konzepte und Pläne, die die zuständigen Stellen für Forst und Brandschutz veröffentlicht haben sowie nach den Bedürfnissen zur Waldbrandbekämpfung vor Ort. Es ist ausschließlich Ausrüstung förderfähig, die den Normen und/oder den Technischen Richtlinien Rheinland-Pfalz (TR-RP) entspricht oder die ausdrücklich gemäß § 9 Abs. 5 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zugelassen oder anerkannt ist. 1.11.5 Investive Maßnahmen der Informations- und Cybersicherheit auf dem Weg in die Basis-Absicherung für die KommunalverwaltungKAPITEL II: Klimaschutz-, Klimaresilienz- und sonstige strukturelle Maßnahmen 2.1 Maßnahmen zur Stärkung des Klimaschutzes in und an kommunalen Gebäuden und Einrichtungen von nicht wirtschaftlicher Betätigung sowie im öffentlichen Raum 2.1.1 Installation von Stromspeichern in Gebäuden von Einrichtungen nicht wirtschaftlicher Betätigung 2.1.2 Maßnahmen zur energetischen Sanierung an kommunalen, nicht wirtschaftlich genutzten Bestandsgebäuden auf einen das gesetzliche Mindestniveau übertreffenden Baustandard (Voll- und Teilsanierung) wie z. B. Außen-, Dach- und Deckendämmung, Erneuerung von Türen und Fenstern 2.1.3 Maßnahmen von Kommunen im Rahmen nicht wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz und Optimierung der Anlagentechnik, u. a. Erneuerung von Lüftungsanlagen, Gebäudeautomation, hydraulischer Abgleich, Heizungsoptimierung 2.1.4 Umstellung der Wärmeversorgung auf Wärmepumpen oder Solarthermie in Gebäuden von Einrichtungen nicht wirtschaftlicher Betätigung 2.1.5 Umrüstung auf LED-Beleuchtung an Straßen, öffentlichen Plätzen, Sportplätzen in kommunalem Eigentum oder im Eigentum von Vereinen des Breitensports und nicht wirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie in Innenräumen 2.1.6 Austausch von im Rahmen nicht wirtschaftlicher Tätigkeiten genutzten ineffizienten Elektrogeräten 2.1.7 Umsetzung eines digital basierten Bilanz-Kreislaufmanagements im Rahmen ausschließlich nicht wirtschaftlicher Nutzungen, inklusive Sensorik zur Steuerung und Optimierung des kommunalen Energiebedarfs und Verbrauchs, auch mit Bezug auf die Optimierung des Verbrauchs aus regionalen oder kommunalen Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie auf die Optimierung der Residualbedarfe 2.2 Maßnahmen zur Stärkung des Klimaschutzes in kommunalen Behörden und Betrieben 2.2.1 Anlagen zur Verarbeitung von Baum- und Strauchschnitt von lokalen Sammelstellen für die stoffliche und energetische Nutzung 2.2.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz beispielsweise durch digitale Technologien 2.2.3 Anschaffung von Elektro- und Wasserstofffahrzeugen für den kommunalen Fuhrpark in nicht wirtschaftlicher Betätigung, dazu gehören auch Dienst- und Lastenräder 2.2.4 Aufbau und Verbesserung einer Ladeinfrastruktur mit Photovoltaik-Nutzung bei kommunalen Dienstgebäuden 2.2.5 Investitionen in Wertstoffhöfe zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft 2.2.6 Investitionen zur Schaffung kommunaler Zwischenlager für Bodenaushub 2.3 Maßnahmen zur Stärkung der Klimaresilienz 2.3.1 Entsiegelung von Höfen von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie kommunalen Flächen 2.3.2 Förderung von Investitionen in private Entsiegelungsmaßnahmen von Privathaushalten (als Förderprogramm der kommunalen Gebietskörperschaft) 2.3.3 Begrünung von Höfen, Dächern und Außenwänden von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Senioreneinrichtungen sowie kommunalen Flächen; Herstellung von Beschattungseinrichtungen an Fenstern (z. B. durch Rollläden, Jalousien oder andere Verschattungsvarianten) bei Schulen, Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und öffentlichen Gebäuden 2.3.4 Umgestaltung von Grünflächen durch Pflanzung von Büschen und Bäumen für zusätzliche Beschattung 2.3.5 Begrünung und Bepflanzung von Dächern und Fassaden von kommunalen Gebäuden von Einrichtungen nicht wirtschaftlicher Betätigung 2.3.6 Umbau von Baumbeständen hin zu klimaresilienten Baumbeständen 2.3.7 Konzeptionierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung der wassersensiblen Stadt- und Dorfentwicklung 2.3.8 Schaffung von Speichersystemen für Niederschlagswasser 2.3.9 Verbesserung des Wasserrückhalts im kommunalen Wald 2.3.10 Anlegen von Brandschutzschneisen im kommunalen Wald 2.3.11 Anlegen von Löschwasserreservoirs im kommunalen Wald 2.3.12 Investitionen in Brauch- und Brunnenwasserversorgung für die Bewässerung von Grünflächen und Bäumen sowie in wassersparende Bewässerungssysteme von Grünflächen und Bäumen in nicht wirtschaftlichen Bereichen 2.3.13 Stabilisierung extremwettergeschädigter Flusssteilhänge durch gezielte erosionsmindernde Revitalisierungsmaßnahmen zum Erhalt der Schutzwälder und damit Sicherung oder Wiederherstellung der Ökosystemdienstleistungen und des Mikroklimas der Flusstäler 2.3.14 Planung und Umsetzung eines ,Digitalen-Zwillings‘ zur Simulation von Klima- und Umweltplanungen im Rahmen der Stadt- und Bauleitplanung 2.4 Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringungssituation von Fundtieren in Tierheimen und Wildtierauffangstationen 2.4.1 Förderung von Investitionen in und für Tierheime und Tierauffangstationen, insbesondere in Ausstattungsgegenstände wie Quarantäneboxen, Stationskäfige, Transportboxen oder artgerechte Gehegeausstattung 2.4.2 Förderung des Ehrenamts in Vereinen, die die Fundtierversorgung übernehmen, beispielsweise durch Finanzierung von Vereinsfesten, Fortbildungen oder Tagen der offenen Tür 2.4.3 Förderung von Tierarztkosten in Vereinen, die die Fundtierversorgung übernehmen sowie in Tierauffangstationen 2.5 Maßnahmen zur Verbesserung der Hochwasser- und Starkregenvorsorge 2.5.1 Flächensicherung für den Hochwasserschutz 2.5.2 Sicherung der kommunalen nicht wirtschaftlich genutzten Liegenschaften vor Flutung 2.5.3 Innovative kommunale Warnsysteme für die Bevölkerung wie beispielsweise Apps unter Einbindung kommunaler Pegel 2.5.4 Sicherung von Notabflusswegen 2.5.5 Förderprogramme zu Förderung von Investitionen in private Hochwasservorsorgemaßnahmen von Privathaushalten wie Schwellen an Eingängen, dichten Fenstern und Türen, Schwellen an Garageneinfahrten oder Rückstausicherungen 2.5.6 Konzeptionierung und Planung von Vorsorgemaßnahmen für Extremhochwasser 2.6 Maßnahmen zur Stärkung des Natur-Erlebens und der Erschließung von Schutzgebieten 2.6.1 Bau und Anlegen von Erlebnisstätten in der Natur wie Besucherplattformen oder Naturerlebnispfaden zur Besucherlenkung 2.6.2 Bau von Infrastruktur zur Besucherlenkung 2.6.3 Errichten von Informationstafeln, Landschaftsfenstern, Sitzbänken in und an Schutzgebieten und kommunalen Wäldern 2.6.4 Konzeptionierung und Umsetzung von Apps und Audioguides für Schutzgebiete und kommunale Wälder 2.6.5 Ausrichten von Natur-Erlebnis-Tagen und Führungen durch Schutzgebiete und kommunale Wälder 2.7 Maßnahmen zur Verbesserung des Natur- und Artenschutzes 2.7.1 Förderung der Biodiversität z. B. durch Biotopvernetzungsmaßnahmen 2.7.2 Umsetzung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur, z. B. durch Wiedervernässung von Mooren 2.8 Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilitätsinfrastruktur im Bereich ÖPNV/SPNV 2.8.1 Bau von Zuführungen zu Bahnhöfen und Bahnstationen für Zufußgehende und Radfahrende - z. B. Rad- und Fußverkehrsbrücken im Umfeld von Bahnstationen, mit besonderem Blick auf Barrierefreiheit 2.8.2 Bau barrierefreier Erschließungen von Bahnstationen, deren Reisendenzahlen sich in der Prognose zwischen 300 - 1.000 pro Tag bewegen, entlang der sogenannten Hochleistungskorridor-Sanierungsstrecken 2.8.3 Bau des barrierefreien Ausbaus von Bushaltestellen und zentralen Omnibusbahnhöfen 2.8.4 Erweiterung bestehender oder Anlage neuer ÖPNV-Haltestellen und Mobilitätsstationen beispielsweise mit Beleuchtung oder Fahrradabstellmöglichkeiten 2.8.5 Investitionen und begleitende Maßnahmen zur digitalen Erfassung, Weiterverarbeitung, Analyse und steuerungs- sowie KI-basierter Nutzung von Nutzungs- und Bewegungsdaten im ÖPNV sowie im öffentlichen Verkehr, auch zur intelligenten Mobilitätssteuerung und Verkehrsteilnehmer-Leitplanung und Optimierung des Mobilitäts-Splits 2.9 Maßnahmen zur Verbesserung der nachhaltigen Ernährung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen, Vereinsheimen und nicht wirtschaftlich genutzten kommunalen Verwaltungsgebäuden 2.9.1 Investitionen in Gemeinschaftsküchen und Frischeküchen, wie beispielsweise der Austausch von veralteten durch energieeffiziente Geräte oder die Erneuerung von Küchenausstattung 2.9.2 Anschaffung von Trinkwasserspendern und Wassersprudelfestanschlüssen 2.9.3 Errichtung von Lerngärten, Kräuter-, Hoch- und Gemüsebeeten 2.10 Vorbereitung und Umsetzung von Altlastensanierung kommunaler nicht wirtschaftlich genutzter FlächenKAPITEL III: Wirtschafts-, agrar- und verkehrsstrukturelle Maßnahmen 3.1 Wirtschaftsfördernde Maßnahmen 3.1.1 Interkommunal abgestimmte kleinere Erschließungsmaßnahmen für Gewerbegebiete für den kommunalen bis regionalen Bedarf - Gefördert werden Erschließungskosten für Gewerbeflächen, die vorwiegend den lokalen gewerblichen Entwicklungsbedarf berücksichtigen 3.1.2 Nachverdichtung und Qualifizierung in bestehenden Industrie- und Gewerbegebieten - Gefördert werden vorbereitende Maßnahmen sowie die Durchführung investiver Maßnahmen, um vorhandene Ressourcen besser zu nutzen und die Neuversiegelung von Flächen zu begrenzen 3.1.3 Förderung von Investitionen für öffentliche Einrichtungen zur Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen, Kulturveranstaltungen, Leistungs- und Gewerbeschauen 3.1.4 Bereitstellung von Räumlichkeiten für Pop-up-Stores - Kurzfristiges und provisorisches Einzelhandelsgeschäft, das vorübergehend in leerstehenden Geschäftsräumen betrieben wird (z. B. Lulu Mz, Nukleus, LU) 3.1.5 Förderung vorbereitender Maßnahmen zur nachhaltigen Schaffung von überregionalen kommunalen Ansiedlungs- und Wirtschaftsfördergesellschaften 3.1.6 Vorbereitung einer Erschließung von größeren Industrie- und Gewerbeflächen (Potentialflächen) - Anentwicklung größerer Industrie- und Gewebeflächen. Die eigentliche Erschließung erfolgt bei Vorliegen eines konkreten Ansiedlungsprojektes. (Konzepte, Planungen, Machbarkeitsstudien, rechtliche Beratungen) 3.1.7 Maßnahmen zur regionalen Zentralisierung und Professionalisierung von Vergabestellen 3.2 Maßnahmen der Tourismusförderung 3.2.1 Barrierefreie innerörtliche Fußleitsysteme zu touristischen Themen auf Basis des Leitfadens RLP 3.2.2 Regionale Entwicklungsoffensive für Prädikatswanderwege • Investive Maßnahmen zur Optimierung der Qualität und Nachhaltigkeit• Neustrukturierung von regionalen, touristisch besonders bedeutsamen Wanderwegenetzen einschließlich Ausstattung und Möblierung auf Basis regionaler Konzepte• Attraktionen, Begleit- und Erlebnisinfrastruktur in Verbindung mit den Leuchttürmen der Prädikatswanderwege 3.2.3 Konzeptionen, vorbereitende Arbeiten und nicht investive Begleitung für die Einrichtung von Besucher- und Erlebniszentren zu überregional bedeutsamen Kultur- und Naturerben als Besuchermagnete - Nicht investive Maßnahmen wie Erstellung von Konzeptionen, Planungen zur Vorbereitung von Investitionen 3.2.4 Konzept und Aufbau eines touristischen Ansiedlungsmanagements bei UNESCO-Welterbestätten - Es sollen Strukturen geschaffen werden, um den touristischen und wirtschaftlichen Nutzen von Welterbestätten im ländlichen Raum zu erhöhen, indem Konzepte erstellt und Strukturen aufgebaut werden, die Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten touristischer Betriebe analysieren und fördern. 3.2.5 Entwicklung von Medienkampagnen zur Vermarktung regionaler Kulturpotenziale 3.2.6 Landstromanlagen an kommunalen Anlegestellen für Fahrgastschiffe / Flusskreuzfahrtschiffe 3.3 Maßnahmen zur Förderung der Mobilität im ländlichen Raum 3.3.1 Entwicklung und Umsetzung von sog. „Mobi-Hubs“ im Sinne einer Erweiterung bestehender oder Anlage neuer Mitfahrerparkplätze beispielsweise mit - Beleuchtung- E-Ladesäulen- sicheren Fahrradabstellmöglichkeiten- ÖPNV-Haltstellen- Photovoltaik- weiteren Services wie Automaten 3.3.2 Pendlerradrouten - Umsetzung von Fahrradpendlerrouten, inklusive einmaliger akzeptanzsteigernder Maßnahmen 3.3.3 Maßnahmen zur Radverkehrsführung auf Basis eines regionalen Konzeptes der Verbandsgemeinde oder des Landkreises sowohl Radverkehrsführungen für den Alltagsradverkehr als auch unter touristischen Aspekten 3.3.4 Herstellung von gesicherten Fahrradabstellplätzen - z. B. Fahrradboxen, Sammelschließanlagen 3.4 Maßnahmen zur Gestaltung des Straßenraums 3.4.1 Abstellanlagen für Lkw - Schaffung von Parkraum in Gewerbe- und Industriegebieten, inklusive Ladeinfrastruktur 3.4.2 Maßnahmen zur Reduzierung von Verkehrslärm 3.4.3 Maßnahmen zur Verbesserung des Fußverkehrs - z. B. Gehwegbrücken 3.4.4 Investitionen in intelligente und energieeffiziente Beleuchtung von außerorts verlaufenden Rad- und Fußwegen - z. B. mit Bewegungsmeldern, Dimmern o.ä. 3.4.5 Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit - z. B. Querungsstellen 3.5 Maßnahmen zur Unterstützung der E-Mobilität 3.5.1 Innovative E-Lademöglichkeiten - beispielsweise SmartPoles oder Bordstein-Laden 3.5.2 Lade- und Reparatursäulen für Fahrräder 3.6 Maßnahmen zur Digitalisierung im Verkehr 3.6.1 Digitalisierung im Verkehr - z. B. Maßnahmen zur Verkehrstelematik und Parkraummanagement, moderne Ampelsteuerungen 3.6.2 Fahrradzählstellen - mobile Anlagen zur Erfassung der Anzahl vorbeifahrender Fahrräder 3.6.3 Verkehrssicherheitsarbeit - Förderung von Konzepten für sichere Schulwege (Rad- und Fußverkehr) 3.6.4 digitale Erfassung (einschließlich Zustand) von Radwegen (auch von Wirtschaftswegen) - Erfassung der kommunalen Radverkehrsführungen zum Aufbau digitaler Raddaten 3.6.5 Fußverkehr - Mängelanalysen und Fußverkehrskonzepte zur Erreichbarkeit Schule / Einrichtungen der Kindertagesbetreuung / Einkaufen / Arzt etc., als Basis für Projektaufrufe des Bundes, der derzeit eine Fußverkehrsstrategie erstellt 3.7 Maßnahmen im Agrarbereich und Weinbau einschließlich Absatz 3.7.1 Förderung der Wegeinfrastruktur im Ländlichen Raum - Ausbau von durch die DLR kartierten gemarkungsübergreifenden Kernwegen für die Landwirtschaft, den Weinbau, den überörtlichen Radverkehr und den Wandertourismus 3.7.2 Kommunale Waschplätze für Pflanzenschutzgeräte - Waschplätze für Pflanzenschutzgeräte sind aus Umweltgründen dringend erforderlich, sind aber für Einzelbetriebe in der Regel zu kostenintensiv. Besonders sinnvoll ist die Anlage kommunaler Waschplätze für Pflanzenschutzgeräte in Weinbau-/Gemüsebauregionen. 3.7.3 Ausbau der wein- und agrartouristischen kommunalen Infrastruktur - Lehrpfade, Beschilderungen, Picknick- und Aussichtsplätze, Wingertshäuschen etc. 3.7.4 Wein und Literatur - Wein und Literatur in vorhandenem Gebäudebestand 3.8 Maßnahmen zur Grundversorgung der Bevölkerung und Unterstützung der Dorfgemeinschaft 3.8.1 Maßnahmen zur Steigerung der touristischen Attraktivität kommunaler Dorfläden mit Treffpunktfunktion - Bereitstellung von kommunalen Gebäuden zur Bestückung mit Lebensmitteln mit angrenzendem Begegnungsraum 3.8.2 Geriatrische Tageseinrichtungen, (z. B. Tagespflege) mit Versorgungsstützpunkten und Wohn-Pflege-Gemeinschaften - Bereitstellung von kommunalen Gebäuden zur Einrichtung von geriatrischen Tageseinrichtungen (z. B. Tagespflege) mit Versorgungsstützpunkten (z. B. von Sozial- und Pflegediensten) und Demenzgärten und zum Aufbau von Wohn-Pflege-Gemeinschaften 3.8.3 Warenschränke für Lebensmittel - für Dorfläden mit sozialer Treffpunktfunktion - Bereitstellung von festen Warenschränken zur Bestückung mit regionalen Produkten 3.8.4 Bereitstellung und Ausstattung von Sanitätsräumen, z. B. zum Einrichten einer Landarztpraxis 3.8.5 Mobiler Lebensmittelverkauf - Anschaffung eines Lieferwagens zur Bestückung mit Lebensmitteln 3.8.6 Lebendige Geschichte - Maßnahmen zur touristischen Aufwertung von Kulturdenkmälern, z. B. durch Virtual Reality Brillen oder QR-Codes 3.8.7 Ehrenamtlicher E-Bürgerbus - (Beschaffung) 3.8.8 Alternative Kleinwohnformen - (z. B. Tiny Houses) als Mitarbeiterwohnung; diese Wohnmöglichkeiten können von den kommunalen Gebietskörperschaften angeboten werden, um möglichen neuen Mitarbeitenden, die mangels einer geeigneten Wohnung einen unbefristeten Arbeitsvertrag ablehnen, einen Anreiz zu bieten, die Arbeitsstelle anzunehmen

§ 1

Zweck des Gesetzes, Regelungsinhalt

§ 1 Zweck des Gesetzes, Regelungsinhalt(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften mit größeren strukturellen Herausforderungen, im Haushaltsjahr 2025 einmalig Fördermittel in Höhe von insgesamt bis zu 197 Mio. EUR zur Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse zur Verfügung zu stellen. Hierdurch sollen diese bei der Umsetzung von Entwicklungspotenzialen unterstützt sowie im Bemühen um nachhaltiges Handeln gestärkt werden. Die nach diesem Gesetz geförderten Maßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, Strukturdefizite abzubauen beziehungsweise deren Folgen abzuschwächen, die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, eine klimagerechte Infrastruktur und Versorgung weiterzuentwickeln sowie den sozialen Zusammenhalt zu stärken.(2) Dieses Gesetz regelt, für welche investiven und nicht investiven Maßnahmen Fördermittel des Landes aus dem Regionalen Zukunftsprogramm „Regional. Zukunft. Nachhaltig.“ zur Verfügung gestellt werden, wer solche Fördermittel erhalten kann und wie das Verfahren im Einzelnen ausgestaltet ist.

§ 10

Zuwendungsfähige Ausgaben, Mittelverwendung

§ 10 Zuwendungsfähige Ausgaben, Mittelverwendung(1) Es werden nur Ausgaben gefördert, die der Umsetzung von Maßnahmen zur Erreichung des Gesetzeszwecks nach § 1 Abs. 1 dienen.(2) Mit den Maßnahmen bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist verbundene Einnahmen wie regelmäßig wiederkehrende Nutzungsentgelte in Form von Mieten oder Pachten sowie Veräußerungserlöse und Beitragszahlungen Dritter haben dem Grunde und der Höhe nach auch bei nachträglichem Hinzutritt Vorrang vor einer Förderung nach diesem Gesetz.(3) Eine Verwendung der Mittel für Maßnahmen auf gemieteten, gepachteten oder im Wege der Erbpacht angeschafften unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist nur zulässig, wenn die vertragliche Nutzungsdauer nach Abschluss der Maßnahme bei mindestens fünf Jahren liegt; für bewegliche oder immaterielle Wirtschaftsgüter ist eine kürzere Nutzungsdauer zulässig.(4) Für eine nach diesem Gesetz geförderte Maßnahme können mit dieser verbundene, zusätzlich entstehende Ausgaben für Anmietung, Anpachtung sowie für den laufenden Betrieb bis zum Ende des Bewilligungszeitraums als nicht investive Ausgaben gefördert werden, soweit die Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts nicht entgegenstehen. Personalausgaben des Zuwendungsempfängers gehören nicht zu den Ausgaben für den laufenden Betrieb; diesbezüglich gelten § 2 Abs. 3 sowie Absatz 6 Nr. 7. Satz 1 gilt nicht für bewegliche Wirtschaftsgüter.(5) Zusätzlich entstehende Ausgaben für IT-Leasing sowie IT-Miete sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraums als nicht investive Ausgaben zuwendungsfähig.(6) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, sind nicht zuwendungsfähig:1. Finanzierungskosten, wie insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbringung etwaiger verbleibender Eigenanteile, Erbbauzinsen, Bank- und Kontoführungskosten sowie Kosten der Vorfinanzierung der Fördermittel,2. Nutzungskosten,3. Ausgaben für Anmietung, Anpachtung sowie den laufenden Betrieb, die über die Absätze 4 und 5 hinausgehen,4. Ausgaben für Leasing, die über Absatz 5 hinausgehen, und für Mietkauf,5. die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist,6. Eigenleistungen, einschließlich Arbeits- und Sachleistungen von Privatpersonen,7. Personalausgaben, die über § 2 Abs. 3 hinausgehen sowie Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,8. Skonti und Preisnachlässe, die der Zuwendungsempfänger in Anspruch genommen hat,9. Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,10. Abgaben an öffentliche Verwaltungen, wie beispielsweise Gebühren und Beiträge,11. Ausgaben für den Grunderwerb, soweit sie den Verkehrswert übersteigen sowie12. Ausgaben für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, soweit für diese aufgrund des Artikels 17 Abs. 15 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 08.05.2024) keine finanziellen Anreize zur Verfügung gestellt werden dürfen.

§ 11

Nachweis der Mittelverwendung

§ 11 Nachweis der Mittelverwendung(1) Der Nachweis der rechtmäßigen und zweckentsprechenden Mittelverwendung wird durch Eigenerklärungen der nach § 4 Abs. 1 antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften und eine Aufstellung, aus der die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben jeder Einzelmaßnahme ersichtlich ist, geführt. Es ist insbesondere zu erklären, dass1. die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wurden,2. die umgesetzten Maßnahmen den der Bewilligung zugrunde liegenden Maßnahmen entsprechen,3. nach § 6 Abs. 8 Satz 2 erforderliche Zustimmungen eingeholt wurden,4. die Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 eingehalten wurden,5. die entsprechenden vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten wurden sowie6. die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids eingehalten wurden.Bei Weiterleitung der Mittel obliegt der weiterleitenden Stelle die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die Letztempfänger. Hierbei können Erklärungen nach Satz 2 durch die weiterleitende Stelle vom Letztempfänger angefordert werden. In diesem Fall genügt als Nachweis die Bestätigung der weiterleitenden Stelle, dass die jeweiligen Erklärungen vorliegen.(2) Sofern der eingesetzte Förderbetrag für eine Maßnahme die Summe von 1 500 000 EUR übersteigt, ist über die nach Absatz 1 abzugebenden Eigenerklärungen hinaus als Nachweis für die Mittelverwendung ein Sachbericht sowie eine zahlenmäßige Übersicht vorzulegen, die die Ausgaben für diese Maßnahme belegt. Die Maßnahme ist unter Nennung des Maßnahmeträgers zu beschreiben. Es ist darzulegen, inwiefern die umgesetzte Maßnahme dem Förderzweck entspricht.(3) Der Nachweis der Mittelverwendung nach den Absätzen 1 und 2 soll der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorgelegt werden. Er ist unmittelbar bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Eine Prüfung durch eigene Prüfungseinrichtungen ist im Rahmen des Verfahrens nach diesem Gesetz nicht erforderlich; im Übrigen bleiben die Rechte eigener Prüfungseinrichtungen unberührt.(4) Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind einzelne Belege, Zahlungsnachweise sowie weitere Unterlagen, die die rechtmäßige und zweckentsprechende Verwendung der Mittel belegen, vorzulegen. Eine Zwischen- und Erfolgskontrolle sowie eine Überwachung der Mittelverwendung durch die zuständigen Behörden nach § 3 findet nicht statt.(5) Dokumente nach Absatz 4 Satz 1 sind fünf Jahre nach Vorlage des Nachweises der Mittelverwendung aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, diese Dokumente anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Prüfung beschränkt sich in der Regel auf Stichproben. Die Anzahl und der Umfang der Stichproben wird von den nach § 3 Abs. 1 zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium zufalls- und risikobezogen festgelegt. Anlassbezogene Prüfungen sind zulässig. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.

§ 12

Rückforderung

§ 12 Rückforderung(1) Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen oder widerrufen und die gezahlten Mittel ganz oder teilweise zurückfordern, wenn ein Verstoß gegen dieses Gesetz, sonstige Rechtsvorschriften oder gegen aufgrund dieses Gesetzes ergangene Bescheide vorliegt. Bei der Entscheidung ist der Gesetzeszweck nach § 1 Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen.(2) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen.(3) Im Übrigen finden die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung.(4) Sofern eine nach diesem Gesetz geförderte Maßnahme es erfordert, dass bestehende Einrichtungen oder Anlagen, deren Anschaffung oder Herstellung in der Vergangenheit mit anderen, ausschließlich aus Landesmitteln finanzierten, Zuwendungen gefördert wurden, dauerhaft außer Betrieb gesetzt werden, sodass diese Einrichtungen oder Anlagen für den damaligen Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind, wird auf eine Rücknahme oder einen Widerruf der Bewilligung sowie eine Erstattung der entsprechenden Zuwendung verzichtet.(5) Für ausschließlich nach diesem Gesetz geförderte investive Maßnahmen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Bestimmungen anderer Förderprogramme bleiben unberührt.

§ 13

Weitere Anzeigepflichten

§ 13 Weitere Anzeigepflichten(1) Sobald absehbar, haben die nach § 4 Abs. 1 antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, dass die bewilligten Mittel nicht vollständig in Anspruch genommen werden können oder dass für eine nach diesem Gesetz geförderte Maßnahme weitere Zuwendungen, Drittmittel oder Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 hinzutreten.(2) Über erhebliche Abweichungen der beantragten Maßnahmen haben die nach § 4 Abs. 1 antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

§ 14

Verordnungsermächtigung

§ 14 VerordnungsermächtigungDie nach § 3 Abs. 1 zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium durch gemeinsame Rechtsverordnung1. das Nähere zum Verfahren nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 13 sowie2. Abweichungen von den in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1 genannten Fristen zu regeln.

§ 2

Förderfähige Maßnahmen

§ 2 Förderfähige Maßnahmen(1) Förderfähig sind solche Maßnahmen, die dem Gesetzeszweck nach § 1 Abs. 1 entsprechen und innerhalb der Gebietskulisse nach Anlage 1 umgesetzt werden. Dem Gesetzeszweck unterfallen insbesondere die in der Positivliste nach Anlage 2 näher bezeichneten Maßnahmen.(2) Die Zuwendung ist überwiegend für investive Maßnahmen zu verwenden; bis zu 25 v. H. der Zuwendung können für nicht investive Maßnahmen eingesetzt werden. Zu den investiven Maßnahmen zählen auch Planungs- und Beratungsleistungen externer Dritter, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer investiven Maßnahme stehen. Planungs- und Beratungsleistungen externer Dritter können dabei auch Projektsteuerungsleistungen umfassen.(3) Für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen können auch zusätzlich entstehende Personalausgaben der nach § 4 Abs. 1 antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften sowie nicht von Absatz 2 erfasste Planungs- und Beratungsleistungen externer Dritter bis zu einem Anteil von insgesamt 5 v. H. der Zuwendung als nicht investive Ausgaben gefördert werden.(4) Eine Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist zulässig, soweit die Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts nicht entgegenstehen.(5) Sofern für eine nach diesem Gesetz grundsätzlich förderfähige Maßnahme bei Antragstellung bereits eine Förderung aus einem anderen Förderprogramm des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union bewilligt wurde, ist eine Förderung derselben Maßnahme nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Liegt bei Antragstellung noch keine Bewilligung aus einem anderen Förderprogramm des Landes vor, ist eine Kumulation mit Fördermitteln nach diesem Gesetz möglich, soweit die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Maßnahme nicht übersteigen; in diesem Fall gelten Fördermittel nach diesem Gesetz nicht als neu hinzugetretene Finanzierungsmittel, sondern als Eigenanteil, soweit die Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts nicht entgegenstehen. Satz 2 gilt auch für Förderprogramme des Bundes und der Europäischen Union, soweit Bundes- und Unionsrecht für diese Programme dem nicht entgegensteht.(6) Die Maßnahmen müssen den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit entsprechen. Die Zuwendungsempfänger haben Betriebs- und Folgekosten sowie den vollständigen Finanzierungsbedarf zu berücksichtigen.

§ 3

Zuständigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten(1) Die fachlich für die kommunale Entwicklung, die Angelegenheiten des Klimaschutzes und die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerien sind für die Ausgestaltung des Förderprogramms zuständig.(2) Zuständige Bewilligungsbehörde für das Zuwendungsverfahren ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 4

Antragsberechtigung, Verteilungsschlüssel

§ 4 Antragsberechtigung, Verteilungsschlüssel(1) Antragsberechtigt sind die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte, die aufgrund von größeren strukturellen Herausforderungen bei einer Gesamtbetrachtung der Themenfelder Ökonomie, Infrastruktur, Demografie und Soziales als besonders förderwürdig einzustufen sind. Darüber hinaus sind die Landkreise antragsberechtigt, bei denen sämtliche kreisangehörige Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen. Die nach den Sätzen 1 und 2 antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften ergeben sich abschließend aus Anlage 1.(2) Die Fördermittel werden auf die nach Absatz 1 antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften nach den in Anlage 1 aufgestellten Verteilungsschlüsseln entsprechend der Einwohnerzahl verteilt und ergeben je antragsberechtigter kommunaler Gebietskörperschaft ein maximal verfügbares Budget (Gesamtbudget). Einwohnerzahl ist die vom Statistischen Landesamt zum Stand 31. Dezember 2023 nach Verwaltungsbezirken ermittelte Bevölkerungszahl.(3) Die Verbandsgemeinden sollen eine angemessene Beteiligung im Sinne einer Berücksichtigung von Maßnahmen der Ortsgemeinden sicherstellen.

§ 5

Besonderheiten zum Gemeindehaushaltsrecht

§ 5 Besonderheiten zum Gemeindehaushaltsrecht(1) Die nach diesem Gesetz bewilligten Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des Zahlungsmittelbestandes ist die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen möglich.(2) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden und gemeindehaushaltsrechtlich Unterhaltungsmaßnahmen darstellen, können ausnahmsweise wie Investitionen finanziert werden. Dies gilt auch für nicht zuwendungsfähige Ausgaben der Maßnahme mit Ausnahme von zusätzlich entstehenden Personalausgaben, einschließlich Eigenleistungen. Die Maßnahmen sind im Vorbericht im Sinne des § 6 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475), BS 2020-1-2, gesondert darzustellen. Satz 1 gilt nicht, sofern mit den bewilligten Mitteln Investitionen von privaten Dritten gefördert werden.(3) Bei fehlender dauernder Leistungsfähigkeit ist eine Finanzierung von nicht zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme nur bei einer in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich auskömmlichen Finanzierung des Schuldendienstes der für diese Maßnahme vorgesehenen Aufnahme von Investitionskrediten möglich. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die entsprechende Aufnahme von zusätzlichen Investitionskrediten genehmigen, sofern der Zuwendungsempfänger Maßnahmen darstellt, um zukünftig eine seine dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionskredite zu vermeiden. Satz 1 gilt nicht, sofern mit mindestens einem Teilbetrag der Mittel Investitionen von Dritten gefördert werden.(4) Für das Haushaltsjahr 2025 ist nur für Maßnahmen nach diesem Gesetz der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung entbehrlich, sofern dem zuständigen Organ die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegen haben und entsprechende Beschlüsse gefasst wurden. Dies gilt nicht für Änderungen des Stellenplans.

§ 6

Mittelbeantragung, Mittelbewilligung

§ 6 Mittelbeantragung, Mittelbewilligung(1) Für Maßnahmen nach § 2 können Mittel aus dem Regionalen Zukunftsprogramm „Regional. Zukunft. Nachhaltig.“ in der Zeit vom 1. März 2025 bis zum Ablauf des 31. August 2025 bei der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Der Antrag ist direkt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.(2) Im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 soll das auf die jeweilige nach § 4 Abs. 1 antragsberechtigte kommunale Gebietskörperschaft entfallende Gesamtbudget im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 zu höchstens 55 v. H. auf Maßnahmen im Sinne der Anlage 2 Kapitel I und zu jeweils höchstens 30 v. H. auf Maßnahmen im Sinne der Anlage 2 Kapitel II und III verteilt werden. Die für die einzelnen Kapitel insbesondere infrage kommenden Maßnahmen sind in Anlage 2 aufgeführt.(3) In dem Antrag nach Absatz 1 sind die beabsichtigten Maßnahmen in einer Übersicht aufzuführen (Maßnahmenübersicht). Aus der Maßnahmenübersicht muss insbesondere die Verteilung der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 ersichtlich sein. Es ist anzugeben, wie viel vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben auf nicht investive Ausgaben entfallen sowie ob und in welcher Höhe zusätzlich entstehende Personalausgaben oder Ausgaben für Planungs- und Beratungsleistungen nach § 2 Abs. 3 gefördert und welchem Kapitel der Anlage 2 diese zugeordnet werden sollen. Dem Antrag ist für jede Maßnahme sowie für Ausgaben nach § 2 Abs. 3 ein Projektdatenblatt beizufügen. Das Projektdatenblatt muss insbesondere Angaben enthalten1. zum Maßnahmeträger,2. zur Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten, davon der zuwendungsfähigen Ausgaben und die hierfür benötigten Fördermittel,3. zum Anteil der nicht investiven Ausgaben, einschließlich zusätzlich entstehender Ausgaben für Anmietung, Anpachtung sowie den laufenden Betrieb nach § 10 Abs. 4,4. zum geplanten Beginn und voraussichtlichen Abschluss der Maßnahme,5. zu einer kurzen Beschreibung der Maßnahme,6. zu welchem Kapitel und zu welcher Nummer der Anlage 2 die Maßnahme zuzuordnen ist; sofern eine Maßnahme keiner der in Anlage 2 angeführten Nummern zugeordnet werden kann, ist darüber hinaus die Erreichung des Förderzwecks darzustellen sowie eine Zuordnung zu einem Kapitel der Anlage 2 vorzunehmen,7. dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Fördermittel nach diesem Gesetz mit Fördermitteln anderer Förderprogramme kumuliert und ob sonstige Drittmittel in Anspruch genommen werden sollen, sowie8. zu den voraussichtlichen mit der Maßnahme bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist verbundenen Einnahmen, wie beispielsweise regelmäßig wiederkehrende Nutzungsentgelte in Form von Mieten und Pachten sowie Veräußerungserlösen und Beitragszahlungen Dritter.Der Zeitpunkt des voraussichtlichen Abschlusses der Maßnahme darf nicht nach dem 31. Dezember 2028 liegen. Die Bewilligungsbehörde kann Vorgaben zur Abgabe von Erklärungen machen, die die rechtmäßige und zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel sicherstellen.(4) Fördermittel nach diesem Gesetz dürfen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Finanzierung der Maßnahmen mit Eigenmitteln der Zuwendungsempfänger möglich wäre. Vom Erfordernis der baufachlichen Prüfung, der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen aufgrund landeshaushaltsrechtlicher Bestimmungen, der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme sowie der Stellungnahme der zuständigen Landesplanungsbehörde wird im Rahmen des Förderverfahrens nach diesem Gesetz abgesehen. § 29 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und 3 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413, BS 6022-1) findet keine Anwendung.(5) Die Bewilligungsbehörde prüft1. die Antragsberechtigung,2. die Vollständigkeit des Antrags,3. die Einhaltung der Fristen und des Gesamtbudgets,4. die Zuordnung der dem Antrag zugrundliegenden Maßnahmen zu einer Nummer der Anlage 2 beziehungsweise die Erreichung des Förderzwecks,5. die Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,6. die Einhaltung der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 sowie7. das Vorliegen der Erklärungen nach Absatz 3 Satz 7.Bei Bedarf kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.(6) Der Antrag nach Absatz 1 kann für den jeweiligen Antragsteller bis zur Höhe des Gesamtbudgets im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 bewilligt werden. Die Mittelbewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid. Allgemeine Nebenbestimmungen nach landeshaushaltsrechtlichen Vorgaben sind nicht zum Gegenstand des Zuwendungsbescheids zu machen; die Aufnahme von Nebenbestimmungen steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Der Maßnahmebeginn vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids ist unzulässig. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dabei gelten Planungsmaßnahmen bis einschließlich der Vorbereitung der Vergabe nicht als Maßnahmebeginn, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.(7) Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids in voller Höhe ausgezahlt; eine Mittelanforderung durch die nach § 4 Abs. 1 antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften ist nicht erforderlich. Die Mittel sind innerhalb von 36 Monaten ab Auszahlung zur Umsetzung der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Maßnahmen zu verwenden (Bewilligungszeitraum). Für diesen Zeitraum werden die Mittel zinsfrei zur Verfügung gestellt; § 12 bleibt unberührt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die nicht verwendeten Mittel unaufgefordert zurückzuerstatten. Die Maßnahmen sollen innerhalb des Bewilligungszeitraums abgeschlossen sein.(8) Bewilligte Mittel dürfen nachträglich auch für andere dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Maßnahmen eingesetzt werden, sofern diese demselben Kapitel der Anlage 2 zuzuordnen sind. Kapitelübergreifende Verschiebungen im Rahmen der Mittelverwendung bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die beihilferechtlichen Vorschriften sind in jedem Fall zu beachten.

§ 7

Beantragung weiterer Maßnahmen

§ 7 Beantragung weiterer Maßnahmen(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag dürfen bereits bewilligte Mittel auch für andere als die dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Maßnahmen nach § 2 verwendet werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind entsprechend § 6 Abs. 3 eine aktualisierte Maßnahmenübersicht sowie ein Projektdatenblatt für jede neue Maßnahme beizufügen; § 6 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.(2) Die Bewilligungsbehörde prüft im Rahmen des Antrags nach Absatz 11. die Vollständigkeit des Antrags,2. die Einhaltung der Fristen und der Höhe der bereits bewilligten Mittel,3. die Zuordnung der dem Antrag zugrundliegenden Maßnahmen zu einer Nummer der Anlage 2 beziehungsweise die Erreichung des Förderzwecks,4. die Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie5. das Vorliegen der notwendigen Erklärungen nach § 6 Abs. 3 Satz 7.(3) Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.

§ 8

Weiterleitung

§ 8 Weiterleitung(1) Eine Weiterleitung bewilligter Mittel ist durch Bescheid der betreffenden antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaft nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften zulässig an:1. Ortsgemeinden, die einer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 antragsberechtigten Verbandsgemeinde angehören,2. nach § 4 Abs. 1 antragsberechtigte kommunale Gebietskörperschaften,3. Landkreise, denen mindestens eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 antragsberechtigte kommunale Gebietskörperschaft angehört,4. Zusammenschlüsse zwischen den nach § 4 Abs. 1 antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind; dies gilt auch für ihre rechtlich unselbstständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen,5. rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 v. H. kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände; dies gilt nur, sofern eine kommunale Gebietskörperschaft nach den Nummern 1 bis 3 beteiligt ist,6. Vereine, Genossenschaften und gemischtwirtschaftliche Projektgesellschaften,7. kommunale und freie Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, öffentliche und private Träger von Schulen und8. im Zusammenhang mit der Schaffung kommunaler Förderprogramme zu begünstigende natürliche und juristische Personen, für Maßnahmen, für die abschließend in Anlage 2 die Möglichkeit der Umsetzung als Förderprogramm der kommunalen Gebietskörperschaft eröffnet wird.Eine Weiterleitung ist nur zulässig für Maßnahmen, die innerhalb der Gebietskulisse nach Anlage 1 umgesetzt werden.(2) Bei einer Weiterleitung an Letztempfänger nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen die Mittel entsprechend den Maßgaben des § 6 Abs. 7 mit Bestandskraft des Weiterleitungsbescheids an den Letztempfänger vollständig ohne vorherige Mittelanforderung zur Verfügung gestellt werden.

§ 9

Beihilferecht

§ 9 Beihilferecht(1) Von diesem Gesetz unberührt bleiben die Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts. Die nach § 4 Abs. 1 antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften haben die Vorgaben des Europäischen Beihilferechts auch in eigener Zuständigkeit zu prüfen; dies gilt insbesondere im Falle der Weiterleitung nach § 8. Beihilfen werden im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere nach den Vorgaben1. der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15. Dezember 2023) in der jeweils geltenden Fassung oder ihrer Nachfolgeregelung,2. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder ihrer Nachfolgeregelung,3. der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung oder ihrer Nachfolgeregelung,4. der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder ihrer Nachfolgeregelung und5. der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 13.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung oder ihrer Nachfolgeregelung gewährt.(2) Beihilfen müssen unter Angabe der konkreten Beihilferegelung gewährt werden. Rechtsgrundlagen für einzelne Fördermaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 können insbesondere sein:1. Regionalbeihilfen (Artikel 14 bis 16),2. Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (Artikel 17 bis 19b),3. Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (Artikel 25 bis 30),4. Umweltschutzbeihilfen (Artikel 36 bis 49),5. Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Artikel 53),6. Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen (Artikel 55),7. Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen (Artikel 56) und8. Beihilfen für Binnenhäfen (Artikel 56c).Rechtsgrundlagen für einzelne Fördermaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 können insbesondere sein:1. Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Artikel 14),2. Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 17),3. Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 24),4. Beihilfen für die Zusammenarbeit im Agrarsektor (Artikel 32),5. Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen (Artikel 34) und6. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor (Artikel 38).(3) Die Einhaltung der Vorgaben der unter Absatz 1 genannten Regelungen hinsichtlich der beihilfefähigen Kosten, der Beihilfehöchstbeträge, der Beihilfeintensitäten, der Schwellenwerte und der Transparenzpflichten ist durch die nach § 4 Abs. 1 antragsberechtigten kommunalen Gebietskörperschaften sicherzustellen. Beihilfen dürfen nicht auf der Basis der Regelungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 4 gewährt werden, wenn der Empfänger einer Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe erfolgte, nicht nachgekommen ist. In allen anderen Fällen des Absatzes 1 muss ein noch ausstehender Rückforderungsbetrag berücksichtigt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.