Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 15. Mai 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 81
Übertragung von richterlichen Aufgaben auf den Rechtspfleger
§ 1 Übertragung von richterlichen Aufgaben auf den Rechtspfleger(1) Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz (RPflG) in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206), werden aufgehoben für1. die Geschäfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 RPflG, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Abs. 4 und 5 sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1825, 1829, 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Auswahl und Bestellung eines Betreuers im Zusammenhang mit der ersten Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung betreffen,2. (aufgehoben)3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG,4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,5. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG und6. die Geschäfte nach § 17 Nr. 1, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1, und § 343 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes betreffen.Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.(2) Die Geschäfte der Amtshilfe (§ 24 b Abs. 1 RPflG) werden dem Rechtspfleger übertragen.
Übertragung von Aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
§ 2 Übertragung von Aufgaben auf den Urkundsbeamten der GeschäftsstelleFolgende vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 und 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG),2. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG) und3. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 13 RPflG).
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1, des § 24 b Abs. 1 und des § 36 b Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 40 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege vom 15. Dezember 1982 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2007 (GVBl. S. 229), BS 301-3, wird verordnet:
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.