Landesverordnung über die Erprobung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten Vom 16. Oktober 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 607
Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 233), BS 312-1, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für sämtliche in dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium und in dessen Geschäftsbereich beschäftigten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Erprobungserfordernis
§ 2 Erprobungserfordernis(1) Die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes setzt bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten eine Erprobung voraus. Erprobt ist, wer nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu dem Zweck verwendet worden ist, ihre oder seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für ein Amt nach Satz 1 zu bewerten.(2) Die Notwendigkeit der Erprobung im Sinne des Absatzes 1 gilt nicht für die Ämter1. der Direktorin oder des Direktors des Amtsgerichts, der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters einer Direktorin oder eines Direktors sowie der Richterin oder des Richters am Amtsgericht als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter,2. der Direktorin oder des Direktors des Arbeitsgerichts, der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters einer Direktorin oder eines Direktors sowie der Richterin oder des Richters am Arbeitsgericht als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter sowie3. der Richterin oder des Richters am Finanzgericht.Ämter im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind von dem Erfordernis einer Erprobung mit der Maßgabe ausgenommen, dass für die nachfolgende Übertragung anderer als der vorgenannten Beförderungsämter die Erprobung vorausgesetzt bleibt.
Geeignete Dienststellen und Anforderungen an die Erprobung
§ 3 Geeignete Dienststellen und Anforderungen an die Erprobung(1) Die Erprobung erfolgt durch Übertragung von Aufgaben1. der rechtsprechenden Gewalt bei einem oberen Landesgericht des Landes Rheinland-Pfalz oder2. des staatsanwaltlichen Dienstes bei einer Generalstaatsanwaltschaft des Landes Rheinland-Pfalzim Wege der Abordnung von mindestens sechs Monaten. Die Erprobung kann daneben auch Aufgaben der Justizverwaltung umfassen.(2) Die Erprobung kann auch durch Übertragung von Aufgaben als Referentin oder Referent bei dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz im Wege der Abordnung von mindestens zweijähriger Dauer erfolgen.(3) Die Erprobung kann ferner durch Wahrnehmung von Aufgaben als Referentin oder Referent bei dem für die Justiz zuständigen Bundesministerium sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Bundesverfassungsgericht, einem obersten Gerichtshof des Bundes oder bei dem Generalbundesanwalt im Rahmen einer Abordnung von mindestens zweijähriger Dauer erfolgen, sofern sich dieser eine Aufgabenübertragung im Sinne des Absatzes 1 von mindestens drei Monaten anschließt (Anschlusserprobung). Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann sich die Tätigkeit während der Anschlusserprobung auf einen Einsatz in der Justizverwaltung bei einem oberen Landesgericht oder einer Generalstaatsanwaltschaft beschränken.(4) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts oder der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die Wahrnehmung anderer Aufgaben, insbesondere bei den Institutionen und Organen der Europäischen Union und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie bei anderen obersten Bundes- oder Landesbehörden, im Rahmen einer mindestens zweijährigen Abordnung oder Zuweisung im Einzelfall als Erprobung ansehen, sofern sich hieran eine Anschlusserprobung anschließt.(5) Wurden Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 bei oberen Landesgerichten oder Generalstaatsanwaltschaften anderer Bundesländer wahrgenommen, werden diese nach einer Anschlusserprobung als Erprobung im Sinne dieser Verordnung angesehen.(6) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts bzw. die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt mit Abschluss der Abordnung im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium eine Anschlusserprobung im Einzelfall vorsehen oder in den Fällen der Absätze 3 bis 5 von der Notwendigkeit einer Anschlusserprobung im Einzelfall absehen. Maßgeblich für eine Entscheidung nach Satz 1 können insbesondere die bisher festgestellte Eignung, Leistung und Befähigung, die bisher wahrgenommenen Aufgaben sowie der Zeitpunkt ihrer Ausübung sein.(7) Zur Durchführung einer Anschlusserprobung soll der Richterin oder dem Richter oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt unter Berücksichtigung von personalwirtschaftlichen Belangen zeitnah Gelegenheit eingeräumt werden.(8) In der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgen Erprobungen ausschließlich nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.(9) Die Erprobung kann auch in Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchgeführt werden. Sie soll mit der gesamten jeweils zur Verfügung stehenden Arbeitskraft erfolgen.(10) In begründeten Einzelfällen kann das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts oder der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die ursprünglich vorgesehene Erprobungsdauer verkürzen oder verlängern.
Voraussetzungen der Erprobung
§ 4 Voraussetzungen der Erprobung(1) Für eine Erprobung kommen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Betracht, die1. auf Lebenszeit ernannt sind,2. nach Erlangung der Voraussetzung für eine Ernennung auf Lebenszeit regelmäßig mindestens zwei Jahre Berufserfahrung haben, und3. nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für eine spätere Verwendung in einem Beförderungsamt in Betracht kommen.(2) Bei der Auswahl für eine Verwendung im Rahmen einer Erprobung nach § 3 Abs. 1 sind neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch Dienst- und Lebensalter der in Betracht kommenden Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie personalwirtschaftliche und sonstige dienstliche Gründe der beteiligten Dienststellen zu berücksichtigen.
Beurteilung nach Abschluss der Erprobung
§ 5 Beurteilung nach Abschluss der Erprobung(1) In der bei Beendigung der Erprobungszeit zu erstellenden dienstlichen Beurteilung und der hierin vorzunehmenden Eignungsprognose sind Feststellungen zu den in Betracht kommenden Beförderungsämtern nach § 2, die eine Erprobung voraussetzen, und deren Anforderungen zu treffen. Dabei sind auch frühere dienstliche Beurteilungen heranzuziehen.(2) In den Fällen einer Anschlusserprobung umfasst die dienstliche Beurteilung den gesamten Zeitraum der Erprobung. Im Falle einer nach Abordnung an das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehenen Anschlusserprobung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 wird die dienstliche Beurteilung durch das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium, im Übrigen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des oberen Landesgerichts oder die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt abgegeben.(3) Die Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 28. Mai 2025 (GVBl. S. 121, BS 312-1-2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Übergangsbestimmung
§ 6 Übergangsbestimmung(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Erprobungen bleiben unberührt und gelten als solche im Sinne dieser Verordnung.(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnene aber noch nicht abgeschlossene Erprobungen werden nach dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt, jedoch gilt für die dienstliche Beurteilung § 5. Nach ihrem Abschluss gelten sie als Erprobungen im Sinne dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.