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title: "RiStaBeurtV RP — Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Vom 28. Mai 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/ristabeurtvrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RiStaBeurtVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:41:24+00:00"
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# RiStaBeurtV RP — Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Vom 28. Mai 2025

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 28.05.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, 121


### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/952a319e-e373-4cad-9433-aa5f6a92f81e-RP2025+121+Anlage1.pdf

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/48fd44d4-fbc0-4382-850b-6a7a6038cc8e-RP2025+121+Anlage2.pdf

### Eingangsformel RiStaBeurtV

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Landesrichtergesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 312-1, wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für sämtliche in dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium und in dessen Geschäftsbereich beschäftigten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

### § 10 — Beurteilungsverfahren

§ 10 Beurteilungsverfahren(1) Vor Eröffnung ist der oder dem zu Beurteilenden rechtzeitig ein Entwurf der Beurteilung zur Kenntnis zu bringen.(2) Die dienstliche Beurteilung ist der oder dem zu Beurteilenden in vollem Wortlaut zu eröffnen und soll mit ihr oder ihm besprochen werden. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.(3) Die dienstliche Beurteilung ist der personalbewirtschaftenden Behörde auf dem Dienstweg vorzulegen. Sofern die dienstliche Beurteilung durch höhere Dienstvorgesetzte ergänzt oder geändert wird (§ 6 Abs. 2), erfolgt durch diese eine erneute Eröffnung und Besprechung gemäß den Absätzen 1 und 2. Die abweichende Beurteilung ist in diesem Fall der vorlegenden Behörde zu übersenden.(4) Auf Wunsch der oder des zu beurteilenden Schwerbehinderten ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung an der Besprechung nach Absatz 2 zu beteiligen und sind dieser dienstliche Beurteilungen zur Kenntnis zu bringen.

### § 11 — Erstmalige Regelbeurteilung

§ 11 Erstmalige RegelbeurteilungRegelbeurteilungen nach § 3 sind erstmalig zum Stichtag 1. Juli 2028 zu erstellen. Der maßgebliche Beurteilungszeitraum erstreckt sich insoweit auf den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2028.

### § 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ vom 15. August 2016 (JBl. S. 167; 2021 S. 111) außer Kraft.

### § 2 — Beurteilungsarten

§ 2 BeurteilungsartenDienstliche Beurteilungen erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen (§ 3), aus besonderem Anlass (§ 4) und zur Beurteilung von Richterinnen und Richtern auf Probe sowie kraft Auftrags (§ 9).

### § 3 — Regelbeurteilung

§ 3 Regelbeurteilung(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bis Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage sind bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Wer das 52. Lebensjahr zum Regelbeurteilungsstichtag vollendet hat, kann die Einbeziehung in die Regelbeurteilung bis spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Beurteilungszeitraums bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich beantragen.(2) Regelbeurteilungen erstrecken sich auf den gesamten Zeitraum eines Regelbeurteilungsintervalls; dies gilt auch dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlass erfolgt ist oder während dieses Zeitraums eine Beförderung stattgefunden hat. Regelbeurteilungsstichtag ist der 1. Juli eines Beurteilungsjahres.(3) Ist eine termingerechte Regelbeurteilung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder liegt ein wichtiger Grund für die Zurückstellung vor, so ist die Beurteilung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.(4) Liegt zum Regelbeurteilungsstichtag die Ernennung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder die Beförderung in ein höheres Statusamt weniger als ein Jahr zurück, ist die Regelbeurteilung zurückzustellen, bis seit der Ernennung oder Beförderung mindestens ein Jahr Dienst verrichtet ist.(5) Im Falle einer Elternzeit ohne Dienstbezüge, einer Beurlaubung oder einer Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit ist eine Regelbeurteilung nur zu erstellen, wenn im Beurteilungszeitraum mindestens ein Jahr Dienst verrichtet wurde. Ist nach Rückkehr eine Regelbeurteilung zu erstellen, kann sie für eine angemessene Wiedereinarbeitungszeit zurückgestellt werden, längstens jedoch für sechs Monate seit Rückkehr.(6) Während des Richterverhältnisses auf Probe und über die Tätigkeit als Richterin oder Richter auf Probe wird keine Regelbeurteilung erstellt.

### § 4 — Anlassbeurteilung

§ 4 Anlassbeurteilung(1) In folgenden Fällen ist unabhängig von Dienststellung und Lebensalter jeweils eine Beurteilung aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung) abzugeben:1. bei Bewerbungen um ein erstmals zu übertragendes Eingangsamt, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber ist innerhalb des letzten Jahres dienstlich beurteilt worden,2. bei Bewerbungen um ein Beförderungsamt oder um ein im Wege der Versetzung zu übertragendes Amt; dies gilt nicht, wenn das Leistungsbild der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Beurteilung aus demselben Statusamt innerhalb der letzten zwei Jahre noch hinreichend aktuell wiedergegeben wird und diese dienstliche Beurteilung eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt enthält,3. bei Wechsel der Beschäftigungsbehörde infolge Versetzung oder Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, soweit dies mit einem Wechsel der Beurteilerzuständigkeit verbunden ist; dies gilt nicht, wenn zuvor aufgrund der Bewerbung um das im Wege der Versetzung übertragene Amt eine Beurteilung nach Nummer 2 erteilt wurde,4. bei Beendigung einer Erprobungszeit, die der Feststellung der Eignung für die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes dient,5. bei Beginn einer Abordnung von mindestens sechs Monaten; dies gilt nicht, wenn die letzte dienstliche Beurteilung für einen Beurteilungszeitraum erstellt wurde, dessen Ende nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, für Abordnungen innerhalb des Geschäftsbereichs des Landesarbeitsgerichts oder eines Landgerichts sowie bei Beginn einer Erprobungszeit bei einem oberen Landesgericht oder einer Generalstaatsanwaltschaft,6. bei Beginn einer Elternzeit unter Hinzurechnung der Schutzfristen vor und nach der Entbindung oder einer Beurlaubung von mindestens einem Jahr, wenn im Beurteilungszeitraum mindestens ein Jahr Dienst verrichtet wurde; dies gilt nicht, wenn die letzte dienstliche Beurteilung für einen Beurteilungszeitraum erstellt wurde, dessen Ende nicht länger als zwei Jahre zurückliegt,7. bei wesentlicher Veränderung der Beurteilungsgrundlagen, wie einem außergewöhnlichen Leistungsabfall, einer wesentlichen Leistungssteigerung oder einer einschneidenden Aufgabenänderung; dies gilt in der Regel nur, wenn sich die wesentliche Veränderung der Beurteilungsgrundlagen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit dem Ende des letzten Beurteilungszeitraums erstreckt hat, und8. auf Anforderung der personalbewirtschaftenden Behörde.(2) Der der Beurteilung zugrunde zu legende Zeitraum beginnt mit dem Ende des zurückliegenden Beurteilungszeitraums und endet mit der Entstehung des jeweiligen Beurteilungsanlasses im Sinne des Absatzes 1, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Ausgabe des Justizblatts, in dem die Ausschreibung der Stelle veröffentlicht ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bezieht sich die Beurteilung auf den Erprobungszeitraum.

### § 5 — Bezugnahme

§ 5 Bezugnahme(1) Soweit eine frühere, nicht in einer Bezugnahme bestehende Beurteilung noch zutrifft, darf in den darauffolgenden Beurteilungen grundsätzlich auf sie Bezug genommen werden. Die Bezugnahmemöglichkeit besteht für höchstens zwei aufeinanderfolgende Regelbeurteilungszeiträume. Sofern die oder der zu Beurteilende zum letzten Regelbeurteilungsstichtag nicht nach § 3 beurteilt wurde, besteht die Bezugnahmemöglichkeit für eine höchstens vier Jahre zurückliegende Beurteilung.(2) Enthält die in Bezug genommene dienstliche Beurteilung keine Eignungsprognose, ist eine solche aber gemäß § 8 Abs. 6 erforderlich, ist die Bezugnahme durch eine entsprechende Eignungsprognose zu ergänzen.(3) Eine Bezugnahme auf eine im Beurteilungszeitraum liegende Anlassbeurteilung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 ist nur zulässig, wenn ausdrücklich zusätzliche Feststellungen zur Bewährung im Eingangsamt getroffen sind oder ergänzt werden.

### § 6 — Zuständigkeit

§ 6 Zuständigkeit(1) Dienstliche Beurteilungen sind durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten abzugeben, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 1 unterliegen. Sind danach mehrere unmittelbare Dienstvorgesetzte berufen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Beurteilungszeitraum.(2) Die dienstlichen Beurteilungen können durch höhere Dienstvorgesetzte ergänzt, geändert oder aufgehoben werden; sie sind aufzuheben, wenn sie unter Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Verordnung erstellt worden sind. Der für die Beurteilung maßgebliche Zeitraum bleibt unverändert. Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind zu hören. Für die Eröffnung einer durch höhere Dienstvorgesetzte ergänzten oder geänderten dienstlichen Beurteilung gilt § 10 entsprechend. Im Falle einer Aufhebung durch höhere Dienstvorgesetzte hat die oder der jeweilige unmittelbare Dienstvorgesetzte die dienstliche Beurteilung unter Beachtung des Aufhebungsgrundes erneut zu erstellen.

### § 7 — Inhalt der Beurteilung

§ 7 Inhalt der Beurteilung(1) Die Erteilung der Beurteilung ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern sind deshalb die durch § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes für die Dienstaufsicht gezogenen Grenzen zu beachten.(2) Für die dienstliche Beurteilung ist der als Anlage 1 abgedruckte Beurteilungsbogen zu verwenden. Die in einer Bezugnahme bestehende dienstliche Beurteilung richtet sich nach dem als Anlage 2 abgedruckten Beurteilungsbogen.(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind anhand der Beurteilungsmerkmale im Beurteilungsbogen der Anlage 1 zu würdigen. Dabei sind die Stärken der oder des zu Beurteilenden herauszuarbeiten und die Bereiche zu benennen, in denen eine Verbesserung erfolgen sollte. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beruhenden Gesamturteil (Note) ab.(4) Der Beurteilungszeitraum ist konkret anzugeben. Die Verwendung der oder des zu Beurteilenden während des Beurteilungszeitraums ist zum Ausdruck zu bringen. Die Aufgabenbereiche sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht sollen aufgeführt werden.

### § 8 — Gesamtbeurteilung

§ 8 Gesamtbeurteilung(1) Über die dienstliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit ist eine Gesamtbeurteilung zu erstellen, die mit einem Gesamturteil (Note) nach Maßgabe der folgenden Stufen zusammenzufassen ist:1. hervorragend (= 1),2. übertrifft erheblich die Anforderungen (= 2),3. übertrifft die Anforderungen (= 3),4. entspricht voll den Anforderungen (= 4),5. entspricht den Anforderungen (= 5) und6. entspricht nicht den Anforderungen (= 6).(2) Erforderlich ist eine Binnendifferenzierung innerhalb des Gesamturteils in1. „im oberen Bereich der Notenstufe“ (= X.1),2. „im mittleren Bereich der Notenstufe“ (= X.2) und3. „schon im Bereich der Notenstufe“ (= X.3).Andere Formulierungen sind nicht zulässig. Eine Bewertung ohne Zusatz ist als Einstufung „im mittleren Bereich der Notenstufe“ anzusehen. Eine Binnendifferenzierung bei den Gesamturteilen „hervorragend“ und „entspricht nicht den Anforderungen“ ist nicht zulässig.(3) Maßgeblich für die dienstliche Beurteilung ist der durchschnittliche Leistungsstand, der allgemein innerhalb der betreffenden Vergleichsgruppe erwartet werden muss; der Leistungsstand der jeweiligen Behörde bleibt dabei außer Betracht. Nach einer Beförderung treten zu Beurteilende in eine neue Vergleichsgruppe ein, für die ein höherer Anforderungsmaßstab gilt. Der Anlass der Beurteilung ist für den anzulegenden Beurteilungsmaßstab ohne Bedeutung. Die Erteilung eines besseren als des zuletzt erteilten Gesamturteils setzt voraus, dass sich die Beurteilungsgrundlagen seit der letzten Beurteilung insgesamt verbessert haben; hierzu genügt es nicht, dass sich im Beurteilungszeitraum keine Beanstandungen ergeben haben. Ein besseres Gesamturteil ist in der Regel nur zulässig, wenn die letzte Notenanhebung bereits mindestens zwei Jahre zurückliegt; Ausnahmen sind besonders zu begründen.(4) Teilzeitbeschäftigung, Elternzeit, Beurlaubung oder Freistellung dürfen sich nicht nachteilig auf die Gesamtbeurteilung auswirken. Insbesondere ist bei einer Teilzeitbeschäftigung die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zum Arbeitskraftanteil zu bewerten. Zeiten, in denen aus diesen Gründen keine einer Beurteilung zugängliche dienstliche Leistung erbracht wird, dürfen nicht zulasten der oder des zu Beurteilenden berücksichtigt werden.(5) Bei der Beurteilung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung besonders zu berücksichtigen. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung darf nicht zum Nachteil angerechnet werden und das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. An die Qualität des Arbeitsergebnisses sind dagegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.(6) Bei Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist die Gesamtbeurteilung nach den Absätzen 1 und 2 um eine Bewertung der Eignung für das angestrebte Amt wie folgt zu ergänzen (Eignungsprognose):1. besonders gut geeignet,2. gut geeignet,3. geeignet oder4. nicht geeignet.Eine Binnendifferenzierung ist nicht zulässig. Die Eignungsprognose ist unter Berücksichtigung der Anforderungen an das angestrebte Amt zu begründen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Anlassbeurteilungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Bezug auf die in der Erprobungszeit festgestellte Eignung entsprechend. Eine Eignungsprognose ist entbehrlich, wenn eine noch hinreichend aktuelle Eignungsprognose für ein vergleichbares Amt vorliegt.

### § 9 — Beurteilung von Richterinnen und Richtern auf Probe oder kraft Auftrags

§ 9 Beurteilung von Richterinnen und Richtern auf Probe oder kraft Auftrags(1) Richterinnen und Richter auf Probe sollen zum Ablauf des achten, achtzehnten und sechsunddreißigsten Monats nach der Ernennung beurteilt werden. Höhere Dienstvorgesetzte können weitere Beurteilungen anfordern.(2) Im Falle der Ableistung eines Betriebspraktikums gemäß der Übereinkunft zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, der Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz e. V. und dem Deutschen Gewerkschaftsbund Landesbezirk Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 1997 soll die erste Beurteilung nicht vor Ablauf eines um die Dauer des Betriebspraktikums verlängerten Beurteilungszeitraums gemäß Absatz 1 Satz 1 erfolgen, spätestens jedoch nach Ablauf des zwölften Monats nach der Ernennung.(3) Fehlzeiten während der Probezeit aus Anlass einer Elternzeit unter Hinzurechnung der Schutzfristen vor und nach der Entbindung, eines Beschäftigungsverbots nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften sowie einer Beurlaubung aus familiären Gründen sollen hinsichtlich des Zeitpunkts der Beurteilung angemessen berücksichtigt werden.(4) Die Beurteilung zum Ablauf des achtzehnten Monats nach der Ernennung gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie Beurteilungen nach Absatz 1 Satz 2 sind als Bezugnahmebeurteilungen zulässig, sofern die frühere, nicht in einer Bezugnahme bestehende Beurteilung noch zutrifft.(5) Ergeben sich während des Richterverhältnisses auf Probe Zweifel hinsichtlich der Eignung, der Befähigung oder der fachlichen Leistung, die eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen können, ist ungeachtet der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich eine Beurteilung abzugeben. In diesen Fällen ist eine Bezugnahme nach Absatz 4 nicht zulässig.(6) Die Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Probe bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der Ernennung schließen jeweils mit einem Gesamturteil als1. gut geeignet,2. geeignet,3. noch nicht geeignet oder4. nicht geeignetab. Binnendifferenzierungen sind nicht zulässig. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.(7) Für die nach Ablauf des vierten Jahres nach der Ernennung zu erstellenden Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Probe gilt § 8 entsprechend.(8) Richterinnen und Richter kraft Auftrags sollen zum Ablauf eines Jahres nach der Ernennung beurteilt werden. Für die Beurteilung gelten Absatz 5 und § 8 entsprechend.

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— Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Vom 28. Mai 2025
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RiStaBeurtVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
