Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes Vom 25. Februar 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 25.02.1976
- Fundstelle:
- GVBl. 1976, 84
Auf Grunddes § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3176), und des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) wird bestimmt:
§ 1Zuständiges Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Ehrengerichts oder eines Ehrengerichtshofs sind, gemäß § 45 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes auf ihr Amt verpflichtet werden, ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der zu verpflichtende ehrenamtliche Richter als Rechtsanwalt zugelassen ist.
§ 2*Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Minister der Justiz
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.